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Leihmutter




Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Eine Frau „leiht“ für die Dauer einer Schwangerschaft ihre Gebärmutter oder vielmehr ihre Fähigkeit, schwanger zu werden und bleiben zu können sowie ein Kind zu gebären, um für eine andere Frau oder einen homosexuellen Paar, ein Kind zur Welt zu bringen. Reproduktionsmedizinisch gibt es dafür folgende Möglichkeiten:

  • Der Embryo, der das genetische Potential der bestellenden Eltern hat, kann der „Tragemutter" implantiert werden. Die genetische Mutter, die den Auftrag gegeben hat, wird später die soziale, die „Sorgemutter" sein. Die soziale Mutter und die gebärende Frau sind verschiedene Personen.
  • Es gibt noch andere Varianten: Die „Tragemutter" kann mit dem Sperma des Mannes des auftraggebenden Paares inseminiert werden. Dann sind genetische und austragende sowie gebärende Frau identisch, die soziale Mutter ist „lediglich" die Frau des genetischen Vaters.

Deutschland

In Deutschland verbietet das im Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen jegliche Art von Leihmutterschaften. Diese sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 1 Abs. 1 ESchG). Auch die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland gesetzlich verboten. Allerdings sind diese Regelungen nicht unumstritten.

Gesetzliche Regelungen:

  • verboten ist die Leihmutterschaft in Deutschland. Innerhalb der Europäischen Union ist die Rechtslage jedoch unterschiedlich – in diesem Zusammenhang hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht eine Tabelle zur Übersicht herausgebracht.[1]

Zivilrechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter des Kindes gilt, falls es trotz bestehender Verbote zu einer Leihmutterschaft kommt. In Deutschland regelt dies der 1997 neu eingefügte § 1591 BGB: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."

Im Englischen gibt es als Begriff neben surrogate mother auch "ersatz mother", die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG legaldefinierte Bezeichnung Ersatzmutter ("Eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen") ist jedoch in der deutschen Umgangssprache nicht üblich.

Andere Länder

Erlaubnis

In Belgien, Griechenland und im Vereinigten Königreich sind die Leihmutterschaften erlaubt.[1] Auch in den Vereinigten Staaten sind Leihmutterschaften für homosexuelle Paare möglich und werden beispielsweise von homosexuellen Paaren in Anspruch genommen.[2] Im Vereinigten Königreich werden Leihmutterschaften durch das Gesetz Gesetz über menschliche Befruchtung und Embryologie ab 2008 erlaubt. [3]

Verbot

In der Schweiz, in Österreich, Deutschland, Norwegen, Schweden, Spanien und Frankreich sind Leihmutterschaften verboten.[1]

Siehe auch

  • Mater semper certa est

Quelle

  1. a b c Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht
  2. queer Samenbank hat schwule Paare im Visier
  3. [http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=7955 Queer:GB: Elternschaft von Homos erleichtert]

http://www.gruebi-tirol.at/Archiv/maiertext.html

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Leihmutter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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