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Heilpraktikergesetz
Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ und enthält Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen der Genehmigung, unter anderem die amtsärztliche Überprüfung.
Kategorien: Berufsrecht der medizinischen Berufe | Medizinrecht |
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