Fragen und Antworten zum Schwangeren-Ultraschall
Was ist der Sinn der neuen Ultraschall-Untersuchungen?
Das Ziel der neuen Basis-Ultraschalluntersuchung im 2. Drittel der Schwangerschaft ist es, Gesundheitsstörungen des Embryos und Veränderungen der Plazenta noch besser zu erkennen, die ohne den eingehenden Ultraschall unentdeckt bleiben würden. Damit soll es den niedergelassenen Frauenärztinnen und –ärzten, Geburtshelfern und der Schwangeren u. a. ermöglicht werden, frühzeitig eine geeignete Entbindungsklinik mit den nötigen personellen und apparativen Möglichkeiten zu suchen, die für die Betreuung von Risikogeburten und/oder Risikokindern geeignet ist, wenn Anzeichen für eine Gefährdung von Mutter und Kind dies nahelegen. In manchen Fällen können durch den Ultraschall auch Erkrankungen des Babys gefunden werden, für die dann frühzeitig geeignete Behandlungsmaßnahmen in spezialisierten Zentren geplant werden können.
Wird beim Ultraschall nur das Kind untersucht?
Nein, ein wichtiger Aspekt betrifft auch die Lage der Plazenta. Liegt die Plazenta vor dem Muttermund oder direkt auf der Narbe eines früheren Kaiserschnitts, so können bei der Geburt Komplikationen auftreten, auf die der Geburtshelfer vorbereitet sein sollte In beiden Fällen wird man der Schwangeren zu einem Kaiserschnitt raten, bevor die Wehen eingesetzt haben.
Soll das Merkblatt das Gespräch zwischen Frauenärztin/-arzt und Schwangerer ersetzen?
Nein, das Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und der Schwangeren wird eher intensiver ausfallen, wie auch die Bundesärztekammer in ihrem Kommentar zu dem Merkblatt festgestellt hat. Denn die Schwangere bekommt nach dem Willen des Gesetzgebers jetzt erheblich mehr Verantwortung, und diese aufgeklärte, informierte Entscheidungsfindung muss im ärztlichen Gespräch vorbereitet werden. So wird jetzt erstmals definiert, dass die Schwangere ein „Recht auf Nichtwissen“ hat, auch auf ein Nichtwissen im Hinblick auf einzelne Befunde aus den Ultraschall-Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erwartet, dass Frauenärztinnen und –ärzte hierzu ausreichend aufklären. Und beim zweiten Ultraschall gibt es keine Routine, sondern es gibt zwei unterschiedliche Untersuchungsvarianten, und zwar eine einfache mit einer eingeschränkten Aussagekraft und eine erheblich aufwändigere. Die Schwangere soll jetzt selbst entscheiden, welche Untersuchung sie wünscht. Sie erhält jetzt also viel mehr Verantwortung. Auch wenn das ein sehr guter und richtiger Weg ist – eine verantwortliche Entscheidung ist für die Schwangere und auch für die Ärztinnen und Ärzte mit einem höheren Zeitaufwand verbunden als ein Vorgehen nach einem festgelegten Schema.
Zudem ist das Merkblatt trotz der Interventionen zahlreicher Institutionen wie der Bundesärztekammer, medizinischen Fachgesellschaften und Hebammenverbänden an vielen Stellen missverständlich verfasst. Das Merkblatt soll eigentlich die ärztliche „Aufklärung zum Ultraschall“ unterstützen. Aber es wird wohl künftig auf eine zusätzliche „Aufklärung zum Merkblatt“ hinauslaufen.
Gibt es auch eine Kurzfassung des Merkblattes?
Das Merkblatt ist sehr ausführlich; eine Kurzfassung ist nicht vorgesehen. Für viele Schwangere wird das eine große Hürde darstellen, den Text bis zu Ende zu lesen und zu verstehen, ebenso für Schwangere mit begrenzten Deutschkenntnissen. In diesen Fällen wird das ärztliche Beratungsgespräch umso ausführlicher ausfallen müssen.
Dürfen Hebammen Ultraschall-Untersuchungen durchführen?
Nein, Hebammen dürfen im Rahmen der Schwangerenvorsorge keine Ultraschall-Untersuchungen durchführen. Das dürfen nur Frauenärztinnen und Frauenärzte, die eine zusätzliche Ultraschall-Qualifikation erworben haben, und deren Ultraschallgeräte einer ständigen Qualitätskontrolle unterliegen.
Wer bezahlt die neuen Ultraschall-Untersuchungen?
In dem neuen, offiziellen Merkblatt steht, dass die Krankenkassen die Kosten für die Beratung und für die zusätzlichen Ultraschall-Untersuchungen übernehmen. Allerdings ist derzeit eine direkte Abrechnung zwischen der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt und den Krankenkassen noch nicht möglich. Deshalb müssen Frauenärztinnen und –ärzte den Schwangeren für die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor der Durchführung der Ultraschall-Untersuchungen und für die Ultraschall-Untersuchung s eine Rechnung stellen, die die Schwanger bezahlen muss; diese Rechnung sollte jede Schwangere anschließend sofort bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Erst im Jahr 2014 werden die Krankenkassen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Leistungen direkt abgerechnet werden können, ohne dass die Schwangere in Vorkasse treten muss.
Warum können die Ärztinnen und Ärzte die neuen, zusätzlichen Ultraschall-Untersuchungen nicht im Rahmen der Schwangerenvorsorge abrechnen?
Um Ultraschall-Untersuchungen durchführen und abrechnen zu können, müssten Frauenärztinnen und –ärzte entweder 18 Monate lang ausschließlich in der frauenärztlichen Ultraschall-Diagnostik arbeiten oder eine zusätzliche, dreistufige Ausbildung in einem Kurssystem durchlaufen mit insgesamt 200 Kursstunden und einem anschließenden Kolloquium, in dem die erlernten Fähigkeiten geprüft werden. Damit Ärztinnen und Ärzte die neue, ausführliche Ultraschalluntersuchung in der 19. bis 22. Woche durchführen und abrechnen dürfen, müssen sie eine zusätzliche Prüfung ablegen. Ohne diese zusätzliche Prüfung dürfen Frauenärztinnen und –ärzte zwar weiterhin die normale Schwangerenvorsorge mit dem einfachen , nicht aber die neuen, ausführlichen Ultraschall-Untersuchung durchführen. Deshalb muss diese zusätzliche Leistung getrennt abgerechnet werden.