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Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung



Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten von der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden dürfen.

Es soll eine umfassende Preis- und Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel (Rehabilitation) mit Festbeträgen bzw. Preisen, die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres therapeutischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards.

Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln (Rehabilitation) auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Unterscheidung von Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Deutschland.

Das Verzeichnis wird gemeinsam von den Spitzenverbände der Krankenkassen erstellt und kontinuierlich dem medizinisch-technischen Fortschritt sowie den Preisfestsetzungen angepasst.

Grundlage des Hilfsmittelverzeichnisses ist der § 128 des SGB V, der mit der Erstellung des Verzeichnisses umgesetzt wird.

SGB V § 128 Hilfsmittelverzeichnis (Wortlaut):

Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Über die reine Verzeichnis-Erstellung hinaus werden mit dem Hilfsmittelverzeichnis auch qualitative Belange erfüllt gemäß SGB V § 139.

SGB V § 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln (Wortlaut):

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 zu veröffentlichen.
(2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. Über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen geprüft hat. Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung vollständig vorliegen, und sicherzustellen, dass die Entscheidung spätestens sechs Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen wird. Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich geben produktgruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbildung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln und zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung ab.

Weitere Rechtsvorschriften
im Zusammenhang mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnis im SGB V sind

  • § 33 Hilfsmittel
  • § 34 ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • § 213 Beschlussfassung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und
  • § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer.

Leistungs-Übersicht
Im Hilfsmittelverzeichnis der GKV werden folgende (Produkt-)Gruppen von Hilfsmitteln gelistet:

01 Absauggeräte
02 Adaptionshilfen
03 Applikationshilfen
04 Badehilfen
05 Bandagen
06 Bestrahlungsgeräte
07 Blindenhilfsmittel
08 Einlagen
09 Elektrostimulationsgeräte
10 Gehhilfen
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
12 Hilfsmittel bei Tracheostoma
13 Hörhilfen
14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
15 Inkontinenzhilfen
16 Kommunikationshilfen
17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
18 Krankenfahrzeuge
19 Krankenpflegeartikel
20 Lagerungshilfen
21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
22 Mobilitätshilfen
23 Orthesen / Schienen
24 Prothesen
25 Sehhilfen
26 Sitzhilfen
27 Sprechhilfen
28 Stehhilfen
29 Stomaartikel
31 Schuhe
32 Therapeutische Bewegungsgeräte
33 Toilettenhilfen
50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
98 Sonstige Pflegehilfsmittel
99 Verschiedenes

Aufnahmeverfahren
Grundsätzlich können nur Produkte aufgenommen werden, die die Qualitätsstandards der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist.

  • Kritisch betrachtet wird hierbei, dass sich die Anforderungen des SGB V und die des in jedem Fall auch zu beachtenden Medizinproduktegesetzes mit teilweise unterschiedlicher Auslegung überschneiden.
  • Die laufende Rechtsprechung hat der Ansicht widersprochen, dass eine Kostenerstattung für ein Hilfsmittel durch die gesetzlichen Krankenkassen die Listung im HMV zur Voraussetzung haben müsse.

Anlaufadresse
Federführend für die Spitzenverbände der Krankenkassen ist der Innungskrankenkassen (IKK) - Bundesverband. Wünscht ein Hersteller oder Vertreiber die Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis, ist beim IKK-Bundesverband ein schriftlicher Antrag einzureichen.

 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Hilfsmittelverzeichnis_der_Gesetzlichen_Krankenversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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