Um alle Funktionen dieser Seite zu nutzen, aktivieren Sie bitte die Cookies in Ihrem Browser.
my.bionity.com
Mit einem my.bionity.com-Account haben Sie immer alles im Überblick - und können sich Ihre eigene Website und Ihren individuellen Newsletter konfigurieren.
- Meine Merkliste
- Meine gespeicherte Suche
- Meine gespeicherten Themen
- Meine Newsletter
VertragsarztrechtsänderungsgesetzDas Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) oder auch Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 2006, das die rechtlichen Rahmenbedingungen modifiziert, unter denen Vertragsärzte in Deutschland tätig werden dürfen. Das VÄndG wurde am 27. Oktober 2006 vom deutschen Bundestag beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Weiteres empfehlenswertes FachwissenHintergrundDas Vertragsarztrechtsänderungsgesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und wettbewerbsfähiger machen. Die Hauptmotivation des Gesetzes ist die Vermeidung von Versorgungsengpässen in der ambulanten medizinischen Versorgung, insbesondere in den neuen Bundesländern. RegelungenDie Bestimmungen des VÄndG betreffen unter anderem das Sozialgesetzbuch V, die Zulassungsordnung für Vertragsärzte und die Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte. Anstellung von Ärzten in VertragsarztpraxenDie Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten werden erleichtert. In nicht gesperrten Planungsbereichen können Ärzte und Zahnärzte vom Praxisinhaber ohne die sonst übliche Leistungsbeschränkung angestellt werden. In geschlossenen Planungsbereichen kann ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, um sich bei einem anderen Vertragsarzt anstellen zu lassen. Erteilen von TeilzulassungenEin Vertragsarzt kann sowohl bei seiner Erstzulassung als auch später seine Vertragsarzttätigkeit auf die Hälfte seiner Arbeitszeit beschränken, d. h. eine so genannte Teilzulassung beantragen. Eine spätere Vollzulassung ist weiterhin möglich - allerdings nur, wenn der Planungsbereich dann nicht für Zulassungen gesperrt ist. Gleichzeitige Tätigkeit als Krankenhausarzt und VertragsarztEin Vertragsarzt kann neben seiner Vertragsarzttätigkeit auch als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung arbeiten. Diese Nebenbeschäftigungen darf jedoch nicht mehr als dreizehn Stunden pro Woche einnehmen. ZweigpraxenDas Führen einer Zweigpraxis ("Nebenbetriebsstätte") wird erleichtert. Ein Vertragsarzt kann an maximal zwei Orten außerhalb seines Praxissitzes tätig werden und dort auch Ärzte anstellen. Die Genehmigung für eine Zweigpraxis ist davon abhängig, ob dadurch die Versorgung am Ort verbessert wird und die Versorgung am Hauptpraxissitz nicht leidet. Zweigpraxen können auch außerhalb des eigenen KV-Bereichs betrieben werden. Ausgelagerte PraxisräumeEin Vertragsarzt kann spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in ausgelagerten Praxisräumen an einem anderen Ort erbringen. Die Betriebsstätte muss sich in räumlicher Nähe zum Praxissitz befinden. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit müssen der KV angezeigt werden. BerufsausübungsgemeinschaftUm eine Berufsausübungsgemeinschaft (bis 31. Dezember 2006: „Gemeinschaftspraxis“) zu gründen, müssen sich Ärzte nicht mehr an einem Ort in einer gemeinsamen Praxis niederlassen. Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann auch überregional, z. B. über Landesgrenzen hinweg erfolgen oder nur für einen Teil der ärztlichen Leistungen gebildet werden. Teilberufsausübungsgemeinschaften mit Ärzten, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen, sind jedoch unzulässig. Aufhebung der AltersbeschränkungIn unterversorgten Gebieten kann ein Vertragsarzt seine Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus fortführen. In diesen Gebieten können auch Ärzte die Zulassung erhalten, die bei Antragstellung älter als 55 Jahre ist. Medizinische VersorgungszentrenDas VÄndG stellt klar, unter welchen Voraussetzungen das Merkmal "fachübergreifend" bei der Gründung eines MVZ erfüllt ist. Demnach trifft das Merkmal "fachübergreifend" auch dann zu, wenn sich Ärzte mit einer unterschiedlichen Schwerpunktbezeichnung oder Ärzte aus unterschiedlichen Versorgungsbereichen (z. B. internistischer Facharzt und internistischer Hausarzt) zusammenschließen. GebührenDurch Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 4) wird dem mißbräuchlichen Kläger gegen Bescheide über die Praxisgebühr eine Gebühr nach § 184 Abs. 2 SGG angedroht. In Artikel 5 und 6 wurden die Gebühren für Verfahren und Verwaltung der Anträge auf Zulassung für Ärzte und Zahnärzte auf das Vierfache angehoben. Mit Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung (Artikel 7) werden die Gebühren nach den Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen und Psychotherapeuten im Beitrittsgebiet auf das Niveau im restlichen Bundesgebiet angehoben. Teile dieses Textes stammen aus dem DocCheck-Wiki Flexikon und unterliegen der GNU-FDL. Die Liste der Autoren kann dort eingesehen werden. |
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vertragsarztrechtsänderungsgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |