BVL genehmigt Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sieht bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen keine Risiken für Mensch und Umwelt
Das BVL kommt in seiner Sicherheitsbewertung zu dem Schluss, dass von dem Freisetzungsversuch keine schädlichen Einflüsse auf Menschen und Tiere sowie auf die Umwelt zu erwarten sind, verfügt aber vorsorglich Sicherheitsmaßnahmen. Um eine Verbreitung des gentechnisch veränderten Mais zu verhindern, muss der Betreiber zwischen den Freisetzungsflächen und konventionellen Maisbeständen 200 Meter, zu ökologisch bewirtschafteten Maisfeldern 300 Meter Abstand einhalten. Das gentechnisch veränderte Pflanz- und Erntegut ist zu kennzeichnen, eine Verwendung als Lebens- oder Futtermittel ist nicht zulässig. Pflanzenmaterial aus dem Freisetzungsversuch und anderer Mais innerhalb des Isolationsabstandes ist nach Ende der Freisetzung auf der Fläche zu häckseln und einzuarbeiten. Das gehäckselte Material kann unter Auflagen auch in einer Biogasanlage entsorgt werden. Die Flächen müssen im Jahr nach Beendigung der Freisetzung auf nachwachsenden Mais kontrolliert werden. Im Folgejahr auftretende Pflanzen müssen vor der Blüte vernichtet werden. Für die Überwachung der im Bescheid enthaltenen Bestimmungen sind Behörden der Bundesländer verantwortlich.
In dem Freilandversuch soll Mais der Linie 98140 untersucht werden, in den ein Gen aus dem Bodenbakterium Bacillus licheniformis sowie ein verändertes Maisgen übertragen wurde. Die beiden übertragenen Gene machen die Maispflanzen widerstandsfähig gegenüber zwei gegen Unkräuter gerichtete Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe.
Der Öffentlichkeit wurde durch die Auslegung der Antragsunterlagen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die 151 Einwendungen wurden bei der fachlichen und rechtlichen Bewertung des Antrags geprüft und im Genehmigungsbescheid gewürdigt. Für die Entscheidung des BVL wurden Stellungnahmen des Bundesamts für Naturschutz, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Robert Koch-Instituts eingeholt. Gleichzeitig wurden Stellungnahmen des unabhängigen Wissenschaftler- und Sachverständigengremiums, der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, und des Julius Kühn-Instituts in die Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen der Länder Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen eingeholt.
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