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SterbehilfeSterbehilfe (griech. εὐθανασία, von εὔ, „gut” und θάνατος, „Tod” = Euthanasie) ist die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
BegriffserklärungSterbehilfe in diesem Sinne kann sich aber nicht nur auf unheilbar Kranke im Endstadium des Lebens beziehen, beispielsweise Patienten mit Krebs-Erkrankungen, sondern auch auf Menschen mit schweren Behinderungen, beispielsweise anenzephale Neugeborene, Menschen im Wachkoma, Patienten mit Alzheimer-Krankheit im fortgeschrittenen Stadium oder Patienten im Locked-in-Syndrom, die sich nicht selbst zu einem Sterbewunsch geäußert haben. Diese Ausweitung des Begriffs ist umstritten. Manche Positionen sehen darin die Abgrenzung zu den Mord-Delikten. Dieser Artikel beschäftigt sich auch mit diesem weiten Begriff der Sterbehilfe. Für Palliation (Schmerzbekämpfung bei Sterbenden, insbesondere in Hospizen) und Sterbebegleitung im Sinne von Pflege und Betreuung Sterbender siehe dort. Ein Unterlassen medizinischer Eingriffe auf Wunsch des Patienten durch Beachtung einer Patientenverfügung ist nach verbreiteter juristischer Auffassung keine passive Sterbehilfe.[1] Ein Behandeln entgegen dem mutmaßlichen Willen des Patienten, also das einfache Missachten einer Patientenverfügung, erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Das Sterbenlassen einer Person durch Unterlassen von medizinischer Hilfeleistung bzw. technischen Möglichkeiten entgegen den Therapiewünschen der betroffenen Person erfüllt den Straftatbestand eines Tötungsdeliktes oder der unterlassenen Hilfeleistung (BVerfG 2 BvR 1451/01).[2] Als verbotene passive Sterbehilfe kann dies aber nicht definiert werden, da ein Handeln gegen den Willen des Patienten nicht als Hilfe erachtet werden kann (siehe Absatz "Abgrenzung zur Euthanasie"). Die Beihilfe zum Suizid kann straffrei sein und könnte dann als passive Sterbehilfe bezeichnet werden, sie kann aber auch den Umständen nach als aktive Sterbehilfe den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen erfüllen. Abgrenzung zur EuthanasieSterbehilfe bedeutet im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlungen herbeizuführen, zu erleichtern oder nicht hinauszuzögern. In der Regel wird dabei vom Einverständnis bzw. Wunsch der betroffenene Person ausgegangen (Abweichung siehe vorstehenden Absatz). Der früher gebräuchliche Begriff Euthanasie wird aufgrund seines Bedeutungswandels durch die so genannte Rassenhygiene und die Patientenmorde im nationalsozialistischen Deutschland heute im deutschen Sprachgebrauch im Unterschied zu anderen Ländern nicht mehr im gleichen Wortsinn (synonym) gebraucht. Gesetzliche RegelungenIn Europa haben die Niederlande, Belgien und die Schweiz Sterbehilfe in unterschiedlichem Ausmaß legal zugelassen; in anderen europäischen Ländern, wie Spanien, Frankreich, Italien und Deutschland, wird dies kontrovers diskutiert. Arten der SterbehilfeZu unterscheiden ist die Sterbehilfe von
Man unterscheidet bei der Sterbehilfe zumeist grob die drei Formen aktive, indirekte und passive Sterbehilfe. Dazu können gehören:
Aktive SterbehilfeAktive Sterbehilfe ist die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen auf Grund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person. Gabe von direkt tödlichen MedikamentenAktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon. Ist der tatsächliche Wille der Person nicht zu ermitteln, kann eine Patientenverfügung oder der früher geäußerte Wille hierfür Anhaltspunkte geben. Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Totschlag oder Mord aufgefasst. Die aktive Sterbehilfe ist verboten:
In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe ebenfalls verboten (Art. 293 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
Passive SterbehilfePassive Sterbehilfe (bewusstes Sterbenlassen) - nach juristischer Auffassung nicht immer[3] oder nie[1] passive Sterbehilfe - nennt man die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken oder Unfallopfern, bei denen keine Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Hierzu zählt das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen wie z. B.:
Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch durch richterliche Rechtsfortschreibung hinreichend geklärt (z. B. durch Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2005, XII ZR 177/ 03). Der Begriff der passiven Sterbehilfe ist juristisch teils widersinnig. Jede ärztliche Behandlung ist ein Eingriff in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit, auch wenn die Behandlung medizinisch angezeigt ist und sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2002, 206, 207). Dieser Eingriff ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn der Patient zustimmt oder der Eingriff dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, es also anzunehmen ist, dass der Patient der Behandlung zugestimmt hätte (BGH XII ZB 2/03). Häufig ist in Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. 3. 2003 (Az: XII ZB 2/ 03) zu lesen, dass Patientenverfügungen nur im Fall des irreversiblen Verlaufs verbindlich wären. Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist aber unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet (BVerfG 1 BvR 618/93; BGH 1 StR 357/94; BGH XII ZB 2/03). Befürworter einer Reichweitenbeschränkung argumentieren, dass Sterbesituationen nicht vorhersehbar seinen und daher der Wille nicht sicher festgestellt werden könne. Kann aber kein sicherer Wille festgestellt werden, ist nach dem mutmaßlichen Willen zu entscheiden, der nach den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten zu ermitteln ist (BGH 1 StR 357/94; BGH XII ZB 2/ 03). "Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte" formuliert die Bundesärztekammer.
Auch aus der Gewissensfreiheit ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigen oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH Beschluss XII ZR 177/03; Hufen NJW 2001, 849, 853). Eine gegen den z.B. in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH Beschluss XII ZR 177/03 mit Verweis auf Senatsbeschluß aaO 751). Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001). Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es also im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG 1 BvR 618/93).
Im Fall des irreversiblen tödlichen Verlaufs ist eine auf die Situation bezogene Patientenverfügung auf jeden Fall verbindlich. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter darf dann nicht einen anderen Willen annehmen (BGH XII ZB 2/ 03). Ein Behandeln entgegen dem mutmaßlichen Willen des Patienten, also das einfache Missachten einer Patientenverfügung, erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Erfolgt die passive Sterbehilfe hingegen ohne wenigstens ausreichende mutmaßliche Einwilligung der Person ist sie als Tötung durch Unterlassen strafbar. [2]Sterben lassen durch Unterlassen ist in der BRD zumindest nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar. Evtl. kommen auch andere Tötungsdelikte in Betracht. Hierbei ist zu unterscheiden:
Der deutsche Bundesgerichtshof fordert in diesen lebensbedrohlichen Fällen, bei denen die Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind (weil irreversiblen Schädigungen vorzubeugen ist), die Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (analog zu § 1904 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nötig, sofern kein Bevollmächtigter aufgrund einer allgemeinen oder einer Vorsorgevollmacht tätig ist. Evtl. ist ein Verfahrensbetreuer einzusetzen. Indirekte Sterbehilfe (Gabe von schmerzstillenden, aber evtl. lebensverkürzenden Medikamenten)Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer evtl. verkürzen können. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphium im Endstadium der Krebserkrankungen. Dieser Fall ist in der Strafrechtswissenschaft in Deutschland höchst kontrovers diskutiert worden. Im Ergebnis sind sich alle Meinungen einig, dass der Arzt hier straffrei bleiben muss. Eine Mindermeinung will die Tötungsrelevanz eines auf Schmerzmilderung zielenden Verhaltens bereits im Tatbestand verneinen. Die überwiegende Ansicht sieht den Arzt gerechtfertigt durch eine Mischung von Notstand und rechtfertigender Pflichtenkollision. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Arzt „Exzesse“ vollführen kann, sich also außerhalb der notwendigen Sorgfalt und damit des erlaubten Risikos bewegt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (§ 223 bis § 233 Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch) bestraft werden (vgl. Palliativmedizin). Auch die terminale Sedierung wird als indirekte Sterbehilfe angesehen werden. Aus medizinischer Sicht ist die "indirekte Sterbehilfe" in der Praxis sehr selten, weil korrekt eingesetzte Opiate (z. B. Morphium) oder Benzodiazepine das Sterben entgegen früheren Ansichten in der Regel nicht verkürzen, sondern sogar leicht verlängern. Die juristische Diskussion zu diesem Thema erscheint deshalb manchen Palliativmedizinern als eher akademische Debatte. Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)Selbsttötung mit Hilfe einer Person, welche ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellt; dies geschieht oft in der Form, dass ein Arzt eine tödliche Dosis eines Barbiturats verschreibt und sie dem Patienten zur Verfügung stellt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, die dafür geeigneten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb u. U. um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 des Strafgesetzbuches), ist aber gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) nicht „Teil der ärztlichen Tätigkeit“. Bekannt sind in der Schweiz die Organisationen Dignitas und EXIT, welche Hilfestellung und Ärzte gegen Entgelt vermitteln, um bei der Selbsttötung zu assistieren. In den Niederlanden ist die vorsätzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde. Im US-Bundesstaat Oregon ist der ärztlich assistierte Suizid zugelassen und im Death with Dignity Act geregelt. Bekannte Fälle von Sterbehilfe
Von diesen Fällen der individuellen Sterbehilfe (bzw. Tötungen) müssen unterschieden werden die einzelnen oder teilweise in Serie durchgeführten Tötungen von Patienten durch professionelle Pflegekräfte, die sich im anschließenden Strafverfahren auf „mutmaßliche Sterbehilfe“ als Entschuldigungsgrund berufen haben. Dabei handelte es sich nicht um eine länger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen - zum Teil konnten, im juristischen Sinne, niedere Beweggründe als Motiv der Handlungen vermutet oder sogar bewiesen werden. Probleme der SterbehilfeDie Abgrenzung der aktiven zur passiven Sterbehilfe oder auch der indirekten Sterbehilfe ist im Einzelfall äußerst schwierig. Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen
Die stärksten Konflikte existieren bei der aktiven Sterbehilfe und hier besonders in der unterschiedlichen Gewichtung des Willens eines schwer leidenden Menschen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jedes diskutierte Beispiel einer aktiven Sterbehilfe auch hierunter fällt. So ist das Vorbereiten einer Suizidsituation, die der Patient eigenständig nutzt, in Deutschland eine straflose Beihilfe zum Suizid. (Beispiel: Ein Patient schluckt selbst ein nicht verschreibungspflichtiges Gift, das ihm jemand auf Verlangen besorgt hat.) Befürworter der aktiven Sterbehilfe betonen, dass der Wille des Patienten in allen Fällen die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme definiert, dass aber ausgerechnet in der Frage, wie und wann zu sterben, diese Entscheidungshoheit genommen würde. Mit Blick auf bestimmte Erkrankungen wird auch die als unmenschlich und sinnlos empfundene Sterbephase hervorgehoben, der die Erkrankten dann hilflos ausgeliefert seien. Als Argument wird hier oft angeführt, dass Menschen etwas verwehrt wird, was jedem leidenden Hund selbstverständlich zukomme. Gegner der aktiven Sterbehilfe betonen dagegen, dass es eine Pflicht zur Leidensminderung nur als Teil der Pflicht zur Lebenserhaltung gibt, jedoch kein Recht auf Tötung, der dann eine Pflicht zur Tötung eines Anderen entsprechen müsste. Außerdem sei die existentielle Bedrohung gerade geeignet, eine rationale Entscheidung unmöglich zu machen. Die Erkenntnisse über die Psychologie Sterbender zeigten eine fast regelmäßig auftretende Depressionsphase, welche den geäußerten Sterbewunsch zum Teil als Ausdruck einer vorübergehenden Störung erscheinen ließen. Gegen die Extrembeispiele hoffnungslos schwer Leidender wird vor allem auf die Erfahrungen der Palliativmedizin und der Hospizbewegung verwiesen, die zeigten, dass zum Teil auch schwerstleidende Menschen ihr Leben nicht vorzeitig beenden wollten, solange ihre Leiden gelindert würden und sie menschliche Zuwendung und Geborgenheit erfahren könnten. Daneben werden auch verschiedene Dammbruchargumente beispielsweise in Bezug auf den Lebensschutz und das ärztliche Selbstverständnis vorgebracht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein gesellschaftlicher Druck auf schwerkranke und sterbende Menschen entstehen könnte, um ihren eigenen Tod zu bitten. Ökonomische Zwänge im Gesundheitsbereich und schwindende familiäre und soziale Bindungen könnten diesen Druck zusätzlich verstärken. Auf der anderen Seite sind lebensverlängernde Maßnahmen sehr kostenintensiv, was in manchen Fällen für die Einrichtung in der der Patient betreut wird zu einem Interesse an deren Fortsetzung führt. Katholischer Standpunkt zur aktiven SterbehilfeStellvertretend für die katholischen Christen hat die holländische Katholische Bischofskonferenz mit ihrer „Pastoralen Handreichung” gegen aktive Sterbehilfe protestiert, in der sie festschreibt:
Johannes Paul II., erklärte am 24. März 2002, drei Jahre vor seinem Tod, vor Medizinern und Gesundheitsfachleuten aus aller Welt:
Aktuelles
Der Bundestag hat sich am 29. März 2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu werden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten:
Siehe auch
Literatur
Quellen
Kategorien: Medizinethik | Rechtsmedizin | Palliativmedizin | Medizinrecht |
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