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Tierseuchengesetz (Österreich)
Das Tierseuchengesetz (TSG) regelt in Österreich die Maßnahmen bei Auftreten von Tierseuchen bei Haustieren, Tieren in Tiergärten, sowie freilebenden Wildtieren. Weiteres empfehlenswertes FachwissenAnwendungsbereichDas Gesetz bestimmt Maßnahmen im Falle des Auftretens von Tierseuchen, wie die Bestimmung spezieller Seuchentierärzte und einer Seuchenkommission, Desinfektionsmaßnahmen, Ausfuhrbestimmungen, Veröffentlichung des Seuchenausbruches, sowie auch der Prävention, wie Schulung der Amtstierärzte, Verhinderung der Einschleppung aus dem Ausland (veterinärbehördliche Grenzkontrolle), Kontrolle von Viehmärkten oder Tierauktionen, Überwachung des Handels und Transports von Tieren, größerer Tieransammlungen, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Tierkörperverwertung und anderes. Das Gesetz unterscheidet seuchenverdächtig und ansteckungsverdächtig, also kranke und infektiöse Tiere. VollzugssbehördeErstinstanzliche Vollzugsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sodann Landeshauptmannschaft, Bundeskanzler. Siehe auch
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Tierseuchengesetz_(Österreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |