VBIO fordert Entbürokratisierung des Gentechnikgesetzes (GenTG)
Das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) definiert Sicherheitsstufen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und für das gentechnische Arbeiten. Die Sicherheitsstufe 1 umfasst dabei „gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und Umwelt auszugehen ist“. Nach Einsicht in den Auszug des Aktenplans der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) kann der VBIO keine Vorkommnisse erkennen, bei denen gentechnische Arbeiten bzw. Organismen, die der Sicherheitsstufe S1 zuzuordnen sind, in den letzten 20 Jahren zu einer Schädigung von Mensch oder Umwelt geführt haben.
Dem gegenüber steht ein extrem hoher finanzieller und personeller Aufwand, der bei Einrichtung und Betrieb eines S1-Labors zusätzlich zu den Anforderungen nach Arbeitschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) einzuhalten ist.
„Die Summe der vielen Einzelregelungen, besonders der erhöhte Koordinations- und Berichts- und Archivierungsaufwand führen zu einer unnötigen zeitlichen und oft auch kostspieligen Belastung der Beteiligten“, so Prof. Diethard Tautz, Präsident des VBIO. „Dem steht kein nachweisbarer Sicherheitsgewinn gegenüber, da es keine erkennbaren Gefahren gibt“, erklärt Tautz weiter.
Das Missverhältnis von Gefährdungspotential und Aufwand hat auch bedenkliche Konsequenzen für die gentechnische Ausbildung an Schule und Hochschule. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, machen es die bürokratischen Auflagen für Arbeiten in S1 für viele Universitäten sehr teuer und für die meisten Schulen unmöglich, praktische gentechnische Ausbildung anzubieten.
Vor diesem Hintergrund enthält das Positionspapier des VBIO konkrete Forderungen an Politik und Verwaltung. Hierzu gehört, gentechnische Arbeiten mit Organismen der Sicherheitsstufe 1 (entsprechend GenTG) nach Anzeige ohne besondere Auflagen zuzulassen, sofern die übrigen geltenden Bestimmungen für den Betrieb eines biologischen Labors (vor allem ArbSchG, BetrSichV, BioStoffV) eingehalten werden. In der Konsequenz könnten die GenTG-spezifischen baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen an S1-Labore entfallen. Desgleichen könnten die GenTG-spezifischen Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten in S1 reduziert und eine behördliche Beaufsichtigung der GenTG-spezifischen Arbeiten erst ab Sicherheitsstufe S2 festgelegt werden.
Da die EU-Richtlinie 2009/41/EG Spielräume schafft, fordert der VBIO Gesetzgeber und Behörden auf, bestehende Spielräume gemäß der Öffnungsklausel (Anhang II C) EU-Richtlinie 2009/41/EG auch zu nutzen.
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