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VerbandkastenEin Verbandkasten (lt. StVZO, DIN), oder Verbandskasten, umgangssprachlich auch Erste-Hilfe-Kasten oder Rot-Kreuz-Kasten, ist ein Behältnis mit Verbandmitteln und weiterer Ausrüstung für die Erste Hilfe. In vielen Staaten existieren gesetzlich geregelte Mindeststandards für das Mitführen von Verbandkästen im Straßenverkehr und das Vorhalten von Erste-Hilfe-Material in Betrieben im Zuge des Arbeitsschutzes. Deshalb sind Verbandkästen in diesen Bereichen auch am weitesten verbreitet. Die Vorschriften können sich hierbei von Land zu Land jedoch mitunter stark unterscheiden (siehe die folgenden Abschnitte für Details). Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
AllgemeinesMit Verbandkästen können sowohl bewegliche Behältnisse, die meist aus Plastik oder Metall bestehen, gemeint seien, als auch unbewegliche Kästen oder Behälter, die Verbandmaterial enthalten. Damit unbewegliche Verbandkästen von jedem schnell aufgefunden werden können, werden ihre jeweiligen Standorte in der Regel ausreichend groß und leicht erkennbar gekennzeichnet. Das Standardsymbol für einen solchen Erste-Hilfe-Standort ist ein weißes Kreuzes auf grünem Grund (vgl. Abb. 1). Es ist in der EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. in der ISO-Norm 3864 definiert. Verbandkästen enthalten in der Regel nicht nur Verbandmaterial im engeren Sinne (Mullbinden, Wundauflagen, Dreiecktücher, Heftpflaster, etc.), sondern darüber hinaus weiteres Material zur Leistung von Erster Hilfe, wie Beatmungsmasken, Pinzetten, und Einmalhandschuhe. Sinnvollerweise ist oft auch ein Inhaltsverzeichnis und eine Erste-Hilfe-Anleitung für den Laien vorhanden. Diese Ausstattung ist normalerweise für die Erste-Hilfe-Leistung im Alltag ausreichend, in Notfällen verfügt der Rettungsdienst ohnehin über eine noch weitaus umfangreichere Ausrüstung (vgl. Notfallkoffer). In manchen Teilen der Erde, die spezielle Gefahrenpotenziale bergen und wo im Gegensatz zu Europa kein flächendeckender Rettungsdienst gegeben ist, kann jedoch auch die eine oder andere Zusatzausrüstung für die Erste Hilfe von Vorteil sein. Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung entsorgt und ersetzt werden. Ebenso muss aber auch unverbrauchtes Material regelmäßig überprüft werden. Die Sterilmaterialien (Kompressen, Verbandpäckchen und Verbandtuch) in einem Verbandkasten sind mit einem Verfalldatum versehen. Heftpflaster und Wundschnellverband werden mit der Zeit unbrauchbar, da der Klebstoff durch Alterung, begünstigt durch hohe Temperaturen, seine Klebkraft verliert. Ebenso werden die Einmalhandschuhe unter Umständen mit der Zeit porös. Unbrauchbar gewordenes Material muss daher ersetzt werden. Verbandkästen können auch plombiert sein, um rasch feststellen zu können, ob sie vollständig sind oder Material entnommen wurde. In der Regel ist auch das Datum der letzten Überprüfung auf Gebrauchstauglichkeit durch die zuständige Person vermerkt. Der korrekte Umgang mit Verbandmaterial sollte in einem Erste-Hilfe-Kurs erlernt und geübt werden. Auf das Führen eines Verbandbuchs wird hingewiesen. DeutschlandKraftfahrzeugeDie Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt, hier wird der Begriff „Erste-Hilfe-Material“ genannt. Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist im Normblatt Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B DIN 13164 festgelegt. Diese Norm besagt nichts über das Verfallsdatum, was lediglich aus dem Medizinproduktegesetz resultiert. Daher entbehren alle Verwarngelder wegen abgelaufener Verbandkästen jeglicher Rechtsgrundlage. Das Nichtmitführen des Erste-Hilfe-Materials hat ggfs. ein Verwarnungsgeld i.H.V. 5 bis 25 € zur Folge (Regelsätze).[5] ArbeitsschutzIm gewerblichen Bereich kommen, je nach Art und personeller Größe des Betriebs, Verbandkästen in verschiedenen Ausführungen zum Einsatz. Dies schreiben die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention bzw. BGV A1 (löste die bisherige Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe am 1. Januar 2004 ab) vor, die Füllung regeln die Normblätter Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C DIN 13157 und Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E DIN 13169. In Betriebsverbandkästen müssen Sterilmaterialien nach Ablauf des Verfalldatums ausgetauscht werden (BGI 509). MindestanzahlenDie Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße, und der Größe der verwendeten Verbandkästen. Ein Verbandkasten nach DIN 13169-E kann dabei aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei kleinere Verbandkästen nach DIN 13157-C ersetzt werden[1]. Details zu den Mindestanzahlen siehe Vergleichstabelle:
FüllungenDie vorgeschriebenen Füllungen der Verbandkästen im Kfz-Bereich gleichen weitgehend denen im betrieblichen Bereich. Von besonderer Wichtigkeit ist das Inhaltsverzeichnis, in dem die Norm im Wortlaut abgedruckt ist und nach dem der Verbandkasten (wieder) zu befüllen ist. Die für Betriebe vorgegebenen Füllungen der DIN 13157 umfassen alles, was auch im Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 vorhanden ist, darüber hinaus sind allerdings noch Fingerkuppenverband, Wundschnellverband 18 cm x 2 cm, Pflasterstrip, Augenkompresse, Netzverband für Extremitäten, Vliesstoff-Tuch und Folienbeutel vorgeschrieben. Die ebenfalls für Betriebe geeigneten Verbandkästen nach DIN 13169 unterscheiden sich von jenen der DIN 13157 nur dadurch, dass sie (außer Schere, Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis) die doppelte Menge an Verbrauchsmaterial enthalten. Anwendungsbereich DIN 13157 (72-tlg.): Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bis 50 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben bis 20 Personen und auf Baustellen bis 10 Personen vorgesehen sind. Diese Norm gilt auch für die Verwendung in Schulen und Kindergärten. Der Verbandkasten soll die Erste Hilfe am Unfallort fachgerecht ermöglichen. Anwendungsbereich DIN 13169 (141-tlg.): Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 51 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 Personen und auf Baustellen ab 11 Personen vorgesehen sind. Der Verbandkasten soll die Erste Hilfe am Unfallort fachgerecht ermöglichen. Anwendungsbereich Feuerwehr DIN 14142 (130-tlg.) Details siehe Vergleichstabelle:
ÖsterreichKraftfahrzeugeIm Kraftfahrgesetz (§ 102 Abs. 10 KFG[2]) ist für Kraftfahrzeuge (auch Zweiräder) lediglich
FüllungenBei den Füllungen ist zwischen der ÖNORM V 5100 für einspurige Kraftfahrzeuge, und der ÖNORM V 5101 für mehrspurige Kraftfahrzeuge zu differenzieren. Da in einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mehr Personen als in einem Einspurigen transportiert werden können, weist die ÖNORM V 5101 entsprechend größere Füllmengen auf. Details siehe Vergleichstabelle[3]:
Quelle: [3] ArbeitnehmerschutzIn Österreich sind Arbeitgeber gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen angemessen Erste Hilfe geleistet werden kann. Dazu zählt insbesondere das Bereitstellen von geeigneten Mitteln zur Ersten Hilfe in ausreichender Anzahl. Die Mittel müssen laut § 26 ASchG sowie § 39 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) in staubdichten Behältern, hygienisch einwandfrei, jederzeit gebrauchsfähig, leicht zugänglich und gut gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe hat sich darüber hinaus unter anderem eine Anleitung zur Erste Hilfe-Leistung zu befinden. Der Mindestinhalt jener Mittel zur Ersten Hilfe Leistung muss laut der für den Arbeitnehmerschutz zuständigen österreichischen Arbeitsinspektion den Vorgaben der ÖNORM Z 1020 entsprechen. Die einschlägigen Vorschriften gelten nicht nur für Arbeitsstätten und Baustellen, sondern aufgrund § 81 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auch für auswärtige Arbeitsstellen.[4] MindestanzahlenIn der ÖNORM Z 1020 wird zwischen zwei Typen von Verbandkästen unterschieden, die unterschiedlich dimensioniert sind:
Bei mehr als 20 Arbeitnehmern sind entsprechend den Arbeitsbedingungen ausreichend viele und gut erreichbare Verbandkästen zu platzieren. FüllungenDie Verbandkästen vom Typ 1 und Typ 2 sind mit dem gleichen Material ausgestattet. Allerdings weist der Verbandkasten nach Typ 2 dadurch, dass er für mehr Arbeitnehmer zugelassen ist, größere Stückzahlen beim Verbrauchsmaterial auf. Details siehe Vergleichstabelle[5]:
Quelle: [5] SchweizMotorfahrzeugeIn der Schweiz sind Fahrzeuglenker nicht gesetzlich verpflichtet, Verbandkasten oder sonstiges Erste-Hilfe-Material mitzuführen. Das Straßenverkehrsgesetz (SVG) schreibt lediglich allgemein vor, dass man als Beteiligter bei Unfällen mit Personenschaden für Hilfe zu sorgen hat, gleichfalls als Unbeteiligter soweit dies zumutbar ist.[6][7] Die Entscheidung über die Anschaffung und Mitführung eines Verbandkastens wird somit dem Einzelnen überlassen. Unverbindliche Empfehlungen der größeren Schweizer Automobil- und Verkehrsklubs für die Mindestausstattung von geeigneten Verbandkästen scheint es hierfür nicht zu geben [8]. Will man ausreichend ausgestattetes Verbandmaterial für das eigene Fahrzeug erwerben, dürfte es am zielführendsten sein, sich einen Verbandkasten nach DIN 13164 zu besorgen. Dieser Norm entsprechende Erzeugnisse werden auch in der Schweiz vertrieben und sind entsprechend ausgewiesen[9]. ArbeitsschutzIn der Schweiz ergeben sich gesetzliche Rahmenbedingungen für Verbandkästen im Betrieb mittelbar aus Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3), welche die Rahmenbedingungen für die betriebliche Erste Hilfe festlegt. Der erste Absatz besagt:
Weiters wird bestimmt, dass zu diesem Zweck nötigenfalls Sanitätsräume einzurichten und gut sichtbar zu kennzeichnen sind. Diese eher abstrakten Vorgaben sind praxisnäher und genauer in einer Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes[11] vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausformuliert. Als weitere praxisorientierte Informationsquelle für Erste-Hilfe im Betrieb kann auch die Eidgenössige Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) dienen [12]. MindestanzahlenLaut SECO-Wegleitung ist in an einem Ort konzentrierten Kleinbetrieben „ohne besondere Gefahren“[13] zumindest ein einzelner Erste-Hilfe-Kasten vorzuhalten. Bei größeren Betrieben muss auf eine strategisch günstige Verteilung auf mehrere Gebäude bzw. Stockwerke Rücksicht genommen werden. Bei größeren Betrieben „mit besonderen Gefahren“ müssen eigene, jeweils mit Erste-Hilfe-Material bestückte Sanitätsräume eingerichtet werden. Dabei werden folgende Mindestzahlen für Sanitätsräume festgelegt: In Betrieben ohne besondere Gefahren ist mindestens eines ab 250 Beschäftigten, bei erhöhtem Gefahrenpotenzial bereits mindestens eines ab 100 Beschäftigten im gleichen Gebäude einzurichten. [11] FüllungenLaut SECO-Wegleitung hat die Dimensionierung und Zusammenstellung des Erste-Hilfe-Materials und somit Verbandkastens entsprechend den im Betrieb vorhandenen Gefahren zu erfolgen. Es wird angegeben, dass in kleineren Betrieben ohne besondere Gefahren in der Regel ein mit Desinfektions- und Verbandmaterial ausgestatteter Erste-Hilfe-Kasten ausreichend ist, wobei für genauere Ausstattungsmerkmale empfohlen wird, den Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen. Medikamente sind jedenfalls getrennt davon und nicht frei zugänglich aufzubewahren, da sie nur von nach der Heilmittelgesetzgebung berechtigten Personen verabreicht werden dürfen.[11] Vereinigtes KönigreichDas Vereinigte Königreich (UK) unterscheidet sich bei den Regelungen für Verbandkästen stark vom deutschsprachischen Raum. KraftfahrzeugeIn Großbritannien besteht im Gegensatz zu den meisten Ländern Europas für Bürger überhaupt keine Verpflichtung, Verbandkästen oder auch andere Sicherheitsausrüstung wie Warnwesten, Pannendreieck oder Feuerlöscher mitzuführen. Britischen Touristen drohen daher bei Verkehrskontrollen oder im Falle eines Unfalls im Ausland erhebliche Strafen, wenn sie nicht von sich aus vorsorgen. Diesem Problem kann durch den Erwerb von eigens auf die europäische Gesetzeslage zugeschnittenen European Travel Kits Abhilfe geschafft werden.[14] ArbeitsschutzBritische Arbeitgeber haben laut Health & Safety (First-Aid) Regulations 1981 die gesetzliche Pflicht, adäquate und geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe am Arbeitsplatz bereitzustellen. Für die genauere Ausführung dessen, was als adäquat und geeignet ist, ist die Health and Safety Executive (HSE) zuständig, die zu diesem Zweck den so genannten Approved Code of Practice (ACoP) herausgibt.[15] Die Erste-Hilfe Bestimmungen für Verbandkästen am Arbeitsplatz sind im ACoP L74 verankert[16]. Dennoch gibt es keine vorgeschriebene Mindestausstattung oder Mindestanzahl. Vielmehr wird dem Arbeitgeber auferlegt, die benötigte Erste-Hilfe-Ausrüstung und somit auch den Inhalt und Anzahl von Verbandkästen im Rahmen eines vorgeschriebenen Risk Assessments (Risikoabschätzung) zu bestimmen.[17] Für weitestgehend risikolose Büroarbeitsplätze besteht die von der HSE empfohlene, recht spärliche Mindestausstattung für Verbandkästen lediglich aus Erste-Hilfe-Anleitung, 20 Verbandpäckchen (selbstklebend), zwei Augenverbänden, vier Dreiecktüchern, sechs Sicherheitsnadeln, sechs mittelgroßen Wundauflagen, zwei großen Wundauflagen und einem Paar Einweghandschuhe.[18] Quellenangaben
Literatur
Kategorien: Erste Hilfe | Arbeitsschutz |
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