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Meldepflichtige KrankheitWeiteres empfehlenswertes FachwissenDeutschlandBei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach deutschem Recht (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemeldet werden müssen. Dies bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpflichtet sind im Allgemeinen der behandelnde Arzt, wie auch Krankenhäuser und Infektionslabore. Die Meldung erfolgt:
In § 6 sind meldepflichtige Infektionskrankheiten verzeichnet, in § 7 meldepflichtige Erreger. § 34 beschäftigt sich mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Ausscheider.
§ 6 Meldepflichtige KrankheitenNamentlich zu meldenKrankheitsverdacht, Erkrankung und Tod:
Erkrankung und Tod:
Krankheitsverdacht und Erkrankung:
Verletzung eines Menschen:
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von KrankheitserregernNamentlich zu meldenDirekter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion
Nichtnamentlich zu meldenDirekter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen des GesundheitsamtesVerbot des Aufenthaltes und Arbeitens in GemeinschaftseinrichtungenIn Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Heimen oder Ferienlagern gilt das Verbot fürVerdacht und Erkrankung folgender Infektionen:
Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in GemeinschaftseinrichtungenNotwendig fürAusscheider folgender Erreger:
Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). ÖsterreichAllgemeinesDerzeit bestehen in Österreich vier verschiedene Bundesgesetze, in denen die Meldepflicht (in Österreich "Anzeigepflicht") verschiedener Krankheiten geregelt wird:
Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem EpidemiegesetzIn §1 Abs. 1 des Epidemiegesetzes werden jene Krankheiten aufgezählt, die einer Anzeigepflicht unterliegen. Dabei wird eine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle einer Krankheit, Erkrankungs- und Todesfälle oder nur Todesfälle von Krankheiten gemeldet werden müssen. Laut §2 des Epidemiegesetzes muss Anzeige an die jeweilige Bezirsverwaltungsbehörde (in Statutarstädten der Magistrat, in den übrigen Bezirken die Bezirkshauptmannschaft) erfolgen. Dies hat binnen 24 Stunden, nachdem der Verdachts-, Krankheits- oder Todesfall eingetreten ist, zu erfolgen. Dabei ist der Name des Erkrankten/Verstorbenen, das Alter sowie die Adresse anzugeben. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat sich anschließend unverzüglich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um weitere notwendige Maßnahmen einzuleiten. Gemäß §5 des Epidemiegesetzes müssen "Erhebungen über das Auftreten der Krankheit" vorgenommen werden, d. h. es müssen mögliche Infektionswege, Art und Herkunft des Erregers, andere möglicherweise erkrankte Personen usw. ausfindig gemacht werden, um einer weiteren Verbreitung der Krankheit vorzubeugen. Zur Anzeige ist in erster Linie der behandelnder Arzt, der Leiter einer Krankenanstalt, aber auch zahlreiche andere Personengruppen, bis hin zum Wohnungseigentümer verpflichtet. Daneben enthält das österreichische Epidemiegesetz noch weitere umfangreiche Regelungen über das Vorgehen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Absonderung Kranker, Desinfektion, Absperrung von Wohnungen, Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, Umgang mit Leichen von Opfern von Inketionskrankheiten, Überwachung bestimmter Personen, Schließung von Schulen, Lehranstalten und Betrieben, Verkehrsbeschränkungen usw.), die je nach Umfang und Verbreitung der Krankheit getroffen werden müssen. Von folgenden Krankheiten müssen sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle angezeigt werden (§1 Abs. 1 Z1 Epidemiegesetz):
Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem TuberkulosegesetzNach dem österreichischen Tuberkulosegesetz muss jeder Krankheitsfall einer Tuberkulose angezeigt werden, die einer ärtzlichen Behandlung oder Betreuung bedarf; ebenso müssen Todesfälle, die auf eine derartige Tuberkuloseerkrankung zurückzuführen sind, angezeigt werden. Daneben besteht für Tuberkulosepatienten eine Behandlungspflicht, die durch die "Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke" durchzusetzen ist. Die Anzeige ist in erster Linie auch hier vom behandelnden Arzt, dem Leiter einer Krankenanstalt, aber auch dem Leiter einer militärischen Dienststelle zur medizinischen Betreuung von Bundesheerangehörigen zu erstatten. Die Anzeige nach dem Tuberkulosegesetz hat binnen drei Tagen nach der Diagnose zu erfolgen. Auch hier sind Name, Geburtsdatum und die Anschrift des Erkrankten zu melden. Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem AIDS-GesetzDas österreichische AIDS-Gesetz definiert eine AIDS-Erkrankung damit, dass ein Nachweis einer Infektion mit dem HI-Virus vorliegt oder zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegt, wobei dem Gesundheitsminister das Recht eingeräumt wird, durch Verordnung weitere Bestimmungen zum Infektionsnachweis zu erlassen, die dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Meldepflichtig ist jede manifeste AIDS-Erkrankung sowie jeder Todesfall, wenn sich bei Untersuchung des Toten herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Todes eine entsprechende Erkrankung vorlag. Ein derartiger Todesfall ist auch dann zu melden, wenn die Erkrankung des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten bekannt und gemeldet war. Die Anzeige muss binnen einer Woche nach Stellung der Diagnose an das Gesundheitsministerium in Wien gestellt werden. Dabei sind nur die Initialen (Anfangsbuchstabe des Vor- und Familiennamens), Geschlecht und Geburtsdatum sowie entsprechende klinische und diagnostische Angaben zu übermitteln. Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem GeschlechtskrankheitengesetzNach dem österreichischen Geschlechtskrankheitengesetz sind folgende Krankheiten anzeigepflichtig:
Diese Krankheiten sind "ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen" meldepflichtig, d. h. auch dann, wenn die Geschlechtsorgane nicht betroffen sind. Für Erkrankte besteht auch in diesem Bereich eine Behandlungspflicht. Daneben gibt es eine Untersuchungspflicht für Personen "von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen". Nachdem die Gesundheitsbehörde im jeweiligen Bezirk die Anzeige durch den diagnosestellenden Arzt erhalten hat, wird der Patient zum Amtsarzt vorgeladen, welcher über den weiteren Behandlungsweg entscheidet (weiterhin behandlung durch einen Arzt, ambulante Behandlung in einem Krankenhaus oder stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus).
Übersicht über Fälle anzeigepflichtiger Erkrankungen in Österreich 2005, nach Bundesländern aufgeschlüsselt (Statistik Austria) LiteraturKrause G.: „Meldepflicht für Infektionskrankheiten“. Deutsches Ärzteblatt 2007; 104: s. A-2811 [Artikel]
Kategorien: Meldepflichtige Krankheit | Meldepflichtiger Erreger |
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Meldepflichtige_Krankheit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |