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Geringe Menge
Weiteres empfehlenswertes FachwissenDeutschlandEine geringe Menge bezeichnet die Menge einer illegalen Droge, bis zu welcher nach §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Es ist ein Irrtum, insoweit eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen. Die Polizei geht von einem vorliegenden Delikt nach § 29 BtMG aus. Es wird lediglich durch die Justiz keine weitere Strafverfolgung betrieben. Bei einem Überschreiten der geringen Menge liegt zunächst eine "normale" Menge vor. Für eine nicht geringe Menge ist bei einem strafbaren Umgang gemäß § 29a BtMG für eine "Person über 21 Jahre, die Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben" eine Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen, im Falle von gewerbsmäßigem Handel oder als Mitglied einer Bande (§ 30 BtmG) zwei Jahre Mindestfreiheitsstrafe. Hierbei kommt es jeweils auf die verbotene Substanz an, also nicht auf die Brutto-Menge der jeweiligen Darreichungsform. Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) handelt es sich um eine nicht geringe Menge Cannabis, wenn das betreffende Cannabisprodukt mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Im BtmG ist nicht geregelt, wie viel eine geringe Menge ist, diese Festlegung wurde den Gerichten (BGH) und Landesjustizministerien überlassen. 1994 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Cannabisverbot nicht gegen die Verfassung verstößt, solange bei geringen Mengen keine Strafverfolgung stattfinde. In der darauffolgenden Jahren wurde die Grenze von den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich oder auch gar nicht gesetzt. Eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht kam noch 2006 zu der Feststellung, dass die geringe Menge in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt wurde und kritisierte diese Rechtsunsicherheit gerade mit Hinblick auf den Bundeverfassungsgerichtsentscheid. [1] Im Laufe der Jahre 2006 und 2007 änderten mehrere Bundesländer ihre Grenze, so dass es im Sommer 2007 nur noch drei Grenzwerte gibt: Berlin, Bremen und Niedersachsen setzen die "geringe Menge" bei 15 Gramm an, Mecklenburg-Vorpommern bei fünf Gramm. Baden-Württemberg betrachtet drei "Konsumeinheiten" als geringe Menge. Als Konsumeinheit werden oft 2 Gramm betrachtet, so dass dort sechs Gramm als Grenze gelten dürfte. Alle übrigen Bundesländer haben sechs Gramm als geringe Menge festgelegt.[2] Zu beachten ist, dass es sich bei den Festlegungen der einzelnen Bundesländer um Richtwerte handelt, von denen Staatsanwälte und Richter im Einzelfall abweichen können. Es gibt keinen Anspruch auf das Absehen von Strafverfolgung beim Drogenbesitz in geringen Mengen. Wird von Strafverfolgung abgesehen, so heißt das nicht automatisch, dass auch von Strafe abgesehen wird. Staatsanwälte haben nach § 153 a StPO die Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflagen (z.B. Arbeitsstunden, Geldstrafe oder Beratung in einer sozialen Einrichtung) einzustellen. Das wird häufig bei Straffälligen angewendet, die wiederholt wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen oder mit ein wenig mehr als einer geringen Menge angezeigt wurden. Aber auch besondere Umstände im Zusammenhang mit der Tat können dazu führen, dass von Strafverfolgung wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen nicht oder nur unter Auflagen abgesehen wird. ÖsterreichHauptartikel: Suchtmittelgesetz (Österreich), Geringe, große und übergroße Mengen Einzelnachweise
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Geringe_Menge aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |