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Gentechnikgesetz
Das deutsche Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) ist 1990 erlassen worden, um die Nutzung der Gentechnik und die Verhütung der Gefahren gesetzlich zu regeln. Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung als untergesetzliches Regelwerk zum GenTG regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Weiteres empfehlenswertes FachwissenGesetzeszweck und AnwendungsbereichDie ratio legis ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lebewesen in ihrem „Wirkungsgefüge“ hinsichtlich der Gefahren der Gentechnik sowie die Vorbeugung solcher Gefahren. Zugleich soll das Gesetz einen rechtlichen und ethischen Rahmen für die Forschung, Entwicklung und Erprobung der Gentechnik bieten (§ 1). Das Gesetz ist auf alle gentechnischen Anlagen und Arbeiten, der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten mit gentechnisch veränderten Organismen anwendbar. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen wird nicht vom Gesetz erfasst. U. a. zu folgende Punkte macht das GenTG Vorgaben:
Begriffe und Definitionen des GenTG
Haftung, StrafvorschriftenWegen der Gefährlichkeit der Gentechnik ist die zivilrechtliche Haftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet (§ 32). Ein Verschulden ist somit nicht notwendig. Die Haftung selbst ist auf 85 Millionen Euro (§ 33) begrenzt. Eine Beweiserleichterung gilt für die Verursachung durch widerlegbare Vermutung, dass die Kausalität durch die gentechnisch veränderten Organismen gegeben ist (§ 34). Das Gentechnikgesetz fordert den Unternehmen der Biotechnologie einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab ab, der auch durch Bußgeld- und Strafvorschriften in den §§ 38, 39 GenTG zum Ausdruck kommt. Das Gentechnikgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
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