Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung
Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten von der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden dürfen.
Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Es soll eine umfassende Preis- und Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel (Rehabilitation) mit Festbeträgen bzw. Preisen, die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres therapeutischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards.
Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln (Rehabilitation) auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Unterscheidung von Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Deutschland.
Das Verzeichnis wird gemeinsam von den Spitzenverbände der Krankenkassen erstellt und kontinuierlich dem medizinisch-technischen Fortschritt sowie den Preisfestsetzungen angepasst.
Grundlage des Hilfsmittelverzeichnisses ist der § 128 des SGB V, der mit der Erstellung des Verzeichnisses umgesetzt wird.
SGB V § 128 Hilfsmittelverzeichnis (Wortlaut):
- Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Über die reine Verzeichnis-Erstellung hinaus werden mit dem Hilfsmittelverzeichnis auch qualitative Belange erfüllt gemäß SGB V § 139.
SGB V § 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln (Wortlaut):
- (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 zu veröffentlichen.
- (2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. Über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen geprüft hat. Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung vollständig vorliegen, und sicherzustellen, dass die Entscheidung spätestens sechs Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen wird. Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.
- (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich geben produktgruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbildung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln und zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung ab.
Weitere Rechtsvorschriften
im Zusammenhang mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnis im SGB V sind
- § 33 Hilfsmittel
- § 34 ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- § 213 Beschlussfassung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und
- § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer.
Leistungs-Übersicht
Im Hilfsmittelverzeichnis der GKV werden folgende (Produkt-)Gruppen von Hilfsmitteln gelistet:
- 01 Absauggeräte
- 02 Adaptionshilfen
- 03 Applikationshilfen
- 04 Badehilfen
- 05 Bandagen
- 06 Bestrahlungsgeräte
- 07 Blindenhilfsmittel
- 08 Einlagen
- 09 Elektrostimulationsgeräte
- 10 Gehhilfen
- 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
- 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma
- 13 Hörhilfen
- 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
- 15 Inkontinenzhilfen
- 16 Kommunikationshilfen
- 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
- 18 Krankenfahrzeuge
- 19 Krankenpflegeartikel
- 20 Lagerungshilfen
- 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
- 22 Mobilitätshilfen
- 23 Orthesen / Schienen
- 24 Prothesen
- 25 Sehhilfen
- 26 Sitzhilfen
- 27 Sprechhilfen
- 28 Stehhilfen
- 29 Stomaartikel
- 31 Schuhe
- 32 Therapeutische Bewegungsgeräte
- 33 Toilettenhilfen
- 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- 51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
- 53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- 98 Sonstige Pflegehilfsmittel
- 99 Verschiedenes
Aufnahmeverfahren
Grundsätzlich können nur Produkte aufgenommen werden, die die Qualitätsstandards der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist.
- Kritisch betrachtet wird hierbei, dass sich die Anforderungen des SGB V und die des in jedem Fall auch zu beachtenden Medizinproduktegesetzes mit teilweise unterschiedlicher Auslegung überschneiden.
- Die laufende Rechtsprechung hat der Ansicht widersprochen, dass eine Kostenerstattung für ein Hilfsmittel durch die gesetzlichen Krankenkassen die Listung im HMV zur Voraussetzung haben müsse.
Anlaufadresse
Federführend für die Spitzenverbände der Krankenkassen ist der Innungskrankenkassen (IKK) - Bundesverband. Wünscht ein Hersteller oder Vertreiber die Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis, ist beim IKK-Bundesverband ein schriftlicher Antrag einzureichen.
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