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TierheilpraktikerEin Tierheilpraktiker ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Ausübung dieses Berufes ist, anders als beim Heilpraktiker, gesetzlich nicht geregelt. Die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist nicht geschützt und kann zur Zeit von jeder Person, selbst ohne jegliche fachliche Ausbildung geführt werden. So stehen heute Tierheilpraktiker, deren Kenntnisse auf einem Wochenendlehrgang beruhen neben solchen mit mehrjähriger Ausbildung, so dass der Berufsstand als sehr heterogen angesehen werden muss. In Österreich ist der Beruf nach dem Tierärztegesetz verboten und gilt als Kurpfuscherei. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
GeschichteDie Tierheilkunde ist aus dem Stand der Tierheilkundigen hervorgegangen. Die in jahrhundertelanger Entwicklung überlieferten Verfahren und das meist mündlich überlieferte praktische Wissen haben der medizinischen Tierheilkunde als Grundlage und Ausgangspunkt gedient. Erst die Neuzeit brachte die Professionalisierung der Tierärzte durch die Entstehung tierärztlicher Ausbildungsstätten. Bereits 1762 entstand die erste Schule in Lyon, gefolgt von einer Schule in Alfort bei Paris 1765. Die ersten deutschen Schulen wurden 1790 in Berlin und München gegründet. Erst seit dem 19. Jahrhundert wurde für ihren Besuch eine höhere Vorbildung verlangt, seit 1830 die Universitätsreife. Trotz der akademischen Ausbildung von Tierärzten an veterinärmedizinischen Fakultäten hat sich die Laienbehandlung durch Tierheilpraktiker bis auf den heutigen Tag erhalten. Die tierärztlichen Lehrinstitute zunächst dazu errichtet worden, über die Einführung des Amtstierärzte die damals grassierenden Tierseuchen zu bekämpfen. Mit Herausbildung des freiberuflich arbeitenden Tierarztes wurden aufgrund der Behandlungserfolge mit Hilfe der modernen medizinischen Methoden die Tierheilpraktiker im Laufe des 20. Jahrhunderts fast völlig verdrängt. Erst mit der Renaissance alternativmedizinischer und esoterischer Therapieformen erlangte die Tierheilpraxis wieder größere Bedeutung, da Tierheilpraktiker Methoden anwenden können, die Tierärzte aus ethischen Gründen und durch bindende Sorgfaltspflichten nicht durchführen würden. In der Nutztierhaltung und anderen ökonomisch bestimmten Bereichen spielen Tierheilpraktiker dementsprechend keine Rolle. TätigkeitsfeldDie Behandlung mit homöopathischen und pflanzlichen Mitteln, aber auch die Beratung der Tierhalter über Fütterungs- und Haltungsprobleme sind Kernpunkte der Tätigkeit. Auch wird von Tierheilpraktikern immer häufiger zusätzlich eine Behandlung durch Akupunktur angeboten. Vielfach finden ausdrücklich auch andere esoterische Diagnose- und Therapieverfahren Einsatz. Ein Tierheilpraktiker ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Er kann eine Behandlung ablehnen, z.B. wenn kein Vertrauensverhältniss zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. Tierheilpraktiker unterliegen als Laien den Beschränkungen des Arzneimittelrechts und Tierschutzes. Sie können keine rezeptpflichtigen Arzneimittel einsetzen oder rezeptieren und keine Impfungen vornehmen. Chirurgische Eingriffe sind ihnen untersagt, da sie aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen keine Anästhesien durchführen dürfen, die nach dem Tierschutzgesetz für schmerzhafte Eingriffe vorgeschrieben sind. Tierheilpraktiker bedürfen keinerlei Ausbildung, insbesondere keinerlei veterinärmedizinische Kenntnisse. Jedermann kann sich per Selbstakklamation zum Tierheilpraktiker ernennen und als solcher eine Praxis eröffnen. Es findet weder eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation noch der Praxisgepflogenheiten statt, eine Kammer gibt es nicht. Tierheilpraktiker sind für ihre Maßgaben und Maßnahmen prinzipiell nicht haftbar zu machen, sofern sie sich an die für jedermann geltenden rechtlichen Regelungen halten. In Österreich ist die Ausübung der Tierheilkunde ohne tierärztliche Approbation seit 1992 gesetzlich verboten. BerufsordnungDie Grundsätze, die die Mitglieder in Ausübung ihres Berufs beachten sollten, sind in einer Art Berufsordnung für Tierheilpraktiker zusammengefasst. Änderungen und Ergänzungen werden mit 2/3 Mehrheit durch die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen. Die Berufsordnung für Tierheilpraktiker ist nicht rechtsverbindlich. Der Grund dafür liegt darin, dass es den Beruf des Tierheilpraktikers in Rechtsverständnis gar nicht gibt, mit der Folge, dass auch kein rechtliches Reglement und keinerlei Mindesanforderungen für tierheilpraktische Tätigkeit existiert. Tierheilpraktiker dürfen im Rahmen der für jedermann geltenden Tierschutz-, Arzneimittel- oder Seuchengesetze praktizieren, dürfen also all das, was jeder beliebige Hunde- oder Pferdehalter mit seinen Tieren auch darf, und dürfen all das nicht, was jedem anderen Laien auch untersagt ist. Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Tierheilpraktiker aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |