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WanderlagerEin Wanderlager muss auf Grund von § 56a der Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen Ordnungsamt anmelden, wer außerhalb seiner regulären Geschäftsstelle aus Räumlichkeiten heraus Waren verkauft (z. B. Verkauf in einem Gasthaus auf einer sog. Kaffeefahrt). Der Veranstalter muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Wanderlager aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |