EU-Kommission will Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen neu regeln

16.07.2010 - Deutschland

Nach Ansicht der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) lässt sich mit dem Vorschlag der EU-Kommission für getrennte Verantwortlichkeiten zwischen Brüssel und den Mitgliedsstaaten die jahrelange politische Blockade von gentechnisch veränderten Pflanzen kaum überwinden. „Es ist wenig logisch und rechtlich fragwürdig, dass der Anbau einer gentechnisch veränderten Pflanze von den Mitgliedsstaaten ohne Begründung verboten werden kann, wenn die EU-weite Zulassung zweifelsfrei ihre Sicherheit für Mensch und Umwelt bescheinigt“, erklärte der Dr. Ricardo Gent, Geschäftsführer der DIB. Er begrüßte jedoch die Ankündigung des zuständigen EU-Kommissars John Dalli, dass sich die Zulassung auch künftig vor allem an wissenschaftlichen Fakten orientieren soll.

Die DIB hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass den Mitgliedsstaaten mehr Entscheidungsfreiheit bei der Anbaugenehmigung eingeräumt werden soll. „Die Vorschläge der EU-Kommission benötigen jedoch auf jeden Fall noch Anpassungen und Änderungen für mehr Rechtssicherheit“, betonte Gent.

Mit ihrem Entwurf stelle sich die Kommission nicht nur gegen den Grundsatz­gedanken eines einheitlichen europäischen Marktes und freien Warenverkehrs, sondern missachte damit auch das Recht auf Wahlfreiheit eines Landwirts, sich für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen entscheiden zu können. Darüber hinaus seien die Grundrechte der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes betroffen.

Nach Ansicht der DIB sind nationale oder regionale Anbauverbote zudem nicht konform mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation. Auch das geltende EU-Recht verlange, so die DIB, dass der Anbau und Handel von zugelassenen GVO nicht behindert werden dürfe. Dem widersprechen nationale Anbauverbote und verbindliche gentechnikfreie Regionen auf regionaler oder kommunaler Ebene.

Um die Rechtssicherheit vom Anbauer, Züchter, Händler und Verarbeiter zu erhöhen, erklärte Gent, müsse der im Rahmen der Leitlinien zur Koexistenz genannte Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent mehr denn je als alleiniger, rechtlich verbindlicher Schwellenwert bestätigt werden.

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