Saatgut des Genmais MON810 darf wieder vertrieben werden
Zulassungsinhaber Monsanto legt den vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geforderten Plan zur Beobachtung potenzieller Umweltwirkungen vor
Die Abgabe gentechnisch veränderten Saatguts an Landwirte (Inverkehrbringen) ist in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregelt und bedarf einer Genehmigung. Für MON810 wurde für ganz Europa 1998 die Zulassung ausgesprochen. Der EU-Ministerrat beschloss im Juni 1999, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU durch Beobachtungsprogramme zu begleiten ist. In der Folge wurden Monitoringprogramme für neue Genehmigungen im Oktober 2003 obligatorisch. Gleichzeitig sahen die Änderungen vor, dass bestehende Genehmigungen ohne Monitoring bis zum 17. Oktober 2006 begrenzt werden. Im Zusammenspiel mit neueren EU-Regelungen wurde diese Verpflichtung zum Monitoring für Altgenehmigungen allerdings hinausgeschoben. Das BVL hatte Monsanto am 9. Mai 2007 dazu verpflichtet, schon ab 2008, also auch für den Übergangszeitraum bis zu einer Entscheidung über die beantragte Neuzulassung von MON810, ein der aktuellen EU-Rechtslage entsprechendes Monitoring durchzuführen. Das Unternehmen kommt dieser Aufforderung nun nach. Ein von Monsanto beim Verwaltungsgericht Braunschweig eingereichter Eilantrag sowie eine Klage gegen den Bescheid des BVL wurden vom Unternehmen zurückgenommen.
In MON 810 wurde mit gentechnischen Verfahren ein Wirkstoff eingeführt, der spezifisch gegen bestimmte Schmetterlingsarten wie den Maiszünsler wirkt, der regional in Deutschland als Maisschädling auftritt.
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