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Wikipedia:WikiProjekt Architektur und Bauwesen/Baustellen/Schimmel (Bauschaden)Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Schimmel in Gebäudentext (autoren: Benutzer:Christopher, IP:217.254.59.126, IP:217.254.62.116, IP:217.254.54.112, et.al.) aus Schimmelpilz, genaue versionsgeschichte siehe [1] Ein besonderes Problem stellt der Schimmel in Gebäuden, insbesondere in Wohngebäuden dar. UrsachenUrsachen für Schimmel in Gebäuden sind Nutzerverhalten, Mängel an der Baukonstruktion oder meistens eine Kombination aus beiden. Fast alle Voraussetzungen für das Wachstum von Schimmelpilzen sind in Wohngebäuden vorhanden:
Lediglich die für das Wachstum notwendige Feuchtigkeit lässt sich konstruktiv und durch das Nutzerverhalten steuern. Viele dieser Mikroorganismen wachsen bereits ab einer relativen Luftfeuchtigkeit von 70%, so dass es insbesondere unterhalb des Taupunktes (Taupunkttabelle siehe Fachbuch von Isenmann, unter Literatur) zu Schimmelpilzbefall kommen kann. Deshalb spielt die Beseitigung von Feuchtigkeit die zentrale Rolle bei der Schimmelpilzbeseitigung. Feuchtigkeit entsteht im Allgemeinen entweder durch defekte technische Ausrüstung (Wasserleitungen, Heizleitungen, Abwasserleitungen, Dachentwässerungen...), durch baukonstruktive Mängel und/oder Fehler sowie durch Nutzereinflüsse (fehlerhaftes Lüften, ungenügendes Heizen, zu geringer Wandabstand usw.) Bei den baukonstruktiven Fehlern ist noch einmal zwischen Konstruktionsmängeln zu unterscheiden, durch die Feuchtigkeit aus Niederschlägen oder Grundwasser in das Gebäude eindringen kann (fehlerhafte oder nicht vorhandene Bauwerksabdichtung z. B. Horizontalsperre und Vertikalsperre), und Konstruktionsmängeln in Bezug auf den Mindestwärmeschutz. Hinzu kommen Bauschäden. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz werden in DIN 4108-2 definiert. Die DIN geht dabei von standardisierten Klimabedingungen aus. Sie beinhalten relative Raum-Luft-Feuchte von nicht mehr als 50 % und eine Raum-Luft-Temperatur von +20°C und in Bädern von +22°C. Aus dem Urteil des OLG Frankfurt/M. 19 U 7/99 vom 11. Februar 2000 (NZM 2001, 39) ergibt sich, dass die Einhaltung dieser Werte gefordert werden kann. Das Gericht entschied: Im Einzelfall können in der Realität größere Abweichungen von diesen idealisierten Bedingungen auftreten. Im Gebäudebestand werden die Anforderungen nach der aktuellen Normausgabe nicht immer eingehalten. Dann kann es sogar bei einer Nutzung unter Normbedingungen zu Feuchteschäden kommen, die ein Schimmelwachstum ermöglichen. Dieses kann aber auch dann vorkommen, wenn das Gebäude den Normbedingungen entspricht und es mangel- sowie schadensfrei ist, weil z. B. der Wandabstand nicht ausreicht, zu gering oder nur ungleichmäßig geheizt wird oder Lüftungsfehler vorliegen. Dabei reicht es schon aus, wenn einer dieser Einflüsse vorliegt. Besonders umfangreich sind die Folgen dann, wenn mehrere Ursachen zusammentreffen. Dabei können Ursachenkombinationen durch Nutzerfehler auch mit Bauwerksursachen zusammentreffen. In solchen Fällen sollte dann ein Sachkundiger, wie z. B. ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, eingeschaltet werden. Beträgt die Raumluftfeuchtigkeit nutzungsbedingt wegen unzureichender Belüftung mehr als 60%, besteht auch bei ausreichendem Mindestwärmeschutz der Außenbauteile ein Schimmelpilzrisiko. Besonders gefährdete BereicheBesonders gefährdet sind Schlafzimmer, Badezimmer und Küchen. In diesen Räumen entsteht nutzungsbedingt meistens eine höhere Raumluftfeuchtigkeit. Außerdem werden diese Räume oft nicht oder nicht ausreichend beheizt. Gefährdete Bauteile sind Außenbauteile (Wände, Decken und Böden) oder Bauteile, die an unbeheizte Räume angrenzen. Außerdem gibt es typische Schwachstellen in der Konstruktion (die sogenannten Wärmebrücken) an denen eine unzureichende Dämmung vorhanden ist (z.B. Fensternischen, Raumecken, Heizkörpernischen, Balkonplatten etc.). Problematisch sind auch Möbelstücke und Gardinen vor Außenwänden. Diese Einrichtungsgegenstände stellen in bauphysikalischer Sicht eine Innendämmung dar, die zu einer geringeren Oberflächentemperatur der Innenwände führt, an der sich dann Feuchtigkeit niederschlagen kann. Eine weitere Gefährdung sind nicht luftdichte Außenbauteile (Luftdichtheit). Durch Undichtigkeiten (Fensterfugen, Bauteilfugen und Undichtigkeiten, Rohr- und Kabeldurchführungen) kann warme feuchte Luft nach Außen gelangen. Auf dem Weg durch die Undichtigkeit kühlt sich die warme Luft ab. Dabei nimmt die relative Feuchtigkeit dieser Luft zu und kann zu Feuchteschäden führen. Verhinderung von Schimmelpilz in GebäudenGrundsätzlich kann man die Schimmelpilzbildung in Wohngebäuden nur durch Begrenzung der Feuchtigkeit verhindern. Hilfreich sind folgende Maßnahmen:
Beseitigung von SchimmelpilzSchimmelpilz lässt sich auf Dauer nur beseitigen, wenn an den an den betroffenen Stellen eine relative Feuchtigkeit von unter 80 % sicher gestellt oder der Nährgrund beseitigt werden kann. Das Abtöten von Schimmelpilzen mittels Chemikalien spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Auch bei „Hausmitteln“ ist Vorsicht angesagt, da diese oft mehr schaden als nutzen. Schäden sollten durch Fachleute begutachtet werden. Diese können auch die Planung der erforderlichen Maßnahmen und die Kontrolle der Wirksamkeit durchführen. Grundsätzlich sollte bedacht werden, dass Schimmel tief in das organische Material eindringt, und somit ein nur oberfächliches Entfernen nicht ausreichend ist. Lüftung von WohnräumenWohnräume lüftet man am besten, indem man die Fenster vollständig öffnet und über eine Querlüftung (Fenster auf beiden gegenüber liegenden Hausseiten öffnen) einen intensiven Luftaustausch sicherstellt. In der Regel reicht es aus, Räume täglich 3 mal (morgens, mittags und abends und wenn jemand beruftstätig ist, dann morgens und abends entsprechend länger) mindestens 5 Minuten als „Grundlüftung“ intensiv zu lüften. Bäder/Duschen müssen nach jedem Wannenbad/Dusche ca. 5 Minuten als „Zusatzlüftung“ gelüftet werden. So gelüftet, geht kaum Heizwärme verloren! Es gilt der Merksatz: Öfters kurz und intensiv ist besser als lang und wenig wirksam. Der TÜV (siehe Fachbuch von Isenmann) empfiehlt während der täglichen Nutzung stündlich 5 bis 10 Minuten zu Lüften. Je mehr Personen eine Wohnung nutzen, desto mehr muss auch gelüftet werden. Auskunft gibt der so genannte Belegungsfaktor (siehe Fachbuch von Isenmann und unter Literatur). Wenn die Gebäudeöffnungen nicht gegenüber liegen und deshalb keine direkte stoßweise Querlüftungung möglich ist, muss länger gelüftet werden, da in diesem Fall mehr Zeit benötigt wird, um den notwendigen Luftaustausch durchzuführen (siehe hierzu Artikel Anmerkungen von Isenmann unter Literatur). Das Lüften mit angekippten Fenstern ist während der Heizperiode unsinnig. Wegen der geringen Öffnung kommt es zu einem viel zu kleinen Luftaustausch (siehe Tabelle). Bei Dauerlüftung über angekippte Fenster kühlen sich die Wandoberflächen im Bereich des Fensters so stark ab, dass es an diesen Stellen oft zu Feuchteschäden und hohen Wärmeverlusten kommt.
Eine wesentlich bessere Raumluftqualität lässt sich durch die sogenannte „kontrollierte Wohnungslüftung“ herstellen. Für Niedrigenergiehäuser und Passivhäuser wird diese Art der Lüftung standardmäßig eingesetzt. Dabei wird über eine Belüftungsanlage mit Wärmetauscher die Abwärme an die hereinkommende frische Luft abgegeben, wodurch der relativ hohe Energieverlust einer Fensterlüftung entfällt. Siehe auch:
Einleitung von F.Meyer 2007-01-01T17:30:00Das Auftreten von Pilzbefall in Gebäuden ist prinzipiell immer auf einen bestehenden Feuchteschaden zurückzuführen. Schimmel- und Hefepilze benötigen zum Wachstum Wasser und Nährstoffe. An Nährstoffen genügt den meisten Schimmelpilzen bereits der allgegenwärtige Hausstaub oder aber z.B. die in der Tapete enthaltene Stärke. Pilzsporen sind in der gewöhnlichen Atemluft im Allgemeinen vielfältig und in hinreichender Menge enthalten. Es bedarf eines Feinstaubfilters (Klasse P2 oder HEPA), um diese Sporen wirkungsvoll auszufiltern. Die fehlende Komponente, das Wasser, kann durch Feuchteschäden jeder Art hinzugelangen. Dabei muss noch nicht einmal tropfbar-flüssiges Wasser vorliegen. Manche Pilzarten gedeihen bereits bei einer Luftfeuchtigkeit von 70-80%, indem sie das lebensnotwendige Wasser der Luft entnehmen. Man kann die Schadensursachen nach den häufigsten Fällen unterscheiden: 1.den direkten „Wasserschaden“, verursacht durch einen Rohrbruch oder Undichtigkeiten in der Abdichtung 2.Kondenswasserschäden infolge baulicher Fehler (z.B. Wärmebrücken oder zu geringe Wärmedämmung) 3.Kondenswasserschäden infolge Fehlverhalten des Nutzers Fall 1 stellt eigentlich einen umfangreichen Komplex verschiedener Schadensbilder dar. Ein Rohrbruch stellt sich völlig anders dar als eine Undichtigkeit im Flachdach oder aufsteigende Feuchte im Keller. Gemeinsam ist allen diesen Situationen, dass hier die bautechnische Schadensursache gefunden und repariert werden muss, dann ist das Problem im Allgemeinen beseitigt. Im Falle eines Streits geht es hier meist um Sorgfaltspflicht, Zuständigkeit und Gewährleistungsfristen. Die Fälle 2 und 3 dagegen sind auf den ersten Blick kaum zu unterscheiden. Es wird erhöhte Feuchtigkeit in Form von Kondenswasser oder Pilzbefall in den Raumecken, an der Fensterleibung oder im Schrank festgestellt. Als Ursachen bieten sich bauliche Fehler oder Fehlverhalten der Nutzer an. Gerade in Mietwohnungen führt dies häufig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Eine Langzeitmessung des Raumklimas (Temperatur und relative Feuchte über mindestens eine Woche) kann in solchen Fällen meist Aufschluss geben, welche Ursache im vorliegenden Fall überwiegt. „Lupenrein“ dem Fall 2 oder 3 zuzuordnende Situationen sind selten. Bevor ein Kondenswasserschaden untersucht wird, sollten stets alle in Frage kommenden Bauschäden (Fall 1) als Ursache der Feuchtigkeit überprüft werden. Artikel Schimmel (Bauwesen) von PeterSchwedler 2006-12-31T10:07:25Die Quellangabe "Die Quellen sind meine eigenen 20jährigen Erfahrungen beim Kampf gegen Schimmel in Gebäuden" war der Grund für den Löschantrag. Laut WP:QA ist "eigene Erfahrung" - ungeachtet der frage der korrektheit - keine valide quelle. -- W!B: 21:05, 8. Jan. 2007 (CET) Schimmelpilze in Gebäuden! Dem Verfasser liegt eine Publikation eines Düsseldorfer Rechtsanwalts vor, der so ganz nebenbei die Vermutung äußert: „Etwa 90 % aller Schimmelpilzbildungen sind in Wirklichkeit auf fehlerhaftes Lüftungsverhalten zurückzuführen!“ Abgesehen von den völlig entgegengesetzt liegenden Erfahrungen des Verfassers ist hier auffällig, dass diese These nicht begründet wird. Entweder ist dieser Rechtsanwalt ein besonders guter Rechtsanwalt oder die von ihm eingeschalteten Sachverständigen haben ihre Gutachtenaufträge nicht darauf abgeprüft, ob er in sein Fachgebiet fällt. Hierzu bedarf es dringend erläuternder Erklärungen. Man könnte analog zu einem Werbespruch sagen: „Wohnst Du schon oder lebst Du noch?“ Das mag manchem Leser makaber klingen, aber qualitatives Wohnen bedeutet: Wohnen ohne Schimmelpilze! Sind aber Schimmelpilze da, dann lebst Du eben nicht, sondern: Du lebst schlecht, schlechter geht’s kaum. Das gilt für jeden von uns, denn wir alle sind Bewohner. Das jedoch ist in dem Moment vergessen, wenn wir als Bewohner zwar keine Beziehung zu einem bestimmten Einzelfall haben, aber beruflich oder persönlich in diesen Einzelfall eingebunden werden, ob wir wollen oder nicht. Dann sind nachfolgende Beteiligte und Berufsgruppen betroffen: Mieter, Vermieter, Hausverwalter, Rechtsanwälte und Gerichte. Der Leser wird mit mir übereinstimmen: Alle Berufsgruppen werden in der Regel von Personen vertreten, die bautechnische Laien sind. Also müssen Sachverständige eingeschaltet werden, die etwas von der Materie verstehen. Woher nehmen? -und zwar den richtigen Sachverständigen, denn sie liegen leider nicht auf der Straße. Gesucht wird ein Sachverständiger, der etwas von Schimmelpilzen versteht. Ist doch natürlich, oder? Natürlich ist das falsch!!, denn bereits bei der Sachverständigensuche nach einem Schimmelpilzexperten muß dem Suchenden weitgehend folgendes klar sein. Schimmelpilzbildung ist der „letzte Aufschrei“ der Bausubstanz, nach dem ersten Grundsatz. 1. Grundsatz: „Ich (die Bausubstanz) kann nicht mehr, ich muß sie blühen lassen, die Schimmellandschaften in schwarz und grün auf und in Möbeln, auf Kleidung, Tapeten, Anstrichen. Ihr -die Menschen- habt mich nicht so gepflegt und instandgesetzt, wie sich das nach den Grundsätzen der Baukonstruktionserhaltung gehört! Folglich läuft ständig über meine Gebäudehülle Regenwasser in meine Trockenzone! Ich (die Bausubstanz) bin an manchen Stellen mit Feuchteanlagerungen (Feuchtequelle) behaftet.“ Warum ist das so? Der Schimmelpilz ist nämlich nur eine Folgeerscheinung der eigentlichen Ursache. Darum gilt für den nächsten Grundsatz: Da Schimmelpilzbildung nur eine Folgeerscheinung ist, ist natürlich die entscheidene Ursache die Feuchtigkeit, die sich unzulässig in der Trockenzone der Wohnung ausgebreitet hat. Denn: Nur die Feuchtigkeit ab einer bestimmten Konzentration ist das Medium auf dem Schimmelpilz sein Wachstum entwickelt. Deshalb muß nach einem Sachverständigen für Feuchtigkeitserscheinungen mit Schimmelpilzbildung gesucht werden. Dem Verfasser kommt es darauf an, der Entwicklung von Schimmelpilzbildung auf einem für den Bewohner gerechtigkeitsrelevantem Weg das Wort zu reden. Das wird nur erreicht, wenn auf dem Weg der streitigen Auseinandersetzung die grundsätzlichen Kernpunkte eingehalten werden. Daraus ergibt sich der zweite Grundsatz bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen. 2. Grundsatz: Wenn ein Sachverständiger bei Schimmelpilzbefall in Gebäuden gesucht wird, dann mögen die in einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nach einem Bausachverständigen suchen, der etwas von alter Bausubstanz und den planerischen und handwerklichen Defekten an Neubauten versteht. Er muß in der Lage sein, die Feuchtigkeit in der Bausubstanz aufzuspüren und damit die Feuchtequelle in der Wohnung. Da heute das Internet auch eine persönliche Visitenkarte für Sachverständige beinhaltet, kann dort dazu nachgelesen werden, z.B. ob er sich insbesondere der Untersuchung von Baumängeln infolge Feuchtigkeiteinfluß widmet. Selbst bei diesem Grundsatz können auch bautechnische Laien erkennen, dass hierzu ausschließlich Bausachverständige der Architekten-, Ingenieur-, Handwerks- und Handelskammern eingeschaltet werden dürfen, egal ob vereidigt oder nicht. Diesen Satz bitte nicht falsch auslegen: Natürlich muß er die Verhaltensweisen des Vereidigten kennen. Aber im Kern kommt es auf die technische Qualifikation an, denn es gibt natürlich darüber hinaus Sachverständige der Bauphysik und der Baubiologie, die sich ebenfalls auf diesem Gebiet mit hervorragenden Kenntnissen dem Schimmelpilzbefall widmen. An erster Stelle fordert die Justiz die Auftragnehmer als Sachverständige auf zu prüfen, ob der Auftragsgegenstand in ihr Fachgebiet fällt. In das Fachgebiet dieser Sachverständigen gehört sicher die Feststellung des Schimmels, die Art des Schimmelpilzes, die gesundheitsschädlichen Eigenschaften, die Vorschläge zur vorübergehendenr Beseitigung und die Vermutung auf Feuchtedefekte in der Gebäudehülle, -hier genannt: Feuchtequelle. Es fällt aber nicht in ihr Fachgebiet, die Ursachen der Feuchtequellen zu ergründen. Daraus ergibt sich der dritte Grundsatz. 3. Grundsatz: Die Feststellung der Ursache für Feuchtigkeitsbefall, bzw. das Aufspüren der Feuchtequelle in einer Wohnung ist Sache erfahrener Bauingenieure und Architekten der Kammern. Die Feststellung der Ursache der Feuchtigkeit (und damit auch der Schimmelpilzbildung) ist aber die entscheidene Aufgabe, die allein dem Hauseigentümer weiterhilft, um die Ertragsgrundlage zu erhalten und die Bewohner von Verantwortung zu entlasten. Nun kann natürlich auch aus dem Personenkreis des Bauwesens ein Sachverständiger benannt werden, der zwar den guten Willen hat, dem aber im Laufe des Verfahrens der Spruch anhaftet: „Der/die kann es nicht!“ (Müntefering über Merkel). Am Ende dieses Artikels hoffe ich, die Richterschaft mit ihren kritischen Fragen an diesen Sachverständigen gestärkt zu haben. In der vergangenen jahrelangen Tätigkeit auf diesem Fachgebiet hat der Verfasser nun wesentliche Anhaltspunkte entwickelt, anhand derer die Damen und Herren RechtsanwälteInnen und die Richterschaft Erkenntnisse zur rechten Auswahl gewinnen können. Zur Verdeutlichung soll nachfolgendes Beispiel weiterhelfen. Beispiel: (erlebter Bauschaden) a.In einem Schlafzimmer schlafen zwei Personen und geben über Nacht mittels ihres Atems eine bestimmte Menge Feuchtigkeit ab und erhöhen damit zulässig die relative Luftfeuchtigkeit. Ein paar Blumentöpfe stehen auch im Zimmer. b.Im gleichen Schlafzimmer -direkt am Kopfende des Bettes- ist nachträglich durch die Außenwand ein Antennenkabel zum Radiowecker verlegt worden, und zwar mit Gefälle von außen nach innen. Daher läuft Regenwasser in das Mauerwerk, sickert bis zur Betondecke ab und reichert auf diesem Weg das Mauerwerk mit Feuchtigkeit an. Die Feuchtigkeit selbst ist nicht mit Wasserrandbildung erkennbar, stellt aber das Medium für Schimmelpilzwachstum dar, das auch prompt eintritt. c.Infolge a. und b. würde nun ein bautechnischer Laie und sachverhaltsfremder Sachverständiger vermuten, dass unzureichendes Heizen und Lüften die Ursache ist. Denn er weiß, daß das Ausatmen der beiden Menschen in a. unvermeidlich ist und damit das Beweismittel festgestellt ist. Die Feuchtigkeit in der Wand hat er nicht festgestellt, weil er nicht Bauingenieur ist und/oder nicht im Besitz eines Feuchtemeßgerätes ist. Denn nur mit einem Feuchtemeßgerät und mit der Kenntnis alter Bausubstanz und mit Kenntnissen der Bauphysik und Bauchemie kann er die Feuchtigkeit und seine Ursachen feststellen. Und dazu gehört auch ein bautechnisch kriminologischer Spürsinn, denn den Einlauf des Regenwasser zu finden ist nicht so einfach. In unserem Beispiel liegt nun tatsächlich die Ursache in der unter b. dargestellten Feuchtequelle. Der SV war guten Willens, aber … Die Wohnung leidet also unter einem Baumangel, über den die Feuchtequelle stetig gespeist wird. Nun wird häufig gesagt, es ei doch aber dem Bewohner mindestens eine Mitverantwortung anzulasten. Zunächst sei hier auf den eben genannten Begriff des Baumangels eingegangen. Ein Baumangel im oder am Gebäude stellt einen Verstoß gegen den Mietvertrag dar, insbesondere wenn er zu Bauschäden (Schimmelpilzbefall) führt. Der Verfasser hat immer wieder erlebt, dass der Baumangel verniedlicht wird nach dem Motto: „Alte Häuser sind eben so!“ Das stimmt nicht, das muß so nicht sein. Tatsächlich aber liegt in derartigen Fällen nämlich ein planerischer oder handwerklicher oder massiver „aufgestauter Instandsetzungsbedarf“ am Gebäude vor, der als Baumangel zu Schäden in der Trockenzone (Wohnungen) des Gebäudes führt. An diesem Baumangel mit seinen Bauschäden sollen nun die Bewohner beteiligt werden. Dies ist ein extrem absurdes Ansinnen. Hieraus folgt der vierte Grundsatz. 4. Grundsatz: Wenn ein Baumangel in oder an einem Gebäude zu Bauschäden (Schimmelpilzbefall) führt, so trifft die Verantwortung allein den Gebäudeeigentümer, der versäumt hat, den aufgestauten Instandsetzungsbedarf zu beseitigen oder seine Rechte bei Handwerkern und Planern geltend gemacht zu haben. Erst wenn der Baumangel beseitigt ist und die Feuchtequelle abgetrocknet ist, ist es überhaupt möglich zu prüfen, ob ein Fehlverhalten hinsichtlich falschen Bewohnens betrieben wird. Anhand eines Berechnungsverfahrens gemäß DIN 4108 kann ermittelt werden, ob sich Kondensatbildung auf den Wandoberflächen oder innerhalb der Außenwände unzulässig angelagert haben. Das kann dann immer noch an Mängeln der Bausubstanz liegen oder aber tatsächlich am falschen Lüftungsverhalten. Zur Anwendung dieses Berechnungsverfahrens jedoch gilt grundsätzlich der fünfte Grundsatz, -siehe dort, -(die Gebäudehülle muß wasserundurchlässig sein!) Denn welcher Wissenschaftler wollte sich diesen „fauxpas“ leisten, nämlich darauf nicht geachtet zu haben. 5. Grundsatz: Bevor umfangreiche bauphysikalische Abhandlungen zum Nachweis von schuldhaftem Verhalten des Bewohners am Schimmelpilzbefall erarbeitet wird, sollte dieser Sachverständige nachweisen, dass das Gebäude keinen Defekt (Baumangel) in der Gebäudehülle aufweist, über den Regenwasser in die Trockenzone der Wohnung einläuft. Denn dann wäre die gesamte Ermittlung nach dem Berechnungsverfahren der DIN 4108 ad absurdum geführt. In Publikationen hervorragender anerkannter Wissenschaftler und in exellenten technischen Abhandlungen namhafter Produkthersteller wird immer wieder als Ursache von Schimmelpilzbefall der „Baumangel“ verschwiegen oder unter "fernerliefen" eingestuft. Da geht die Katze um den heißen Brei. Kürzlich hat der Verfasser in einer renommierten Bauzeitung einen Artikel eines namhaften Wissenschaftlers vorgefunden, der den wesentlichen Baumangel verschwiegen oder nicht erkannt hat, um in anderer Sache seine Thesen zu veröffentlichen. Der Leser mag diese Publikationen, insbesondere die Merkblätter für Mieter studieren. Es geht immer nur um die Belehrung von Menschen, die sowieso ganz überwiegend den natürlichen Drang haben nach frischer Luft. Mieter aber haben keine Lobby. Der Verfasser fragt provokant: „Warum erwähnen die Verfasser dieser Merkblätter nicht, dass selbstverständlich als Ursache vorrangig die baulichen Mängel am Gebäude die Ursache sein können?“ Und es wird noch provokanter gefragt: „Warum findet sich keine technisch-wissenschaftlich fundierte Person oder ein wissenschaftliches Institut oder der zuständige Verband, der ein Merkblatt entwickelt und daran erinnert, dass vom Mietertrag regelmäßig Kapital für die laufende Instandsetzung eingesetzt werden muß, um den „aufgestauten Instandsetzungsbedarf“ mit Schimmelpilzbefall zu verhindern?“ Dabei muß man natürlich zugestehn, dass der ganz überwiegende Teil sehr wohl sein Immobil erhält. Es geht deshalb vorrangig um die Ermahnung all derer, die nicht um ihr Haus bemüht sind. Zum Abschluß noch eines. Immer wieder geht auch die Fachwelt unter den Sachverständigen leichtfertig davon aus, dass bei erhöhter relativer Luftfeuchtigkeit die Ursache auf direktem Wege im falschen Wohnverhalten vermutet oder bestimmt wird mit der Folge eines nicht auszuschließenden Fehlurteils. Wenn sich der Leser das angeführte Beispiel vergewissert, so ist klar: Vom gleichen Standort des Schlafzimmers gehen zwei Feuchtequellen aus, die unmittelbar zur Erhöhung der relativen Raumluftfeuchtigkeit führen. Welcher Experte will denn nun feststellen, dass die Erhöhung der Luftfeuchtigkeit ausschließlich vom Ausatmen stammt und nicht von dem Baumangel. Dabei ist auch noch zu bedenken, dass der Bewohner das mietvertragliche Recht hat, die relative Raumluftfeuchte zwischen 30 % (im Winter) und 65 % (im Sommer) zu erhöhen. Wer wolle da den Propheten spielen und unverzeihlich dem Bewohner die Verantwortung anlasten, obwohl das Gebäude einen schweren Baumangel aufweist, oder gibt es einen Wissenschaftler, der in diesem Beispiel behaupten würde, dass das Ausatmen die Ursache für Schimmelpilzbefall darstellt?. Deshalb sechster Schlußgrundsatz. 6. Grundsatz: Die Zuweisung von Verantwortung an den Bewohner ist solange unzulässig, als die Gebäudesubstanz nicht von einem Bausachverständigen für Schäden an Gebäuden auf Baumängel untersucht worden ist. Diese Bausubstanzuntersuchung ist nicht selten nur mittels Konstruktionsöffnungen bei Einschaltung einer handwerklichen Hilfskraft möglich. Wenn die Frage an den Sachverständigen bejaht wird, aber Feuchtequellen nicht gefunden wurden, mag der Sachverständige präzise benennen, welche Untersuchungen er an welchen Bauteilen vorgenommen hat. Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Wikipedia:WikiProjekt_Architektur_und_Bauwesen/Baustellen/Schimmel_(Bauschaden) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |