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Künstliche Befruchtung



Künstliche Befruchtung ist der medizinische Eingriff zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Homologe Insemination

Als homologe Insemination wird die Befruchtung mit den Spermien des Ehepartners oder Partners einer festgefügten Partnerschaft bezeichnet.[1]

Donogene bzw. heterologe Insemination

Ist der Samenspender nicht der Ehemann oder Partner einer festgefügten Partnerschaft, wird das Verfahren auch als heterologe oder donogene Insemination bezeichnet. Allerdings ist die heterologe Insemination ethisch und juristisch nicht unproblematisch. Das mit Fremdsamen gezeugte Kind gilt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als legitimes Kind des Ehemannes oder Partners, der die Vaterschaft zuvor anerkannt hatte, der Mutter. Das Kind kann jedoch seine Ehelichkeit nach §§ 1600, 1600d BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem 18. Lebensjahr oder ab Kenntnis von seiner Zeugung durch eine Samenspende anfechten. Hat der Mann in die heterologe Insemination eingewilligt, ist er nicht anfechtungsberechtigt, ebenso wenig wie die Mutter. Die [Anonymität] des Samenspenders kann nicht gewährleistet werden, da jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat, wie das Bundesverfassungsgericht 1989 entschieden hat. Damit wäre der Spender Unterhalts- und Erbansprüchen ausgesetzt, von welchen er lediglich vertraglich zu Lasten der Wunscheltern freigestellt werden kann. Die früher geübte Praxis, die Behandlungsdaten nach zehn Jahren, am Ende der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Unterlagen für ambulante Behandlungen, zu vernichten, ist nicht mehr gestattet. Dies stellt sicher, dass das Kind seinen Anspruch auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung verwirklichen kann. Allerdings sind in Deutschland weiterhin die rechtlichen Beziehungen zwischen Samenspender, Wunscheltern und Kind in vielen Bereichen ungeklärt.[2] Viele Kinder schildern es als belastend, nicht zu wissen wer der genetische Erzeuger ist. Nach Schätzungen gibt es in Deutschland ca. 100.000 Kinder, die durch heterologe Insemination entstanden sind, jedoch wurden nur die wenigsten von ihnen von ihren Eltern über ihre Entstehungsweise aufgeklärt. Inzwischen empfehlen jedoch immer mehr Psychologen, den Kindern die Wahrheit mitzuteilen, da ein solches Geheimnis die familiäre Situation stark belasten kann.

Humanmedizin

Bei einer künstlichen Befruchtung oder assistierten Reproduktion erfolgt die Befruchtung der Eizelle auf künstlichem Weg. Es gibt verschiedene Methoden der künstlichen Befruchtung, darunter die In Vitro Fertilisation (IVF), davon als Sonderform die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) sowie die intrauterine Insemination (IUI).

Bei Menschen wird die künstliche Befruchtung angewandt, um Paaren mit Kinderwunsch, die seit über einem Jahr erfolglos versuchen, schwanger zu werden, zu Nachwuchs zu verhelfen.

1978 kam das erste durch künstlichen Befruchtung gezeugte Baby auf die Welt, bis heute (Stand: 2006) wurden weltweit rund drei Millionen Babys auf diese Weise geboren, 200.000 Babys allein im Jahr 2002. In Deutschland wurden im Jahre 2003 etwa 20.000 Kinder nach Insemination, IVF oder ICSI geboren, also etwa 2 % aller geborenen Kinder insgesamt. Zum Vergleich: In Dänemark, dem Land mit der weltweit höchsten Quote an durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindern, ist die Rate mit 3,9% fast doppelt so hoch.

Im Jahre 2004 haben sich nach der Gesundheitsreform nur noch halb so viele Paare behandeln lassen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Hälfte der Kosten übernehmen. Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für maximal drei Versuche. Rechtsgrundlage ist der § 27a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Problematisch wird es dann, wenn ein Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist und der andere privat krankenversichert ist. Hier sollte man unbedingt vorher mit beiden Versicherungen über die Kostenübernahme sprechen. Privatversicherungen hingegen bezahlen dagegen den vollen Kostenanteil.

Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung

Während die Richtlinien der Bundesärztekammer rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzten darstellen, ist das Embryonenschutzgesetz zwingend rechtlicherseits als Bundesgesetz von Samenbanken zu beachten.

Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz aber in einer Richtlinie der Bundesärztekammer enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur verheiratete oder in einer festgefügten Partnerschaft lebende Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Insbesondere lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare verlangen den Zugang zu künstlicher Befruchtung, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten (Dänemark, Niederlande, Belgien [3] , Vereinigtes Königreich [4], ...) erlaubt ist. Verpartnerte lesbische Paare gelten nicht vom Familienstand als ledig, sie werden aber auch nicht als verheiratet gerichtlicherseits bewertet, sondern bilden einen eigenen Familienstand verpartnert.

In Deutschland gibt es aber auch Ärzte, die bei Alleinstehenden oder Frauen mit Partnerin Inseminationen durchführen.[5] Alleinstehende Frauen oder lesbische Paare können zudem im Ausland, etwa in Dänemark oder in den USA, mit Hilfe einer Samenbank schwanger werden.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung

Auch weiterhin beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse an den Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer). Es müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • herkömmliche Behandlungsmaßnahmen wie alleinige hormonelle Stimulation oder eine Fertilisationsoperation sind bereits ohne Erfolg geblieben,
  • es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann,
  • Personen, die die Kostenübernahme der Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander eine Ehe eingegangen sein, [6]
  • es dürfen ausschließlich Eizellen der Ehefrau verwendet werden,
  • die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • Frauen dürfen das 40. und Männern das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In der Vergangenheit haben die Krankenkassen bei vier Versuchen die Kosten zu 100% übernommen. Mittlerweile übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung bei der künstlichen Befruchtung nur noch 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten. Zudem werden auch nur noch maximal drei Versuche gestützt.

Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in München, dass neben verheirateten auch unverheiratete, empfängnisunfähige Frauen die ihnen entstandenden Kosten einer künstlichen Befruchtung absetzen können. [7]

Die donogene Insemination ist keine Leistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen.

Andere Länder

Die rechtliche Lage in einzelnen Ländern der Europäischen Union ist sehr unterschiedlich gestaltet. Einen Überblick hierzu hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht erarbeitet. [8]

Im März 2007 hat Belgien die Regelungen zur künstlichen Befruchtung liberalisiert.[9]

Abgrenzung von Samenspende zur Eizellspende

In Abgrenzung zur Samenspende ist die Eizellspende in Deutschland nicht erlaubt. In vielen anderen Ländern wie in Spanien, in Belgien, in den Vereinigten Staaten oder in der Tschechischen Republik ist die Eizellenspende im Rahmen der künstlichen Befruchtung erlaubt. Dort können sich auch deutsche Paare ihren bisher unerfüllten Kinderwunsch per künstlicher Befruchtung erfüllen. Das Durchschnittsalter der spendenden Frauen liegt bei 24 Jahren. [10] [11] Ende 2007 wird in den deutschen Medien und der Politik über die Zulassung der Eizellenspende in Deutschland diskutiert. [12]

Veterinärmedizin

Siehe auch

Quelle

  1. Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
  2. Richtlinien des Arbeitskreises für Donogene Insemination zur Qualitätssicherung der Behandlung mit Spendersamen in Deutschland
  3. Ärzteblatt: Belgien will kübstliche Befruchtung regeln
  4. Queer:GB: Elternschaft von Homos erleichtert
  5. TAZ-Artikel
  6. Die Verfassungsmäßigkeit von § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V, insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.2.2007 festgestellt.
  7. n-tv:Künstliche Befruchtung absetzen
  8. Priv.-Doz. Dr. jur. Hans-Georg Koch: Rechtliche Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin in europäischen Ländern, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Brsg.
  9. Ärzteblatt: Belgien liberalisiert künstliche Befruchtung
  10. FAZ:Spanische Gene, deutsche Mutter
  11. Welt: Seniorenmutti entfacht Streit über Eizellenspende
  12. RP:Debatte um spätes Mutterglück entbrannt
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