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Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln
Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln betrifft alle Menschen die in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Grundlage ist der Abschnitt 8 (§ 42, § 43) des Infektionsschutzgesetzes. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
TätigkeitsverboteFolgenden Personen ist die berufliche Beschäftigung mit Lebensmitteln verboten: Personen,
Belehrung als VoraussetzungErforderlich für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass der Betroffene an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Lebensmittelhygiene. Ein Gesundheitspass (auch „Rote Karte“ genannt), der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt, ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 nicht mehr notwendig. Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist unbefristet gültig. Allerdings hat der Arbeitgeber eine ähnliche Belehrung einmal jährlich zu wiederholen. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet in Berlin beispielsweise 14 € für eine Gruppenbelehrung und 36 € für eine Einzelbelehrung. [1]. Weblink
Einzelnachweise
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gesundheitsanforderungen_beim_Umgang_mit_Lebensmitteln aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |