Glucosamin in Nahrungsergänzungsmitteln: Riskant auch für Patienten, die Cumarin-Antikoagulanzien einnehmen
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bestätigt Risikobewertung des BfR
Glucosamin ist ein Aminozucker, der als Arzneimittel bei Arthrosen im Knie verwendet wird. In Mengen, die unterhalb der pharmakologischen Wirkung liegen, wird Glucosamin zudem in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt; Nahrungsergänzungsmittel gelten rechtlich als Lebensmittel. Bereits in den Jahren 2007 und 2010 hatte das BfR auf das gesundheitliche Risiko hingewiesen, das mit Glucosamin-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln verbunden ist. In seinen Stellungnahmen hatte das BfR Patienten, die Cumarin-Antikoagulanzien zur Hemmung der Blutgerinnung einnehmen als Risikogruppe benannt.
Die EFSA hat sich erneut mit dem Risiko von Glucosamin als Lebensmittelinhaltsstoff beschäftigt und vor kurzem die Einschätzung des BfR bestätigt: Die Behörde gelangte. übereinstimmend mit der Bewertung des BfR, zu der Schlussfolgerung, dass Belege für das Risiko von Wechselwirkungen zwischen Glucosamin und Cumarin-Antikoagulanzien vorliegen. Glucosamin kann zu einer Verstärkung der blutgerinnungshemmenden Wirkung der Medikamente führen, d.h. diese kann unversehens stärker als erwartet ausfallen. Eine mögliche Folge ist das Auftreten von Blutungen. In den meisten der berichteten Fälle handelte es sich um symptomlose Laborwertveränderungen. In einigen Fällen traten jedoch Blutungen in verschiedenen Organen auf, in einem Fall mit der Folge einer schweren Hirnblutung.
Die EFSA hatte sich zudem in den vergangenen Jahren mit den Wirksamkeitsbehauptungen von Glucosamin nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung der EU beschäftigt. In den bisher veröffentlichten Gutachten zu mehreren eingereichten gesundheitsbezogenen Angaben für Glucosamin als Lebensmittelinhaltsstoff hat die Behörde festgestellt, dass keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege für die Wirksamkeit im Hinblick auf die gesunde Allgemeinbevölkerung vorgelegt wurden. Mit irreführenden Angaben dürfen Lebensmittel nach den deutschen und europäischen Rechtsvorschriften nicht vertrieben werden.
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