Satzungsleistungen im Sinne der Versicherten
„Die GKV hat die Möglichkeit, ihren Versicherten OTC-Arzneimittel zu erstatten. Für einen chronisch kranken Menschen ist es eine extreme Belastung, neben seinen Krankenkassenbeiträgen, den Zuzahlungen, die er leisten muss, auch noch, wie im Beispiel des Klägers, seine notwendigen Arzneimittel zu bezahlen, nur weil diese nicht verschreibungspflichtig sind. Je nach Indikation können hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten können – zu Lasten ihrer Gesundheit. Wenn die GKV ihren Aufrag ernst nimmt, ihre Versicherten mit allem zu versorgen, was ausreichend und notwendig ist, müssen einfach mehr Krankenkassen solche Satzungsleistungen anbieten“ erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI.
Der Gesetzgeber hat die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Regelfall aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde den Krankenkassen aber die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsleistungen in diesem Bereich aufzunehmen. Doch bis dato machen nur 42 von über 130 Krankenkassen davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verfassungswidrig sei. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass der Einzelne belastet werden dürfe. Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte geklagt, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Zur Therapie benötigt er nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten.
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