GPC Biotech gibt Update zur geplanten Verschmelzung
Wirksamwerden der Verschmelzung auf neue Agennix AG plangemäß noch vor Jahresende 2009 erwartet
Das Unternehmen gab außerdem folgende Änderung hinsichtlich des zukünftigen Vorstands der Agennix AG bekannt: Dr. Atul Varadhachary wird von seiner Position als President und Chief Operating Officer von Agennix Incorporated in gegenseitigem Einvernehmen zurücktreten und dem Vorstand der Agennix AG nicht beitreten. Die weiteren zukünftigen Mitglieder des Vorstands der Agennix AG - Prof. Dr. Friedrich von Bohlen und Halbach (zukünftiger Vorsitzender des Vorstands auf Interimbasis) und Dr. Torsten Hombeck (zukünftiger Finanzvorstand) werden ihr Amt wie geplant antreten. Dr. Rajesh Malik, Chief Medical Officer von Agennix Incorporated und zukünftiger Chief Medical Officer von Agennix AG, wird ab sofort die Verantwortung für die Medikamentenentwicklung von Dr. Varadhachary übernehmen.
Das Unternehmen gab darüber hinaus bekannt, dass Prof. Dr. Jürgen Drews, derzeitiger Aufsichtsratsvorsitzender von GPC Biotech, dem Aufsichtsrat von Agennix AG ebenfalls als Mitglied beitreten und damit den zukünftigen sechs Personen umfassenden Aufsichtsrat komplettieren wird.
GPC Biotech gab bekannt, dass die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen das Unternehmen im Nachgang zur Hauptversammlung, die am 23. Juni 2009 per Beschlussfassung dem Verschmelzungsvertrag zwischen GPC Biotech und diagennix GmbH (Rechtsvorgängerin der Agennix AG) zugestimmt hat, gütlich beigelegt worden sind. Wie bereits bekannt gegeben, wurden beim Landgericht München zwei Klagen gegen das Unternehmen mit dem Ziel erhoben, die Beschlussfassung der Hauptversammlung für nichtig zu erklären. Im Rahmen eines Vergleichs erklärte sich GPC Biotech bereit, auf der Webseite des Unternehmens einen Katalog mit Antworten zu einer Auswahl von konkreten Fragen im Zusammenhang mit der Verschmelzung zugänglich zu machen sowie die Rechtsgebühren und Gerichtskosten des Klägers zu erstatten. Die Kläger stimmten zu, die Klagen zurückzunehmen und verzichten auf die Erhebung weiterer Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Verschmelzung zugestimmt hat.
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