Zoll erleichtert Vorschriften zur Herstellung von Desinfektionsmittel
(dpa) Angesichts der Coronavirus-Pandemie hat der Zoll Ausnahmeregelungen bei der Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zugelassen. Wie die Behörde am Montag mitteilte, dürfen «alle Personen, die bereits Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln (...) sind, diese Erlaubnis seit dem 20. März 2020 auch zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nutzen». Die eigentlich in diesem Falle «zweckwidrige Verwendung des unvergällten Alkohols» werde «vorübergehend geduldet», hieß es in der Mitteilung.
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Zuvor hatte demnach auch schon die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit Ausnahmeregelungen auf die Krise im Desinfektionsmittelmarkt reagiert. «Der Zollverwaltung ist bekannt, dass die Lieferanten, die üblicherweise die Hersteller von Desinfektionsmitteln beliefern, derzeit über alle Maßen ausgelastet sind, lange Lieferzeiten haben und zum Teil keine Neukunden annehmen», teilte der Zoll mit. Man sei mit Behörden und Verbänden in Kontakt, «um Lösungen zu finden».
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