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Tierseuchengesetz (Österreich)



Basisdaten
Titel: Gesetz vom 6. August 1909, betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Kurztitel: Tierseuchengesetz
Abkürzung: TSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Datum des Gesetzes:26. August 1909 (RGBl. S. 177/1909)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: BGBl. I Nr. 136/2006
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Tierseuchengesetz (TSG) regelt in Österreich die Maßnahmen bei Auftreten von Tierseuchen bei Haustieren, Tieren in Tiergärten, sowie freilebenden Wildtieren.

Anwendungsbereich

Das Gesetz bestimmt Maßnahmen im Falle des Auftretens von Tierseuchen, wie die Bestimmung spezieller Seuchentierärzte und einer Seuchenkommission, Desinfektionsmaßnahmen, Ausfuhrbestimmungen, Veröffentlichung des Seuchenausbruches, sowie auch der Prävention, wie Schulung der Amtstierärzte, Verhinderung der Einschleppung aus dem Ausland (veterinärbehördliche Grenzkontrolle), Kontrolle von Viehmärkten oder Tierauktionen, Überwachung des Handels und Transports von Tieren, größerer Tieransammlungen, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Tierkörperverwertung und anderes.

Das Gesetz unterscheidet seuchenverdächtig und ansteckungsverdächtig, also kranke und infektiöse Tiere.

Vollzugssbehörde

Erstinstanzliche Vollzugsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sodann Landeshauptmannschaft, Bundeskanzler.

Siehe auch

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Tierseuchengesetz_(Österreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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