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Nondum ConceptusNondum Conceptus (lat. „der Nichtempfangene“) bezeichnet in der Rechtswissenschaft ein noch nicht erzeugtes Kind, und in weiterem Sinne sein Schutzstatus. Als erzeugt im Rechtssinne gilt der Embryo im Stadium zwischen Einnistung in der Uterusschleimhaut und Geburt. Aus naturwissenschaftlicher Sicht fallen unter Nondum Conceptus sowohl virtuelle Vorgänge also Fälle gar nicht vorhandener Keimbahnen (keine Keimzellen fusioniert) als auch außerhalb des Mutterkörpers sich befindende aber grundsätzlich lebensfähige Zygoten und Embryonen. Unbedeutend ist dabei, ob sie durch herkömmliche oder manipulative Befruchtung zustande gekommen sind (etwa in vitro). Weiteres empfehlenswertes FachwissenDer Schutz eines Nondum Conceptus ist ein vorgreifender Rechtsschutz, der zum Tragen kommt, wenn das Kind geboren wird, seine Wirkung aber bereits vor der Geburt ansetzt. Ein Nondum Conceptus ist partiell rechtsfähig und kann Rechte tragen. Er ist gegen unerlaubte Handlungen geschützt.
Ferner kann der Nondum Conceptus durch Rechtsgeschäfte Dritter durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berechtigt werden, er ist teilweise erbfähig und kann als Nacherbe eingesetzt oder durch ein Vermächtnis begünstigt werden (§ 2101, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 bzw. § 2162, § 2178 BGB). Zu seinem Gunsten kann auch eine Hypothek bestellt und eingetragen werden.[2] Solche Rechte sind aufschiebend bedingt auf seine Geburt. Nach derzeitiger Rechtslage ist er von der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht geschützt.[3] Quellen
Siehe auch
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nondum_Conceptus aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |