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Rehabilitation



Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Rehabilitation oder Rehabilitierung (v. mittellat.: rehabilitatio = „Wiederherstellung“) bezeichnet die Bestrebung oder deren Erfolg, einen Menschen wieder in einen vormals existierenden körperlichen Zustand beziehungsweise eine soziale oder juristische Position hineinzuversetzen. (Siehe auch: Rekuperation.)

Inhaltsverzeichnis

Begriffsklärung und Differenzierung

Der Begriff Rehabilitation wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet:

  • In der Medizin bezeichnet er den Einsatz und die Wirkung von Maßnahmen, die darauf zielen, die körperlichen, psychischen und sozialen Folgen einer Behinderung (engl.: „Disability“ und „Handicap“) auf ein Minimum zu beschränken.
  • Im Sozial- und Gesundheitswesen bedeutet Rehabilitation heute die Wiedereingliederung in den Alltag oder das berufliche Leben.
  • Im politischen Kontext bezeichnet eine Rehabilitation Aktionen, die gesetzt werden, um das Ansehen und den Ruf einer Person gezielt oder Personengruppe pauschal wiederherzustellen, nachdem sie durch eine vorhergehende Aktion in Verruf geraten ist.

Rehabilitation in der Medizin/im Gesundheitswesen

Es werden dabei verschiedene Teilaspekte unterschieden:

  • Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Teilhabe oder Erwerbsfähigkeit bedrohenden oder (z. B. durch Unfall) entstandenen Gesundheitschaden zu beseitigen, zu mildern oder Folgen zu beseitigen. Medizinische Rehabilitation gibt es aber auch für Menschen, die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z. B. Kinder oder alte Menschen) oder für Mütter und Väter (Elternkuren).
  • Die berufliche Rehabilitation (gesetzlich: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) folgt dem Grundprinzip "Rehabilitation vor Rente" und versucht, durch Rehamaßnahmen die Betroffenen wieder in den beruflichen Alltag zu integrieren (z. B. durch Umschulungen).
  • Die soziale Rehabilitation umfasst alle Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese können zum Beispiel sein: Wohnungshilfe, Haushaltshilfe.

Gesetzliche Grundlagen für die Rehabilitation sind das Sozialgesetzbuch SGB IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie das SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, das SGB VI für die Rentenversicherung, das SGB VII für die Unfallversicherung, das SGB VIII für die Jugendhilfe, das SGB XII für die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe), das SGB II und SGB III für die Bundesagentur für Arbeit und das BVersG für die Versorgungsverwaltung.

Es gibt in Deutschland sieben Arten von Rehabilitationsträgern (Leistungsträgern), nämlich die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung DRV, die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe werden auch von den Integrationsämtern (früher: Hauptfürsorgestellen) erbracht.

Siehe auch: Behinderung

Der Rehabilitationsantrag

Um eine Rehabilitation zu beantragen, erhält der Patient einen Antragsvordruck vom jeweiligen Rehabilitationsträger (Kostenträger) – oftmals ist ein Rehaantrag auch online möglich. Jeder Patient hat nach § 9 SGB IX die Möglichkeit einen entsprechenden Wunsch bzgl. der Rehabilitationseinrichtung, in der er gerne behandelt werden möchte, zu äußern. Er kann seinen Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag ergänzen. Es handelt sich dabei nicht um ein verbrieftes Wahlrecht analog der freien Arzt- oder Krankenhauswahl. Für den Bereich der Krankenversicherung heißt es z. B. in den §§ 23 und 40 SGB V, dass die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Der Antragsteller sollte zumindest darauf achten, dass die Klinik seiner Wahl von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. Im Zweifelsfalle sollte er sich im Vorfeld immer vom zuständigen Kostenträger ( z. B. der Krankenkasse ) beraten lassen.

Zuständigkeiten der Leistungsträger

In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung die zuständigen Leistungsträger. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation. Nach Antragseingang klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den Zuständigen weiter (§ 14 SGB IX).

Rentenversicherung

Die Gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (z. B. Vermeidung von Frühverrentung). Für z. B. Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Gesetzliche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Möglich ist auch, dass Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, über die Gesetzliche Krankenkasse aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Im Eil-Verfahren werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der Gesetzlichen Rentenversicherung genehmigt, so dass der Anspruch auf z. B. Krankengeld vorerst gesichert bleibt.

Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Allerdings nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist oftmals Ansprechpartner, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist oder wenn Vorsorgeleistungen notwendig sind, z. B. um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem für Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Eltern und Rentner der zuständige Leistungsträger. Darüber hinaus können die Gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge oder die Sozialhilfe Leistungsträger sein. Ohne Leistungszuordnung enthält auch das Pflegeversicherungsgesetz den Grundsatz: Rehabilitation geht vor Pflege.

Siehe auch: Ärztlicher Verordnungsschein

Bescheid und Widerspruch

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung des Antrages erhält der zu Behandelnde einen Bescheid des Leistungsträgers. Bei Ablehnung hat er die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Patient mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden ist. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitation bestimmt der Kostenträger. Grundsätzlich haben ambulante und teilstationäre Leistungen Vorrang vor stationärer Rehabilitation. Letztere dauert in der Regel drei Wochen, wenn erforderlich auch länger. Die daraus entstehenden Fehlzeiten gelten als arbeitsunfähig erkrankt.

Zuzahlungen

Für stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation werden die Kosten vom Leistungsträger getragen. Bei stationärer Rehabilitation muss der zu Behandelnde eine Zuzahlung in Höhe von 10 EUR pro Tag leisten, die bei Anschlussheilbehandlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung auf höchstens 14 Tage begrenzt ist. Jedoch gibt es Möglichkeiten, sich teilweise oder vollständig davon befreien zu lassen, z. B. bei einem geringen Einkommen. Darüber hinaus werden Zuzahlungen aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthaltes im selben Kalenderjahr angerechnet. Bei ambulanter Rehabilitation werden keine Zuzahlungen fällig. Kinder bis einschließlich 18 Jahre sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.

Rehabilitation im politischen Sinn

Mit einer politischen Rehabilitation gehen mehrere Schritte einher. Erstens müssen die in der Vergangenheit getätigten Urteile, Gesetze oder Verfahren aufgehoben werden; der erste Schritt ist eine juristische Rehabilitation, die einen klaren politischen Willen voraussetzt. Im zweiten Schritt ist eine politische und soziale Rehabilitation notwendig, denn "[e]ine Rehabilitierung, von welcher weder die entehrten, bestraften und verfemten Personen wissen, noch das für die Rehabilitation zuständige Bundesministerium (...) und schon gar nicht die Öffentlichkeit, ist keine Rehabilitierung!" [1]. Eine zufrieden stellende politische Rehabilitation bedarf eines längeren Prozesses der in der Öffentlichkeit stattzufinden hat und allen betroffenen staatlichen Stellen mit Weisungen zur Kenntnis gebracht werden muss.

Beispiele

Beispiele für eine solche politische Rehabilitation ist die Rehabilitierung von Deserteuren und generell Opfer der NS-Militärjustiz. Diese begann in Deutschland mit einer schrittweisen juristischen Rehabilitierung 1991 und 1995 und einer politischen 1997 im Bundestag, in Österreich 2005 durch eine gleichzeitig juristische wie politische 2005 im Nationalrat.

Siehe auch

  • Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen, Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Einzelnachweise

  1. Kohlhoher, Reinhard: Vorwort. In: Ders. und Moos, Reinhard (Hg.): Österreichische Opfer der NS-Militärgerichtsbarkeit - Rehabilitierung und Entschädigung. Wien, 2003. S.9-12, hier S. 10.
 
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