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Heilpraktikergesetz



Basisdaten
Titel: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
Kurztitel: Heilpraktikergesetz
Abkürzung: HeilprG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht
FNA: 2122-2
Datum des Gesetzes: 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251)
Letzte Änderung durch: Art. 15 Gesetz vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702, 2705)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Januar 2002
(Art. 44 Gesetz BGBl. I S. 2702, 2709)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ und enthält Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen der Genehmigung, unter anderem die amtsärztliche Überprüfung.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
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