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Vernageln
Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
SymptomeDa beim Nagelstich durch die Nagelspitze ein "lebendiger" und schmerzempfindlicher Teil des Hufes betroffen ist, wird das Pferd zumeist eine unmittelbare Reaktion zeigen (Zucken, Fortreißen des Hufes). Bei jeder Vernagelung gilt: Wie bei allen durch Hufbeschlag erzeugten Verletzungen setzen die zu beobachtenden Symptome wie unklarer Gang ("Ticken"), Lahmen an der betroffenen Gliedmaße usw. nach Eintritt der Verletzung schnell (binnen 48 Stunden) und relativ dramatisch ein. Ein "unklarer Gang", der fünf Tage nach dem Beschlag zu beobachten ist, dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach andere Ursachen haben. Die Ursache des Vernagelns können sein:
BehandlungBei Nageldruck genügt oft schon das Entfernen des betreffenden "drückenden" Nagels, um einen unmittelbaren Erfolg sehen zu können (Pferd geht wieder lahmfrei). Beim einfachen Nagelstich, bei dem die Nagelspitze aus der Hornwand vorschriftsmäßig ausgetreten ist, aber ein Kapillargefäß in der Lederhaut verletzt hat (Blut an der Nagelspitze), sollte es genügen, den Nagel wieder zu entfernen und dessen Stichkanal mit einer Einweg-Spritze und einem geeigneten Desinfektionsmittel durchzuspülen (z.B. Jodoform-Äther, 10%) Wurde ein Hufnagel mit falsch angesetztem Zwickel (um 180° verdreht) voll eingeschlagen, so ist eine ernste Verletzung von Huflederhaut wahrscheinlich, die Verletzung des Hufbeinknochens nicht auszuschließen. In diesem Falle ist das Hufeisen vom verletzten Huf unverzüglich abzunehmen. Ist es bereits zu einer eitrigen Entzündung gekommen, ist die beschädigte Partie des Hufs so weit zu beschneiden, dass der Eiter abfließen kann. In jedem Fall werden auch entzündungshemmende Umschläge angelegt um ein Fortschreiten beziehungsweise Entstehen einer Entzündung zu verhindern. NachbehandlungEs ist dringend erforderlich, den betroffenen Huf des Pferdes in den nächsten drei Tagen weiter zu kontrollieren, ob sich eventuell eine Entzündung in der Hornkapsel bildet. Juristische FolgenDer Hufschmied oder Hufpfleger ist dem Eigentümer des Pferdes gegenüber zum Ersatz des von ihm selbst angerichteten Schadens verpflichtet (Versicherung). Ihn trifft die Pflicht, diesen Schaden so gering wie möglich zu halten. Er muss daher bei einer Vernagelung dem Eigentümer des Pferdes oder der von ihm beauftragten Person unverzüglich eine Nachricht zukommen lassen, damit auch eine Nachbehandlung / Kontrolle organisiert werden kann. Dabei ist die An- oder Abwesenheit des Eigentümers/seines Beauftragten nicht von Belang. Jedes wissentliche Verschweigen wäre ein als Indiz für den Versuch einer arglistigen Täuschung im Sinne eines Betruges zu bewerten. Siehe auchHufschuh
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vernageln aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |