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SchmerzensgeldDas Schmerzensgeld (so genannter immaterieller Schadensersatzanspruch, nach österreichischer Terminologie auch: Schmerzengeld) ist Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und nach deutschem Recht zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen. Weiteres empfehlenswertes FachwissenÖsterreichIm österreichischen Recht ist das Schmerzengeld in § 1325 ABGB geregelt. Es gebührt vor allem für körperliche Schmerzen, aber auch für psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert, die auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind, oder für eine nachhaltige Einbuße an Lebensfreude und Lebensqualität. Es ist weder Strafe noch Buße (keine punitive damages). Das Schmerzengeld muss den Umständen „angemessen“ sein. In der Praxis der Rechtsprechung haben sich als Bemessungskriterium bestimmte Beträge für einen Tag schwerer, mittelstarker und leichter Schmerzen herausgebildet. In jüngster Zeit gewährt die Rechtsprechung auch den Angehörigen von Personen, die bei einer Katastrophe ums Leben gekommen sind (zum Beispiel beim Seilbahnunglück Kaprun), Schmerzengeld für den mit dem Verlust des geliebten Menschen verbundenen Gram und die Trauer, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ebenso wird seit einigen Jahren judiziert, dass der Schmerzensgeldanspruch, den jemand vor seinem Tod erworben hat, vererbt werden kann, auch wenn er noch nicht geltend gemacht worden ist. DeutschlandIm deutschen Recht ist der Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Schäden seit dem 1. August 2002 in § 253 BGB geregelt. Er ist nur gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 823 BGB, sowie in wenigen weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fälle (beispielsweise vertane Urlaubszeit, § 651f BGB, oder Urheberrechtsverletzungen, § 97 Abs. 2 UrhG; in diesen Fällen ist die Bezeichnung als Schmerzensgeld weder dem Gesetz noch der Bedeutung nach zutreffend, es handelt sich vielmehr um ideelle Wiedergutmachung). Es hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (BGHZ GrZs 18, 149). Wird keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt, bestimmt das Gericht gem. § 287 ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Antrag soll jedoch einen Streitwert angeben. Bleibt das Urteil mehr als 20 % unter diesem Vorschlag, so begründet dies eine Beschwerde für ein späteres Berufungsverfahren. Als ungefähre, jedoch nicht verbindliche Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe werden Präzedenzfälle herangezogen, die gebräuchlichste Sammlung ist die ADAC-Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm. Der Bundesgerichtshof hat sich dagegen ausgesprochen, die dort veröffentlichten Urteile als einzige Orientierung zu verwenden, weil sämtliche Schmerzensgeldbeträge auf Schätzungen beruhen, deren Zustandekommen unklar ist. Ältere Schätzungen werden üblicherweise noch mit einem Faktor entsprechend dem Verbraucherpreisindex multipliziert und gerundet, um ihn an das heutige Preisniveau anzupassen.
Der Anspruch ist auch hier vererblich (BGH NJW 1995, 78). Auch der Verlust eines nahen Angehörigen wird berücksichtigt, wenn er die körperliche oder seelische Verfassung des Verletzten beeinträchtigt, also Schmerzen, langanhaltend Kummer und Sorgen, Wesensänderungen oder Schmälerung der Lebensfreude dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar nach sich zieht. Die Deutschen Gerichte urteilen aber zurückhaltend über Schmerzensgeld bei Verlust von nahen Angehörigen (etwa wenn Eltern ihr Kind verlieren). Zudem sind Schmerzensgeldbeträge in Deutschland nicht sonderlich hoch. Deswegen wird von Deutschland aus zunehmend versucht, in den USA zu klagen, wenn es dorthin irgendeinen Bezug geben kann, wenn etwa die Versicherung des Schädigers auch einen Sitz in den USA hat. Noch hat es kein Anwalt in Deutschland unternommen, vor einem Deutschen Gericht eine Klage gegen eine Versicherung in 7- oder 8-stelliger Höhe für die nahen Angehörigen bei Tod des Kindes zu erheben. Neben dem Anspruch aus § 253 II BGB besteht weiterhin noch der medienrechtliche Schmerzensgeld- oder Entschädigungsanspruch, der vom BGH 1958 im Herrenreiter-Fall entwickelt wurde und inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Ursprünglich auf § 847 BGB a. F. gestützt, leitet der BGH diesen Anspruch seit der Soraya-Entscheidung aus § 823 I I. V. m. Art. 1 I, 2 I GG, her. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (beispielsweise eine Verletzung der Intimsphäre), die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, der Anspruch ist also nur subsidiär anwendbar. In den letzten Jahren wurden den Betroffenen, oftmals sind dies Prominente, zunehmend höhere Summen an Schmerzensgeld gewährt, der Tochter von Caroline von Hannover wurden so im Jahre 2003 76.000 Euro Schmerzensgeld für die Veröffentlichung eines Paparazzo-Fotos zuerkannt. Diese Tendenz wurde als „Rechtsprechung für Schöne und Reiche“ kritisiert, gerade im Vergleich zu Schmerzensgeldern, die „einfachen Bürgern“ in anderen Zusammenhängen gewährt werden, z. B. bei einer Körperverletzung. Andererseits würde die beabsichtigte Präventionsfunktion gegenüber Presseorganen kaum eintreten, wenn die Summen so gering wären, dass die Rechtsverletzung gewissermaßen einkalkuliert würde. Angesichts der möglichen Gewinne, die gerade die Boulevardpresse aus der Veröffentlichung intimer Details aus dem Leben Prominenter zu ziehen weiß, wäre das Persönlichkeitsrecht dieser Personen ansonsten weitgehend schutzlos. Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Schmerzensgeld aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |