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Unterbringung (Österreich)
Unterbringung bedeutet in der österreichischen Rechtssprache die (in der Regel unfreiwillige) Aufnahme und Behandlung psychisch Kranker in einer geschlossenen Abteilung für Psychiatrie eines Krankenhauses oder einer geschlossenen Krankenanstalt für Psychiatrie. Da diese Maßnahme eine Einschränkung des Rechtes auf persönliche Freiheit bedeutet, muss sie durch ein Gericht überprüft werden. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Rechtsquelle: UnterbringungsgesetzSowohl die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung, die Rechte der untergebrachten Personen und die Befugnisse der behandelnden Ärzte als auch das Verfahren sind seit 1. Januar 1991 im Unterbringungsgesetz (UbG) (BGBl. Nr. 155/1990) geregelt. Dieses trat damit an die Stelle der Bestimmungen der Entmündigungsordnung über die Anhaltung in „geschlossenen Anstalten“, die seit 1916 gegolten hatten. VoraussetzungenPatienten dürfen nur dann in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung untergebracht werden, wenn sie:
Nur wenn diese drei Voraussetzungen(gleichzeitig) vorliegen, ist eine Unterbringung erlaubt (§ 3 UbG). ArtenUnterbringung ohne eigenes VerlangenGegen den Willen eines Kranken (Unterbringung ohne eigenes Verlangen, §§ 8 - 11 UbG) ist eine Unterbringung grundsätzlich nur dann möglich, wenn von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder Polizeiarzt bestätigt wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen den Patienten in einer psychiatrischen Anstalt nach § 49 B-KAG unterzubringen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene von der Polizei dem Arzt vorgeführt werden. Grundlage ist § 46 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes. Bei Gefahr im Verzug, durch die das Leben oder die Gesundheit des Kranken ernsthaft betroffen ist, muss jedoch kein Arzt beigezogen werden, sondern die Polizeibeamten können den Patienten direkt in eine psychiatrische Anstalt bringen.
Unterbringung auf eigenes VerlangenLiegen bei einem Kranken die Voraussetzungen für eine Unterbringung vor, kann er selbst seine Unterbringung verlangen (§§ 4–7 UbG).
In der Praxis kommt die Unterbringung auf Verlangen kaum vor, da bei Patienten, die über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen, in der Regel keine Beschränkungen der Bewegungsfreiheit erforderlich sind und über die stationäre Betreuung ein Behandlungsvertrag geschlossen wird. Vertretung untergebrachter Patienten
Gerichtliche Kontrolle der Unterbringung ohne eigenes VerlangenIn der Krankenanstalt müssen zwei Fachärzte für Psychiatrie einen eingelieferten Patienten unverzüglich unabhängig von einander untersuchen. Wenn sie übereinstimmend schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind, ist der Patient zunächst wirksam untergebracht und darf in eine geschlossene Abteilung gelegt oder am Verlassen einer offenen Abteilung gehindert werden. Es ist aber auch schon vorher zulässig, ihn am Verlassen der Anstalt zu hindern, um die zwei fachärztlichen Untersuchungen sicherzustellen. Die Krankenanstalt muss von jeder Unterbringung ohne eigenes Verlangen unverzüglich das Bezirksgericht verständigen, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Unterbringung. Anhörung des PatientenBinnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung muss ein Richter den Patienten in der Krankenanstalt besuchen, ihn über Grund und Zweck des Verfahrens informieren und sich einen persönlichen Eindruck von dessen Gesundheitszustand verschaffen (§§ 19, 20 UbG). Nach Einsicht in die Kankengeschichte sowie Anhörung (Einholung einer Stellungnahme) des Anstalts- oder Abteilungsleiters bzw. seines Vertreters, des Kranken selbst und des Patientenanwaltes entscheidet der Richter, ob die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt wird. Ein Sachverständiger für Psychiatrie kann schon in diesem Stadium beigezogen werden, muss aber nicht. Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient an der Anhörung teilnehmen kann und möglichst nicht durch die Auswirkungen einer Behandlung beeinträchtigt wird. Sind die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben, ist die Unterbringung sofort aufzuheben und der Patient auf Wunsch sofort zu entlassen, außer wenn der Abteilungsleiter ein Rechtsmittel anmeldet und das Gericht diesem sofort hemmende Wirkung zuerkennt. Mündliche VerhandlungWird die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt, muss spätestens vierzehn Tage nach Anhörung des Patienten eine mündliche Verhandlung in der Krankenanstalt abgehalten werden. Zu deren Vorbereitung ist zwingend ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen. Als Sachverständiger darf nur ein Facharzt für Psychiatrie herangezogen werden, der nicht selbst in der Anstalt tätig ist (§§ 22–25 UbG) In der mündlichen Verhandlung wird anhand des Sachverständigengutachtens, aber auch auf Grund des aktuellen Gesundheitszustandes des Patienten geprüft, ob die Unterbringungsvoraussetzungen immer noch vorhanden sind. Auch an dieser Verhandlung nehmen ein Vertreter des Abteilungsleiters, der Patient, der Patientenanwalt oder ein sonstiger Vertreter des Patienten und der Sachverständige, der sein Gutachten erläutert und gegebenenfalls ergänzt, teil. Wenn erforderlich, muss der Richter Auskunftspersonen (Zeugen) vernehmen und andere geeignete Beweise erheben. Beschluss über die ZulässigkeitAm Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit Beschluss über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden (§ 26 UbG). Ist die Unterbringung zulässig, muss eine Frist festgelegt werden, die jedoch drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht überschreiten darf. Liegen nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Unterbringung für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Unterbringung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Abteilungsleiter ein Rechtsmittel anmeldet und das Gericht diesem sofort hemmende Wirkung zuerkennt. Rechtsmittel
Aufhebung der UnterbringungDie Unterbringung muss durch den Abteilungsleiter oder einen Vertreter (einen Facharzt für Psychiatrie) jederzeit aufgehoben werden, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt ist (§ 32 UbG). Abgesehen davon muss das Gericht schon vor Ablauf der in seinem Beschluss festgesetzten Frist über die weitere Zulässigkeit der Unterbringung entscheiden, wenn der Patient, sein Vertreter oder bestimmte nahe Angehörige es verlangen oder wenn das Gericht selbst begründete Zweifel am weiteren Bestehen der Voraussetzungen hegt (§ 31 UbG). Weitere UnterbringungLiegen am Ende der vom Gericht festgesetzten Frist die Voraussetzungen für eine Unterbringung ohne eigenes Verlangen immer noch vor, muss der Anstalts- bzw. Abteilungsleiter das Gericht spätestens vier Tage vor Fristende davon verständigen. Es beginnt dann erneut ein Überprüfungsverfahren mit Anhörung, schriftlichem Gutachten und mündlicher Verhandlung (§ 30 UbG) Die weitere Unterbringung kann für bis zu sechs Monate für zulässig erklärt werden. Nach Verlängerung um maximal zwölf Monate müssen bei weiterer Überprüfung Gutachten von jeweils zwei Sachverständigen eingeholt werden; die Unterbringung kann dann bis zu einem Jahr weiter für zulässig erklärt werden. LiteraturChristian Kopetzki: Grundriss des Unterbringungsrechts. 2. Auflage. Springer, Wien/New York 2005. ISBN 3-211-20801-1 Siehe auch
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Unterbringung_(Österreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |