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Sterilisation (Empfängnisverhütung)



Unter einer Sterilisation versteht man einen medizinischen Eingriff, der einen Menschen oder ein Tier unfruchtbar (d. h. unfähig zur Fortpflanzung) macht.

Beim Mann erfolgt dies meistens durch Abbinden (Ligatur) beider Samenleiter, Vasektomie genannt.

Bei der Frau erfolgt dies meistens durch eine Ligatur der Eileiter (Tuben), der Entfernung eines Stücks der Eileiter oder durch die Entfernung des Fransentrichters (Fimbrientrichter). Um eine Eileiterschwangerschaft zu verhindern, soll außerdem der Ansatz der Tuben an die Gebärmutter (Uterus) elektrisch verödet werden.

Beide Methoden sind zuverlässige Methoden der endgültigen Empfängnisverhütung. Beim Mann wird sie gewöhnlich ambulant vom Urologen in einer örtlichen Betäubung (Lokalanästhesie) durchgeführt und dauert ungefähr 30-60 Minuten. Bei der Frau ist der Eingriff komplizierter; er wird vom Gynäkologen durchgeführt und erfordert einen operativen Eingriff mit einer Rückenmarksnarkose oder einer Vollnarkose. Sterilisationen der Frau finden heute in der Regel ambulant in geeigneten tageschirurgischen Einrichtungen statt.

Diese Form der Empfängnisverhütung wurde seit Beginn des 20. Jahrhunderts in etlichen Staaten der Welt teilweise aus gesellschaftlichen Interessen, die den Individualinteressen übergeordnet wurden, eingeführt und häufig sogar erzwungen (z.B. freiwillige oder staatlich erzwungene Sterilisation aus Gründen der Eugenik), teilweise auch aus individuellen Motiven zugelassen. Siehe hierzu: Sterilisationsgesetze


Inhaltsverzeichnis

Statistik

In Deutschland sind zurzeit ca. 1,45 Millionen Frauen (8 % aller Frauen im reproduktionsfähigen Alter) und ca. 0,45 Millionen Männer (ca. 2 % aller Männer) sterilisiert.

Pearl Index der Sterilisation

  • beim Mann 0,1
  • bei der Frau 0,1-0,3

Kosten der Sterilisation beim Mann

Die Sterilisation wird seit 1. Januar 2004 nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die Sterilisation beim Mann kostet (Stand 2006) etwa 340 Euro (bei ambulanter Behandlung). Hinzu kommen bis zu 50 Euro für die nicht-obligatorische pathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes sowie etwa 10 Euro für die Nachuntersuchungen. Die Sterilisation wird ebenfalls in einigen pro familia-Zentren durchgeführt, in Bremen zum Preis von 284 EUR incl. zweier Ejakulat-Nachuntersuchungen (Stand April 2007).

Kosten und Durchführung der Sterilisation bei der Frau

Hier belaufen sich die Kosten auf ca. 430-500 Euro (Eingriff per Bauchspiegelung inklusive Narkose), die ebenfalls privat finanziert werden müssen. Auch aus juristischen Gründen sollte die Ausnahmesituation Geburt bzw. Kaiserschnitt von dem Entschluss zur Sterilisation zeitlich deutlich getrennt sein. Die Vorbereitung zur ambulanten, privat zu finanzierenden Sterilisation ist unkompliziert: Mit einem Einweisungsschein des Frauenarztes sucht man die gewünschte Klinik auf. Vor Ort wird der OP-Termin festgelegt. Einen Tag vor dem geplanten Eingriff erfolgen in der Klinik die große gynäkologische Untersuchung sowie das Narkosegespräch. Dann geht man wieder nach Hause. Am nächsten Tag findet sich die Frau am frühen Morgen (Gegen 6.30 bis 7 Uhr) wieder auf der Station ein. Am späten Morgen ist die OP, danach ist man wieder in seinem Bett des Patientenzimmers. War der OP-Verlauf unauffällig, geht es gegen 16 Uhr nach Hause. Danach sollte sich die betroffene Frau noch einige Tage krankschreiben lassen, bis sich der OP-Bereich wieder beruhigt hat. Zurück bleiben nur zwei winzige Narben, die kosmetisch keinerlei Probleme darstellen. Im Detail unterscheiden sich die Methoden, mit denen bei der Sterilisation der Frau die Eileiter unterbrochen werden. Davon hängt u. a. ab, wieviele der kleinen Zugänge benötigt werden (nur Nabel, Nabel plus Zusatzpunktionen). Eine Eileitersterilisation per Bauchspiegelung ist in der Regel problemlos ambulant durchführbar.

Durchführung und Folgen der Sterilisation beim Mann

Der Eingriff wird meist unter örtlicher Betäubung (von vielen Kliniken aber auch unter Vollnarkose) durchgeführt und dauert knapp eine Stunde. Die Schmerzen während und nach der Operation sind erträglich. Vor allem der Zug auf Samenleiter und Blutgefäße ist hierbei unangenehm.

Da die Samenzellen des Mannes nicht nur in den Hoden, sondern auch in den Samenleitern gelagert werden, muss nach der Sterilisation das Ejakulat in Abständen von mehreren Monaten bzw. je 3-8 Orgasmen mehrfach auf Spermien untersucht werden, um den definitiv empfängnisverhütenden Erfolg zu bestätigen.

Komplikationen treten selten auf und sind im Wesentlichen auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Dies kann dann zu Hodenentzündungen und deren Folgen führen, die mittels Antibiotika aber leicht in den Griff zu bekommen sind.

Die Sterilisation hat (nach der ca. dreitägigen Wundheilung) keinen physischen Einfluss auf die Libido und Potenz des Mannes. Aussehen und Menge des Ejakulats ändern sich nicht wahrnehmbar. Die nicht mehr benötigten Keimzellen (Spermien), deren natürlicher Transportweg durch den Eingriff versperrt wurde, sterben nach der Produktion ab und werden über den Blutkreislauf entsorgt.

Rechtsgrundlagen zur Sterilisation

Allgemeines

Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten (§ 223, § 228 StGB). Solange ein Patient die notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein gesetzlicher Vertreter einwilligen.

Einwilligung durch gesetzliche Vertreter

Eine besonders schwerwiegende Entscheidung stellt die Einwilligung in eine Sterilisation dar, weil sie dicht mit der Persönlichkeit des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiederrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt. In die Sterilisation eines Kindes können die Eltern (oder der Vormund) nicht einwilligen, siehe § 1631 c BGB. Eine Sterilisation Minderjähriger ist somit unzulässig (§ 1631c BGB), diejenige eines Volljährigen nur unter den strengen Einschränkungen des § 1905 BGB möglich.

Ein volljähriger einwilligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer (Sterilisationsbetreuer) (nach § 1896 BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den natürlichen Willen der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.

Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Auch Maßnahmen im Rahmen eines Sorgerechtsentzuges nach § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) nach Geburt des Kindes zählen hierzu.

Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Sterilisationsbetreuer bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB), wobei die Betreuungsbehörde selbst (oder ein Betreuungsverein als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann (§ 1900 Abs. 5 BGB).

Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung

Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 69d FGG).

Es ist stets ein Verfahrenspfleger für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung Sachverständigengutachten einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Psychologischer Aspekt: Einwilligungsfähigkeit? Auswirkungen einer eventuellen Schwangerschaft?
  • Sozialer Aspekt: Ausbildungsstand, finanzielle Verhältnisse, Wohnung, Gesamtsituation.
  • Sonderpädagogischer Aspekt: Lebensperspektive der/ des Betroffenen.
  • Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von Verhütungsmitteln beigebracht werden?

Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden (§ 69d Abs. 3 Satz 1 FGG).

Die Betreuungsbehörde und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden (§ 69d Abs. 3, § 68a FGG).

Der Beschluss des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger und den Sterilisationsbetreuer (§ 69a Abs. 4 FGG), d.h. mit dem späteren Zeitpunkt. Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden (§ 1905 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

Im Jahre 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 187 Genehmigungsanträge nach § 1905 Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).

Siehe auch

Orchiektomie - Ovariohysterektomie - Kastrationsangst - Entmannung - Antiandrogene - Kastration - Refertilisierung - Betreuung - Sterilisationsbetreuer, Sterilisationsgesetze, Zwangssterilisation, Vasektomie

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Sterilisation_(Empfängnisverhütung) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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