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Kassenärztliche Vereinigung



Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehören automatisch alle Ärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen oder ermächtigt sind. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gehören entsprechend die Zahnärzte an. KVen und KZVen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen - die so genannten KV-Bereiche bzw. KZV-Bereiche - unterteilt, die jeweils eine eigene Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung haben. Auf Bundesebene ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Beratungsgremium der Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis. Für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Beide Dachorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) und unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMGS), die KVen und KZVen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Hauptaufgaben der KVen sind die Erfüllung der ihnen durch das SGB-V übertragenen Aufgaben (§ 77 SGB V) und die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung (§ 75 SGB V), daneben die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen und die Überwachung der Pflichten der Vertragsärzte (§ 75 SGB V Abs. 2). Die Aufgabe der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder wird ihnen im SGB V nicht zugeschrieben.

Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Privatliquidation). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Höhe der Gesamtvergütung folgt nicht der demographischen Entwicklung, der Änderung der Morbidität, dem medizinischen Fortschritt oder der Arztzahlentwicklung, sondern ist gesetzlich auf die Steigerung der Grundlohnsumme beschränkt. Sie folgt also nicht dem Bedarf, sondern einem geringer wachsenden sachfremden Parameter (Primat der Beitragssatzstabilität).

Die Abrechnung ( Kassenliquidation) einzelner ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsvertrag regelt u. a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält. Weil die Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergütung, sinken die ärztlichen Honorare je Leistung seit Jahren.

Die Übermittlung der Abrechnung vom Arzt zur KV erfolgt heute in der Regel entweder verschlüsselt per Diskette/CD/DVD nach dem Standard KVDT (Abkürzung für Kassenärztliche Vereinigung-Datenträger), online oder in einigen Fällen noch papiergebunden (Abrechnungsscheine, Überweisungen).

Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden gesetzlich kontingentiert. Die gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen sollen Über- und Unterversorgung mit Vertragsärzten vermeiden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung). Die Zulassung von Vertragsärzten gemäß der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte obliegt dem Zulassungsausschuss, dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen angehören.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Dachorganisation der Länder-KVen, unterliegt der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern e.V. („Bundesärztekammer“) unterhält sie ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).

Geschichte

Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).

Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.

Durch Verordnung vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom faschistischen Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates. Die o.g. Verordnung reiht sich daher in die Reihe der Gleichschaltungsgesetze ein, die der Hitlerdiktatur die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Terrorregime aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die o.g. Verordnung war damit ein Mittel, die Selbstbestimmung der Ärzte umzuwandeln in ein parastaatliches Exekutivorgan, das die Kassenärztlichen Vereinigungen bis heute sind. Mit dem §1(3) "Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird." ist der Charakter der Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates umgewandelt worden. Nach dem Untergang des faschistischen Terrorregimes wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, daß Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle, zunehmend in den letzten Jahren der offenen Unterdrückung, auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer sog. "Körperschaft Öffentlichen Rechts" begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status einer Körperschaft Öffentlichen Rechts verliehen. Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung unter dem faschistischen Terrorregime und sind die Kassenärztliche Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei ein Geflecht von Regelungen einzuhalten, das zum Teil sich ausschließende Forderungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen stellt: allein das Sozialgesetzbuch 5 hat einen Umfang von über 300 Paragraphen, und es gibt insgesamt 10 Sozialgesetzbücher, die die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitglieder einzuhalten haben. Die Kassenärzte haben sich mit der Erschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den "Sicherstellungsauftrag") gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Zudem mussten sie auf das Streikrecht verzichten.

Aktuelle Diskussion

In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert: sie seien „Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle“. Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine „Professionalisierung und Verschlankung“ der KVen vor. So können die Krankenkassen heute bereits Direktverträge mit einzelnen Leistungserbringern abschließen. Einige Politiker und Ökonomen, sowie Teile der Ärzteschaft plädieren sogar für die vollständige Auflösung der KVen, zudem werden sie auch durch miteinander konkurrierende Interessen(verbände) innerhalb der Ärzteschaft (z.B. zwischen den Fachärzten und Hausärzten) herausgefordert. Eine Auflösung der KVen bzw. KZVen könnte jedoch im Gegenzug die Einführung rein staatlicher Behörden notwendig machen, die ohne das notwendige Fachwissen letztlich die unverändert gebliebenen Aufgaben übernehmen müssten. Einzelne Aufgaben wie z.B. die Qualitätssicherung der Versorgung könnten den Ärztekammern übertragen werden, die seit je her die Weiterbildung, Fortbildung und Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung zur Aufgabe haben. Die Abrechnung der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit den Krankenkassen könnte direkt oder über privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen erfolgen.

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21) (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)
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