Strauchbeeren gesundheitlich unbedenklich
BVL widerspricht Greenpeace-Schlussfolgerungen zu Pflanzenschutzmittelrückständen
Greenpeace kam nach einer Untersuchung an 31 Beerenproben zu dem Schluss, dass eine Gefahr für Verbraucher bestehen könne und in Deutschland illegale Praktiken angewandt worden seien. Diese Schlussfolgerungen sind nach Ansicht des BVL nicht gerechtfertigt. In keiner der 31 Proben wurde ein Rückstand über dem gesetzlichen Höchstgehalt gefunden. Die Waren waren damit lebensmittelrechtlich nicht zu beanstanden und stellten für den Verbraucher keine gesundheitlichen Risiken dar.
Die Aussage, dass „erneut Pestizide ohne EU-Zulassung aufgetaucht“ seien, ist nicht korrekt. Alle 21 Wirkstoffe, die in den Proben nachweisbar waren, sind aktuell in der EU in Pflanzenschutzmitteln zulässig. 18 Wirkstoffe wurden in die EU-weite Positivliste aufgenommen, für die übrigen drei gelten derzeit Übergangsfristen.
Die Aussage, Beeren aus deutscher Produktion „beinhalteten die illegalen Agrargifte Dodin und Difenoconazol“, ist ebenfalls fraglich. Pflanzenschutzmittel mit diesen beiden Wirkstoffen sind in Deutschland zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich auf die Anwendung in diversen Obstkulturen, nicht jedoch in Johannisbeeren. Bisher wurde dafür kein Zulassungsantrag gestellt. Greenpeace hat diese Wirkstoffe nun in Johannisbeeren gefunden und geht davon aus, dass eine Anwendung der entsprechenden Pflanzenschutzmittel außerhalb der zulässigen Indikation stattgefunden hat. Da die gemessenen Konzentrationen mit 0,03 bzw. 0,07 mg/kg äußerst gering waren, könnten die Rückstände auch andere Ursachen haben, zum Beispiel Abdrift aus einer benachbarten Kultur.
Die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer würde in einem solchen Fall versuchen, die Ware zum Erzeuger zurückzuverfolgen und dort dann - in Zusammenarbeit mit der Anwendungskontrolle - weitere Ermittlungen anstellen. Unabhängig von der Frage, ob der Erzeuger gegen Anwendungsvorschriften verstoßen hat, ist aber festzuhalten: Die Rückstände an Dodin und Difenoconazol liegen unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 0,2 mg/kg; damit ist die Ware verkehrsfähig.
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