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TotenfürsorgeDie Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Entscheidungen über die Art (z.B. Auswahl und Beschriftung des Grabmals) und den Ort der Bestattung, eine eventuelle Umbettung der Leiche bzw. Urne oder eine Exhumierung und Obduktion zählen zum Kreis der Totenfürsorge. Auch strafrechtliche Ansprüche, die den Verstorbenen betreffen (z.B. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Störung der Totenruhe usw.) können von den Totenfürsorgeberechtigten wahrgenommen werden. Der Verstorbene kann zu Lebzeiten eine eigene Bestattungsverfügung über Gegenstände der Totenfürsorge verfasst haben. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
TotenfürsorgerechtDie Totenfürsorge wird nicht durch das Erbrecht geregelt. Das Totenfürsorgerecht hat in erster Linie derjenige, der vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten durch eine entsprechende Vollmacht mit der Wahrnehmung betraut worden ist. Demnach kann der Verstorbene also jeden Dritten (z.B. den Lebensgefährten) mit der Totenfürsorge betrauen, ohne dass dieser zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählen muss. Nur soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen (Ehegatte des Verstorbenen und seine Verwandten in gerader Linie, ersatzweise die nächsten Seitenverwandten) berechtigt und verpflichtet. Sofern ein hierzu berufener Totenfürsorgeberechtigter zugleich Erbe ist, bleibt das Totenfürsorgerecht auch dann bestehen, wenn der Betreffende das Erbe ausschlägt. Ausübung des TotenfürsorgerechtsAuch hier gilt, dass grundsätzlich der Wille des Verstorbenen maßgeblich ist. Anordnungen und Wünsche des Verstorbenen sind zu beachten. Frei entscheiden kann der Berechtigte nur, wenn ein Wille des Verstorbenen nicht zu erkennen ist und jeder Anhaltspunkt fehlt. Ohne entsprechenden Wunsch darf er aber keine anonyme Beerdigung ohne nächste Angehörige anordnen. Bestattungspflichtigkeit gemäß BestattungsgesetzenZu beachten ist, dass insbesondere die Bestattungsgesetze der Länder einen Teil der Totenfürsorge, nämlich die Bestattungspflicht, ordnungsrechtlich regeln. Danach sind insbesondere der Ehegatte des Verstorbenen und seine Verwandten in gerader Linie, nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer auch der Lebenspartner, in jedem Fall bestattungspflichtig. BestattungskostenFür den Totenfürsorgeberechtigten bzw. für die nach den Bestattungsgesetzen verpflichteten Personen besteht die Möglichkeit, die Bestattungskosten in erster Linie von den Erben erstattet zu bekommen (§ 1968 BGB). Der Totenfürsorgepflichtige kann im Falle von Mittellosigkeit die Übernahme der notwendigen Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen (§ 74 SGB-XII). Siehe auchSterbefall, Bestattung, Bestattungsrecht, Friedhof, Bestattungspflicht, Bestattungsvorsorge, Testament, Erbrecht, Todeserklärung, Leichenschau, Obduktion, Literatur
Kategorien: Pathologie | Rechtsmedizin |
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