Private Vaterschaftstests sind auch weiterhin zulässig - BGH spricht lediglich Beweisverwertungsverbot aus
Ein Gericht kann somit eine Vaterschaftsklage abweisen, wenn als einziges Beweismittel das Ergebnis eines DNA-Vaterschaftsgutachten vorgelegt wird, dass ohne Zustimmung der Betroffenen (Kind, Vater und/oder Mutter) erstellt wurde. Damit entspricht der Bundesgerichtshof der herrschenden Rechtspraxis, wie sie bei heimlich abgehörten Privatgesprächen ebenso üblich ist.
Die Zulassung eines privaten Vaterschaftstest-Gutachtens bedarf eines Identitätsnachweises der betroffenen Personen, um als Beweismittel vor Gericht akzeptiert zu werden. Es liegt damit auch weiterhin im Ermessen des Richters, einen privat in Auftrag gegebenen DNA-Vaterschaftstest als begründeten Anfangsverdacht zur Anfechtung einer Vaterschaft zuzulassen.
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