Neue Freiwillige Selbstkontrolle der Pharmazeutischen Industrie

09.01.2008

Zum 1. Januar 2008 hat der neu gegründete Verein "Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V." (AKG) - Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie seine Arbeit aufgenommen. In dieser Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle haben sich pharmazeutische Unternehmen mit Sitz in Deutschland zusammengeschlossen, um Wettbewerbsverstößen vorzubeugen und diese gegebenenfalls zu ahnden. Die Mitglieder verpflichten sich, einem strengen Verhaltenskodex zu folgen.

Die Gründungsversammlung des AKG fand Mitte November 2007 statt. Vorstandsvorsitzender des AKG ist Dr. Sigurd Pütter (Medice). Zur stellvertretenden Vorsitzenden wurde die Rechtsanwältin Claudia Groß (Ursapharm) gewählt. Die geschäftsführende Leitung des AKG hat der Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Kai Christian Bleicken übernommen.

"Für den AKG hat die Einhaltung kodifizierter Wettbewerbs- und Verhaltensregeln nach dem praxisorientierten Grundsatz 'Prävention vor Sanktion' oberste Priorität", erklärt Pütter. "Als Einrichtung der Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie unterstützt der AKG seine Mitglieder dabei, für ein transparentes und faires Unternehmensverhalten in der Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit den medizinischen Fachkreisen zu sorgen. Das Verfahren der internen Selbstkontrolle schließt insbesondere die Beratung und Mediation, aber auch die Sanktion von vereinsinternen Verstößen gegen den AKGVerhaltenskodex ein."

Im Mittelpunkt des Kodex stehen vor allem die Möglichkeiten der rechtmäßigen Zusammenarbeit mit den Fachkreisen bei der Vermittlung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel und ihre Anwendungsmöglichkeiten sowie Inhalte und Methoden der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Der AKG sieht es als seine Aufgaben

- Verhaltensregeln festzulegen (AKG-Verhaltenskodex, u.a.)

- die Mitgliedsunternehmen über diese und die einschlägigen Gesetze (Heilmittelwerbegesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Arzneimittelgesetz, Bestimmungen zur Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im Strafgesetzbuch) in geeigneter Weise zu beraten

- mit dem Mittel einer Schlichtungs- und Schiedsstelle die Einhaltung des 4. Abschnitts des Kodex (Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise) zu überwachen und gegebenenfalls in förmlichen Verfahren selbst durchzusetzen

- bei Wettbewerbsverstößen gegen den 4. Abschnitt des Kodex durch Unternehmen, die nicht seine Mitglieder sind, Abmahnungen auszusprechen und notfalls auch die Gerichte anzurufen.

Mitglied im AKG kann jedes pharmazeutische Unternehmen mit Sitz in Deutschland werden.

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