Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Guduchi-Kräutertees sind möglich

Datenlage ist aber noch unzureichend

11.03.2014 - Deutschland

Guduchi-Kräutertees, die aus Stielen oder Stängeln der Kletterpflanze Tinospora cordifolia bestehen, werden in der ayurvedischen Heilkunst verwendet. Die Tees enthalten oft zusätzlich Teile anderer Kräutertee- oder Gewürzpflanzen, wobei der Anteil an Tinospora cordifolia Bestandteilen bis zu 85 % der Zusammensetzung ausmachen kann. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat diese Kräutertees gesundheitlich bewertet.

Die analytische und toxikologische Datenlage zu Guduchi-Kräutertees reicht nicht aus, um eine sicherere Aussage treffen zu können, ob durch den Verzehr ein Gesundheitsrisiko besteht. So ist bekannt, dass die Pflanze bestimmte Glycoside, furanoide Terpenderivate, Alkaloide und Steroide enthält, jedoch nicht, in welcher Menge sie in Guduchi-Kräutertees vorkommen. Auch liegen keine Erfahrungswerte zum traditionellen Verzehr dieses Lebensmittels in Europa vor. Einige Tierstudien deuten darauf hin, dass die männliche Fruchtbarkeit durch Guduchi-Kräutertees beeinträchtigt werden könnte. Tierstudien zu möglichen arzneilichen Wirkungen geben auch Hinweise, dass Inhaltsstoffe von Tinospora cordifolia das Immunsystem beeinflussen und blutzuckersenkend wirken. Ob diese Wirkungen auch nach Verzehr von Guduchi-Kräuterteeaufgüssen auftreten, kann wegen fehlender Daten derzeit nicht beurteilt werden. Aus Sicht des BfR leitet sich aus diesen fachlichen Unsicherheiten daher wissenschaftlicher Untersuchungsbedarf ab.

Gegenstand der Bewertung

Das BfR hat Kräutertees auf der Basis von Tinospora cordifolia („Guduchi Kräutertees“) gesundheitlich bewertet. Diese Tees enthalten oft auch Teile anderer Kräutertee- oder Gewürzpflanzen. Guduchi-Kräutertees gehören in Europa nicht zu den traditionellen Lebensmitteln. In der Europäischen Union sind sie derzeit nicht als neuartiges Lebensmittel eingestuft. Eine Sicherheitsbewertung liegt daher nicht vor. Im Gegensatz zu traditionellen Lebensmitteln dürfen neuartige Lebensmittel und -zutaten in der EU nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine entsprechende Zulassung erteilt worden ist.

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