Patentstreit zwischen Carl Zeiss Meditec AG und VSY Biotechnology B.V.
VSY Biotechnology erachtet es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass es sich hier um ein erstinstanzliches Urteil des deutschen Gerichts handelt. VSY Biotechnology ist berechtigt und wird gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht Berufung einlegen und, sofern notwendig, den Fall bis vor den deutschen Bundesgerichtshof bringen. Es wird erwartet, dass bis zu einem endgültigen Urteil zur Patentverletzung mehrere Jahre vergehen werden. Zudem betrifft das Urteil eines deutschen Gerichts nur Deutschland und hat keine weltweise Gültigkeit.
VSY Biotechnology B.V. behält sich das Recht vor, um materiellen und moralischen Schadensersatz für sämtliche direkte und indirekte Schäden nachzusuchen, die VSY Biotechnology durch unlauteren Wettbewerb und übler Nachrede aufgrund der Pressemitteilung von Carl Zeiss vom 27. März 2017 entstehen sollten. Weiterhin wird VSY Biotechnology Schadenersatz für alle Schäden fordern, die ihm aus der erstinstanzlichen Entscheidung des deutschen Landesgerichts erwachsen, sollte das Oberlandesgericht bzw. der Bundesgerichtshof zugunsten von VSY Biotechnology urteilen.
Zudem hat VSY Biotechnology eine Aufhebung des Zeiss-Patents EP 2 377 493 B1 beim Europäischen Patentamt (EPA) auf Grundlage des Arguments beantragt, dass es dem Zeiss-Patent an Neuartigkeit, bzw. einem erfinderischen Schritt mangelt und dieses daher nicht patentierbar ist.
VSY hat Widerspruch gegen das Zeiss-Patent eingelegt
VSY Biotechnology B. V. (VSY) hat u. a. einen Widerspruch am 6. Mai 2016 gegen das europäische Patent der Carl Zeiss Meditec A.G.'s (Zeiss) EP 2 377 493 B1 "Herstellungsverfahren für eine aphakische Intraokularlinse" (EP'493) vor dem Europäischen Patentamt (EPA) eingelegt. Zeiss erwarb EP'493 von dem deutschen IP-Berater IP Strategists GmbH, die wiederum das Patent vom japanischen Unternehmen Menicon Co. erworben hatte. VSY ist der Ansicht, dass E'493 nicht die Anforderungen zur Patentierbarkeit erfüllt, da ihm die Neuartigkeit und der erfinderische Schritt fehlen, es nur unzureichend offengelegt wurde und eine Erweiterung des Gegenstands enthält.
Das Patent betrifft trifokale Intraokularlinsen. Bei den Intraokularlinsen von Zeiss handelt es sich um AT LISA tri und der AT LISA tri toric.
Das Widerspruchsverfahren ist noch anhängig.
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