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Leitender NotarztDer Leitende Notarzt (Abkürzung „LNA“ oder „Ltd. Notarzt“) ist ein Einsatzleiter im medizinischen Bereich der Notfallrettung. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. Er führt zusammen mit dem Organisatorischen Leiter (OrgL) die ihm unterstellten Einheiten zur Bewältigung von Großschadensereignissen mit mehreren Verletzten oder Erkrankten (Massenanfall von Verletzten, Katastrophen) mit dem Ziel einer bestmöglichen Versorgung aller Betroffenen. Er handelt zur Gefahrenabwehr (nicht zur Vorbeugung). In manchen Bereichen wird aber auch der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Leitender Notarzt bezeichnet. Seine Aufgaben umfassen:
Dazu sind neben notfallmedizinischer Erfahrung gute Kenntnis der regionalen Rettungsdienststrukturen, einsatztaktische Ausbildung und Führungskompetenz notwendig. Leitende Notärzte rekrutieren sich aus dem Kreis der aktiven Notärzte. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
DeutschlandAufgaben, Unterstellungsverhältnisse, Voraussetzungen/Ausbildung, Alarmierung/Einsatzindikationen, Kennzeichnung und Benennung der „Leitenden Notärzte“ in Deutschland werden von den Bundesländern, zuständigen Kreisverwaltungen oder Hilfsorganisationen unterschiedlich geregelt. NormDas Deutsche Institut für Normung e. V. (Normenausschuß Rettungsdienst und Krankenhaus NARK und der Normenausschuß Feuerwehrwesen FNFW) definiert den Begriff in der DIN 13050 „Rettungswesen, Begriffe“ (Entwurf vom April 2000):
BayernRechtsgrundlageDer LNA in Bayern ist in mehreren Gesetzen/Richtlinien definiert:
UnterstellungsverhältnisseDer LNA bildet zusammen mit dem OrgL die Sanitätseinsatzleitung (SanEL), diese ist in Bayern den Einsatzleitungen der Feuerwehr, der Polizei und anderen Behörden und Organisationen gleichberechtigt. Er untersteht dem „Örtlichen Einsatzleiter“ und berät diesen in medizinischen Fragen. Dem LNA und dem OrgL unterstehen alle vor Ort zur Verfügung stehenden Kräfte des Rettungsdienstes, des Notarztdienstes, des Sanitäts- und des Betreuungsdienstes der freiwilligen Hilfsorganisationen sowie alle weiteren Ärzte (z. B. Hausärzte, die mithelfen). Der LNA kann den im Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Voraussetzungen, Aus- und FortbildungAls LNA soll nur bestimmt werden, wer über eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung im Notarztdienst verfügt, regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereiches tätig ist, bei der Bayer. Landesärztekammer die Fortbildung zum Leitenden Notarzt vollständig absolviert hat oder über eine von der Bayer. Landesärztekammer als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt und über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens verfügt. Die tätigen LNA werden in den Bereichen Führungsorganisation und Führungstaktik fortgebildet. Alarmierung und EinsatzindikationenDie Rettungsleitstelle alarmiert den LNA bei
KennzeichnungDie Kennzeichnung ist vom Innenministerium nur mit dem Begriff „einheitliche Weste“ vorgegeben. Die bayerischen Hilfsorganisationen haben sich abgestimmt, dass die bayerischen LNA (und OrgL) gelbe Westen mit Rückenaufschrift sowie einen Helm mit einem 4 cm breiten, umlaufenden blauen Band tragen. BerufungDer Rettungszweckverband bestellt in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den für die Bestellung der Organisatorischen Leiter zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl von Leitenden Notärzten. SonstigesDie benannten LNA sind berechtigt, auf ihren privaten Fahrzeugen Sondersignal (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) zu führen, dies ist in einer weiteren Richtlinie des bayerischen Innenministeriums (Nr.IC/ID-3612.354-6 vom 23. Juli 2003) geregelt. Meist stellt jedoch die Hilfsorganisation ein Einsatzfahrzeug oder die Rettungsleitstelle veranlasst den Transport durch ein Rettungsdienstfahrzeug, ein Transportmittel der Schnelleinsatzgruppen oder ein sonstiges Fahrzeug (z. B. der Feuerwehr oder Polizei). Baden-WürttembergRechtsgrundlageDie Gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden eines Leitenden Notarztes in Baden-Württemberg ist in § 10 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg zu finden. Hier wird definiert, dass bei einem Schadensereignis mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt zu koordinieren ist. Weiter wird ausgeführt, dass der LNA bei der Qualitätssicherung mitzuwirken hat. Die Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung werden im Rahmen der Planung nach § 3 RDG BW und nach Kapitel VIII des Rettungsdienstplans festgelegt. Gemäß § 5 des Landeskatastrophenschutzgesetzes wirken die Träger und Einrichtungen des Rettungsdienstes im Katastrophenschutz mit. Da der LNA zu diesen zu zählen ist, wirkt auch er im Katastrophenschutz mit. AufgabenbereichÜber die Aufgaben eines LNA führt die Bekanntmachung des Sozialministeriums über den Rettungsdienstplan 2000 in Baden-Württemberg aus: „Der Leitende Notarzt als Führungskraft des Rettungsdienstes soll bei Großschadensfällen mit vielen Verletzten oder Erkrankten die medizinischen Maßnahmen am Notfallort leiten, koordinieren und überwachen, um möglichst allen Betroffenen eine medizinische Versorgung zu ermöglichen.“ Sonstige AufgabenNach § 5 Abs. 1 RDG wirkt ein Leitender Notarzt mit beratender Stimme im Bereichsausschuss mit, um seine notärztliche Erfahrung einzubringen. Des weiteren hat der LNA Aufgaben bei der Qualitätssicherung im Bereichsauschuss gemäß § 10 Abs. 2 RDG BW. Im Zentrum steht dabei u. a. die ärztliche Mitwirkung in der Qualitätssicherung in der Notfallrettung, einschließlich der integrierten Leitstellen/Rettungsleitstellen. Alarmierung und EinsatzindikationenEin LNA ist in der Regel zu alarmieren, wenn mit einem MANV (Massenanfall von Verletzten. Er liegt vor, wenn sich das medizinische Hilfspersonal (Notarzt und Rettungssanitäter) einer derart großen Zahl von Verletzten oder Erkrankten gegenübersieht, dass die persönliche Leistungsfähigkeit und die materiellen Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen, um jeden Patienten im weitestmöglichen Umfang individualmedizinisch zu versorgen. Der Massenanfall erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Katastrophe. (gem. Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin) zu rechnen ist. Auf jeden Fall wird ein Großschadensfall vorliegen. In der Praxis werden die LNA auch schon bei größeren Verkehrsunfällen angefordert. Einsatzindikatoren sind daher zum einen die Anzahl der Patienten, zum anderen die Anzahl der eingesetzten Rettungskräfte. Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Leitender_Notarzt aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |