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Psychotherapeutengesetz



Das 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (vollständiger Name: Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, PsychThG) regelt in Deutschland die Ausübung der Psychotherapie. Als Psychotherapie wird laut dem Gesetzestext „…jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“

Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Begriff Psychotherapeut in Deutschland gesetzlich geschützt.

Um Psychotherapie entsprechend diesem Gesetz ausüben zu dürfen, muss der Psychotherapeut über eine staatliche Anerkennung (Approbation) in diesem Beruf verfügen. Dieses betrifft Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie (Fach-) Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung.

Als Zugangsvoraussetzung zur Approbation gelten neben einem abgeschlossenen Studium der Psychologie oder Medizin sowie nachgewiesener Berufserfahrung derzeit zwingend eine Ausbildung in den psychoanalytisch begründeten Verfahren der analytischer Psychotherapie oder der tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Verhaltenstherapie.

Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie oder Medizin, im Gegensatz zum Psychologischen Psychotherapeuten, nicht die einzige Zugangsmöglichkeit. Nach dem Psychotherapeutengesetz ist für den Zugang zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ein Diplom in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik in den meisten Bundesländern auch Sozialarbeit notwendig.

Approbierte Psychologische Psychotherapeuten dürfen sich zwar in eigener Praxis mit Ärzten gleichgestellt niederlassen, es gibt jedoch viele ungeklärte Fragen, wie. z.B. Überweisung an Kliniken in Akutfällen. Die Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und Ärzten im Krankenhaus ist rechtlich mit dem Psychotherapeutengesetz noch nicht vollzogen worden. Dazu sind weitere gesetzliche Änderungen erforderlich, z.B. der § 107 des SGB V, der für ein Krankenhaus explizit eine ärztliche Leitung fordert.


Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
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