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Gewalt
Gewalt wird aber zumeist gebraucht , wenn mit Zwang - vor allem physischem - etwas durchgesetzt werden soll. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Phänomene der GewaltDefinitionGewalt im Sinne von Walten findet sich wieder in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung. Inhaltliche Anwendung findet der Begriff bei den wissenschaftlichen Disziplinen Staatstheorie, Soziologie und Rechtsphilosophie. Die ursprüngliche, neutrale bis positive Begriffsbestimmung ist in Begriffen wie „gewaltige Anstrengung“ (bzw. „Gewaltanstrengung“) oder „gewaltige Dimension“ erkennbar, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Leistung anerkennend beschrieben werden soll. Aber auch im Gewaltmonopol des Staates bzw. der Gewaltenteilung wird die Gewalt neutral interpretiert. Die im heutigen Sprachgebrauch verbreitete negative Belegung ist in Begriffen wie Gewalttat, Gewaltverbrechen, Gewaltverherrlichung, Vergewaltigung wie auch im Distanz schaffenden Begriff Gewaltlosigkeit enthalten. Eine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs gibt es nicht, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Erkenntnisinteresse stark variiert. Dieses Fehlen einer klaren Definition verursacht insbesondere Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten. Gewalt im negativen Sinne wird häufig als schädigende Einwirkung auf Andere verstanden. Als Gewaltformen werden physische oder psychische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische sowie direkte oder indirekte unterschieden. Ein engerer Gewaltbegriff, auch als „materialistische Gewalt“ bezeichnet, beschränkt sich auf die zielgerichtete, direkte physische Schädigung einer Person, der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische Gewalt (etwa in Form von Deprivation, emotionaler Vernachlässigung, „Weißer Folter“, verbaler Gewalt) und in seinem weitesten Sinn die „strukturelle Gewalt“. Zudem fällt Vandalismus unter diesen Gewaltbegriff, wenngleich sich die Einwirkung nicht direkt gegen Personen richtet. Die französische Psychoanalytikerin Marie-France Hirigoyen beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema "Seelische Gewalt" in den verschiedenen Ausprägungen. BegriffswandelDer Begriff „Gewalt“ steht immer im historisch und sozialen Kontext. So kann heute eine „gewaltfreie“ Sitzblockade juristisch als Anwendung von psychischer Gewalt interpretiert werden [1]. Ebenso werden heute Maßnahmen bezeichnet, die bei ihrer Einführung als „humane Errungenschaft“ galten. Die Erneuerung der gesellschaftlichen Sicht führt beispielsweise auch zur Inakzeptanz teilweise Jahrhunderte alter blutiger Traditionen wie der Beschneidung, auf Grund der weitreichenderen Folgen besonders bei der weiblichen Form. Gewalt in der GesellschaftGewalt in der Gesellschaft ist ein Phänomen, das nach wie vor eine erschreckende Herausforderung für die Wissenschaft, Polizei und Vollzugsbehörden ist. Analyse der GewaltPolitikIm Sinne der Rechtsphilosophie ist Gewalt gleichbedeutend mit Macht (englisch power, lateinisch potentia) oder Herrschaft (lateinisch potestas). Während Staatsgewalt einst als Ausdruck legitimer Machtausübung als gleichsam sakrosankt anerkannt wurde, entstanden mit zunehmender gesellschaftlicher Ausdifferenzierung Forderungen nach Verrechtlichung, prozeduraler Einhegung und demokratischer Legitimierung von Gewalt (Gewaltenteilung, „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“). Man unterscheidet im demokratischen Rechtsstaat die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende bzw. ausführende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative). Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Staatsbürgern. Die Staatsphilosophie beschäftigt sich somit mit Ausübung von Gewalt im innerstaatlichen Verhältnis und im Verhältnis zwischen Staaten (im Inneren, s. z. B. Widerstandsrecht, im Äußeren „Theorie des gerechten Krieges“). Ein wesentliches Ziel ist es, Gewalt einzuhegen und an Legitimationsprozesse zu binden (z. B. Polizei- und Kriegsrecht). RechtSiehe auch Hauptartikel Gewalttat Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates (Gewaltmonopol des Staates). Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z. B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der „materielle“ Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, zum Teil auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen – oder expressiv – der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung. Die juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. (BGH NJW 1995, 2643) Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.
Gewalt in der RechtsmedizinIm Gegensatz zur Rechtsprechung wird der Begriff in der Rechtsmedizin im Sinne einer physischen Einwirkung enger umrissen für eine Gruppe von schädigenden Ereignissen verwendet. Man unterteilt rechtsmedizinisch in Scharfe Gewalt, wenn Stich-, Schnitt- oder Hiebverletzungen mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen vorkommen und spricht von Stumpfer Gewalt, wenn breitflächige oder stumpfkantige Gegenstände oder Flächen auf den Körper treffen. Auch Schußverletzungen und Strangulierungen zählen rechtsmedizinisch zur Gewalt. Hingegen werden z.B. Brandstiftungen, Nötigungen oder Gifteinwirkungen nicht unter diesen Begriff geordnet, obwohl diese ihrer rechtlichen und psychologischen Natur nach ebenfalls gewalttätig sind. Gewalt ist in der Rechtsmedizin eine von vielen Formen der schädigenden Einflußnahme seitens der Täter auf die Opfer. Historisch stellen stumpfe und vor allem scharfe Gewalt zudem die häufigsten Methoden des Kriegshandwerks dar und sind für einen großen Prozentsatz der Opfer verantwortlich. SoziologieIm soziologischen Sinn ist Gewalt, wenn nicht von Regierungsgewalt gesprochen wird, eine Quelle der Macht. Im engeren Sinn wird darunter häufig eine illegitime Ausübung von Zwang verstanden: Der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird missachtet oder gebrochen (englisch force, lateinisch vis oder violentia). Hier geht es um psychische und körperliche Schädigung eines Anderen oder die Androhung einer solchen. Gewalt gilt hier als symbiotisches Korrelat zur Macht und wird als letzte Deckungsgarantie für machtbezogene Kommunikationen verstanden. Aufgrund der unhintergehbaren Verletzungsmächtigkeit und Verletzungsoffenheit des Menschen kraft seiner Natur entschlüsselt sich Gewalt als fundamentales Moment jeder Vergesellschaftung. Darauf hat vor allem der Soziologe Heinrich Popitz hingewiesen. Gewalt ist für ihn eine Machtaktion, „ ... die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt“. Einige Autoren nehmen auch eine „kulturelle Gewalt“ an, nämlich als Diskurs der Gewalt-Rechtfertigung. Hiervon ist insbesondere mit Blick auf die Propaganda der Nationalsozialisten die Rede. In der Diskussion der 68er-Bewegung unterschied man in der Terminologie die Gewalt als „Diktatur der Gewalt“ (Staat, Kapitalismus, strukturelle Gewalt, vgl. Rudi Dutschke), „Gegengewalt“ (Notwehr, Selbstverteidigung, Entmonopolisierung der Gewalt) und „revolutionäre Gewalt“ (Generalstreik, bewaffneter Befreiungskampf in Teilen der so genannten „Dritten Welt“). Ob eine Gewalt in der Form legitim für die jeweilige politische Aktion war, knüpfte sich an der Differenzierung der Gewalt als „Gewalt gegen Sachen“ (juristisch gilt diese als Schädigung oder auch Landfriedensbruch, wenn ein Polizeifahrzeug beschädigt wird), mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll, und „Gewalt gegen Personen“ an, die bis auf Teile der späteren Stadtguerilla abgelehnt wurde. PhilosophieWalter Benjamin verfasste 1921 mit der Schrift „Zur Kritik der Gewalt“ – in der er sich auf Georges Sorels Réflexions sur la violence (dt. Über die Gewalt) bezieht – einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik. Spätere Theoretiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt, Jacques Derrida, Enzo Traverso und Giorgio Agamben wurden in ihrer Analyse davon beeinflusst und beziehen sich auf die kritische Theorie Benjamins. Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden. Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so lassen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden kann, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt. Benjamin kritisiert das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, daß man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht. An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableiten, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht. Anknüpfend an die naturrechtliche Gewaltvorstellung kritisiert Benjamin die gegenläufigen Thesen des Rechtspositivismus, denen zufolge die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt werden müsse. Zitate
Literatur
Siehe auchAggression, Gewaltlosigkeit, Gewaltprävention, Häusliche Gewalt, Gewalt an Schulen, James E. Davis, Kolonialismus, Krieg, Machtmissbrauch, Mobbing, Kopfnuss, strukturelle Gewalt, Weltbericht Gewalt und Gesundheit |
- Die Bedeutungen von Gewalt und die Gewalt von Bedeutungen Interkulturelle Diskussion zum Gewaltbegriff
- Albert Fuchs: „Wider die Entwertung des Gewaltbegriffes“
- Dossier zum Thema Gewalt
- Christoph Liell: „Gewalt: diskursive Konstruktion und soziale Praxis“ (PDF)
- Wilhelm Heitmeyer: „Kontrollverluste – zur Zukunft der Gewalt“ in der Frankfurter Rundschau
- IKG (Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung an der Universität Bielefeld)
- Angelika Ebrecht (2005): „Die Herrschaft der wilden Kerle. Zum Verhältnis von Wildheit, Macht und Gewalt im Geschlechterverhältnis“
- Der Umgang mit Gewalt
- Magazin Deutsch – Das doppelte Antlitz der Gewalt – zur Unterscheidung von Gewalt und Gewalttätigkeit
- Weltbericht Gewalt und Gesundheit
Quellen
- ↑ Zur Definition von psychischer Gewalt bei Sitzblockaden