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Gefahrstoffverordnung



Basisdaten
Titel: Verordnung zum
Schutz vor Gefahrstoffen
Kurztitel: Gefahrstoffverordnung
Abkürzung: GefStoffV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht / Umweltrecht
FNA: 8053-6-21 / 8053-6-29
Ursprüngliche Fassung vom:26. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1782, 2049)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 15. November 1999
(BGBl. I S. 2233, ber. 2000 I S. 739)
Letzte Neufassung vom: 23. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3758)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 2 der VO vom 12. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2382)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. Oktober 2007
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.

Die Gefahrstoffverordnung wurde bereits 1983 erarbeitet und 1986 erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden:

  • 1993 durch den Erlass einer eigenständigen Chemikalien-Verbotsverordnung
  • 1999 durch die Einführung der gleitenden Verweistechnik für EG-Binnenmarktrichtlinien.
  • 2004 In der jüngsten Novellierung (Dezember 2004) ist die Gefahrstoffverordnung grundlegend überarbeitet worden. Die am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Gefahrstoffverordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und dient insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG (Gefahrstoff-Richtlinie) in deutsches Recht. Eine wichtige Neuerung gegenüber der alten Gefahrstoffverordnung ist die neue Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenmodell. Mit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung 2005 wurde ein neues gesundheitsbasiertes Grenzwertkonzept eingeführt. Daher haben die in der TRGS 900 geführten Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) keine Rechtsgrundlage mehr. Alle übrigen Grenzwerte (gesundheitsbasierte MAK-Werte) werden übergangsweise bis zum Erscheinen der neuen TRGS 900 weiter angewendet. Diese werden als AGW-Werte (Arbeitsplatzgrenzwerte) ausgewiesen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen

  • durch physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren)
  • durch toxische Eigenschaften und
  • durch besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten

unabhängig voneinander zu beurteilen.

ausgehend von der Kennzeichnung des Gefahrstoffes werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen eingeteilt (Schutzstufenkonzept):

  • Schutzstufe 1: Mindestmaßnahmen
  • Schutzstufe 2: Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Schutzstufe 3: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen
  • Schutzstufe 4: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (CMR-Stoffe).

Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber/Unternehmer bestimmte Maßnahmenpakete, die sich auch auf die Überprüfung der Wirksamkeit getroffener technischer Schutzmaßnahmen beziehen:

  • Schutzstufe 1: Überprüfung der Wirksamkeit technischer Maßnahmen (mind. alle 3 Jahre)
  • Schutzstufe 2: Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren
  • Schutzstufe 3: Messung oder gleichwertige Nachweismethoden
  • Schutzstufe 4: Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls


Es ist nur sinnvoll, Messstellen gemäß § 9 Abs. 6 GefStoffV zu beauftragen, für die gilt:

  • Fachkunde und erforderliche Einrichtungen
  • akkreditierte Messstelle (bisher: „von den Ländern anerkannte Messstelle“)
  • Schutzstufe 1 gilt für reizende (Xi), für gesundheitsschädliche (Xn) und für ätzende (C) Gefahrstoffe bei niedriger Exposition, wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 1 (TRGS 500) ausreichen.
  • Schutzstufe 2 gilt zusätzlich für die gleichen Gefahrstoffe bei höherer Exposition, wenn Schutzstufe 1 nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nicht mehr ausreicht.
  • Schutzstufe 3 greift zusätzlich, wenn sehr giftige (T+) und giftige (T) Gefahrstoffe beteiligt sind.
  • Schutzstufe 4 trifft zusätzlich zu, wenn krebsserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsschädigende Gefahrstoffe (Kategorie 1 oder 2) verwendet werden.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitte der GefStoffV

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zweck der GefStoffV - § 1 Abs. 1 GefStoffV

Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen

  • Arbeitsschutz
  • Verbraucherschutz (Inverkehrbringen)
  • Umweltschutz

 

Anwendungsbereich - § 1 GefStoffV

  • für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 ChemG und für die, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, oder explosionsfähig sind
  • Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach den Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG zusätzlich zu kennzeichnen wären
  • Biozid-Produkte, die nicht die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und biologische Arbeitsstoffe, die als Biozid in Verkehr gebracht werden
  • Einschränkungen sind anhand § 1 Abs. 2 bis 5 GefStoffV im Einzelfall zu prüfen: z.B. GefStoffV gilt nicht für biologische Arbeitsstoffe, die Verbote für bestimmte Chemikalien und die Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen gelten nicht Untertage und in Haushalten.
  • Im Zweifelsfalle gilt: Ein Arbeitnehmer muss mit einem Gefahrstoff arbeiten oder ein Gefahrstoff muss gewerblich in Verkehr gebracht werden.
  • Ausnahmen: Nach § 20 Abs. 1 GefStoffV durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag bei ebenso wirksamen Maßnahmen oder bei einer nicht zumutbaren Härte. Nach § 20 Abs. 2 GefStoffV keine Kennzeichnung für das Inverkehrbringen bei geringer Menge ohne Gefährdung und nicht hochentzündlich, explosionsgefährlich, ätzend, Biozid oder CMR-Stoff

Begriffsbestimmung - § 3 GefStoffV

  • Tätigkeiten (früher: Umgang) sind „allumfassend“ geregelt (incl. Bedien- und Überwachungstätigkeiten); auch Beförderung (hier: allgemeine Schutzmaßnahmen beachten)
  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum; eine Überschreitung kann akute oder chronische schädliche Auswirkungen haben (Gefährdung = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß)
  • alte Stoffe Anzahl > 100.000
  • neue Stoffe (Stichtag xx.09.1981) Anzahl: ca. 3500
  • Arbeitgeber ihm steht der Unternehmer ohne Beschäftigte gleich
  • Beschäftigte: ihnen stehen die in Heimarbeit… sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.

Zweiter Abschnitt - Gefahrstoffinformation

Gefährlichkeitsmerkmale - § 4 GefStoffV

der Begriff “Gefahrstoff” aus § 19 ChemG (Ermächtigungsgrundlage) gefährliche Stoffe nach § 3a des ChemG; explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen; Stoffe und Zubereitungen, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen können; sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe; für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen
(siehe dazu auch: Gefahrensymbole)

Pflichten der Hersteller oder Einführer - §§ 4, 13, 15-17 ChemG, § 5 GefStoffV

  • Einstufen von Stoffen nach RL 67/548/EWG, von Zubereitungen nach RL 1999/45/EG, von Biozid-Produkten (biol. Arbeitsstoffe) nach §§ 3 und 4 BiostoffV
  • Richtige Kennzeichnung und Verpackung, ggf. Sicherheitsdatenblatt
  • nach dem Stand der Technik herstellen
  • Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten
  • Anmelden

Sicherheitsdatenblatt - § 6 GefStoffV

Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzmaßnahmen

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Schutzstufenkonzept: Schutzstufe 1 und 2
  • Lagern - § 8 Abs. 6 bis 8 GefStoffV: keine Gefahr für Mensch und Umwelt; in Behältnissen aufbewahren, die nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln lagern; gilt auch für Abfälle; T+ und T gekennzeichnete Stoffe sind unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu lagern (gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen) - § 10 Abs. 3 GefStoffV

Vierter Abschnitt - Ergänzende Schutzmaßnahmen

  • Schutzstufenkonzept: Schutzstufe 3 und 4
  • Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren (siehe Anhang III Nr. 1 GefStoffV und Betriebssicherheitsverordnung) - § 12 GefStoffV
  • Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle - § 13 GefStoffV: (Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen; schnellstmögliche Wiederherstellung des Normalzustandes; Schutzausrüstung; Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung; Information betriebsfremder Unfall- und Notfalldienste über innerbetriebliche Notfallmaßnahmen
  • Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten - § 14 GefStoffV: Schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich (früher: BA nach § 20 GefStoffV); mündlich vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen (dokumentiert); Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchungen; bei Schutzstufe 4: Unterrichtung bei erhöhter Exposition, aktuelles Verzeichnis der Beschäftigten, die nach Gefährdungsanalyse gefährdet sein können
  • arbeitsmedizinische Vorsorge - §§ 15 und 16 GefStoffV
  • Zusammenarbeit verschiedener Firmen - § 17 GefStoffV: Arbeitgeber ist verantwortlich, dass nur Fremdfirmen herangezogen werden, die über die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen; Information von Fremdfirmen über alle Gefahren und spezifische Verhaltensmaßregeln; Koordinator, wenn sich Firmen gegenseitig gefährden können; Zusammenwirken von Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung; bei Abbruch und Sanierung Mitteilung des Bauherrn an beauftragte Firma über Vorhandensein von Gefahrstoffen nach Anhang IV

Fünfter Abschnitt

Herstellung- und Verwendungsverbote - § 18 GefStoffV

  • Nach Anhang IV für folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse: krebserzeugend oder erbgutverändernd, giftig oder sehr giftig, umweltschädigend
  • Wenn nichts anderes bestimmt, gelten diese Verbote nicht für: Forschung, Lehre und Wissenschaft, ASI-Arbeiten, Gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung
  • Bei Heimarbeit nur Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse der Schutzstufe 1

Sechster Abschnitt

Behörden - §§ 19 und 20 GefStoffV

  • Unverzügliche Mitteilung des AG bei: (Voraussetzung: Tätigkeit mit Gefahrstoffen) Unfall/Betriebsstörung, die zu einer Gesundheitsschädigung der Beschäftigten führt, Krankheit/Tod (mit Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung)
  • Zusätzlich zu § 22 ArbSchG auf Verlangen der Behörde: Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, Tätigkeiten und Anzahl der Beschäftigten mit Exposition gegenüber Gefahrstoffen, nach § 13 ArbSchG verantwortliche Personen, Schutz- und Vorsorgemaßnahmen und Betriebsanweisungen
  • Zusätzlich bei CMR-Stoffen der Kat. 1 und 2: Ergebnis der Substitutionsprüfung, Informationen über Tätigkeiten/Verfahren und Begründung der Benutzung dieser Gefahrstoffe, Menge der Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Art und Grad der Exposition, Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 GefStoffV, Fachkunde nach § 6 Abs. 1 GefStoffV
  • Weitere Anordnungen zusätzlich zu § 23 ChemG: Maßnahmen zur Abwehr besonderer Gefahren, Einstellung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bis zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, Einstellen von gefährlichen Arbeiten (gilt auch für die EU-Richtlinien gemäß Anhang I)

Ausschuss für Gefahrstoffe - § 21 GefStoffV

Reduzierung von 42 auf 21 Personen

  • Ermittlung von Regeln (Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS) und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene
  • AGW und biologische Grenzwerte zum Schutze der Gesundheit der Beschäftigten
  • Regeln zur Durchführung arbeitsmedizinsicher Vorsorge im Hinblick auf einen Zusammenhang zwischen Exposition und gesundheitsschädlichen Auswirkung

Siebenter Abschnitt

Bußgeldtatbestände im Sinne des § 26 Abs. 1 ChemG - §§ 23 bis 25 GefStoffV

  • kein oder ein falsches Sicherheitsdatenblatt
  • Zurückhalten von Daten zur ordnungsgemäßen Einstufung und Kennzeichnung
  • falsche oder fehlende Mitteilung der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
  • falsche oder fehlende Mitteilung bei Arbeiten mit Asbest, bei Schädlingsbekämpfung und Begasung und bei Tätigkeiten mit bestimmten Mengen von Ammoniumnitrat (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1)
  • falsche oder fehlende Mitteilung bei gesundheitlichen Bedenken bei der Weiterbeschäftigung mit Gefahrstoffen, Unfällen und Krankheiten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • ohne Koordinator, wenn Fremdfirmen sich gegenseitig gefährden könnten
  • keine Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • kein Verzeichnis von Beschäftigten und Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kat. 1 und 2 und keine Vorsorgekartei (Aufbewahrungsfrist)
  • Tätigkeiten ohne Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisung, Gefahrstoffverzeichnis, wirksamen Schutzmaßnahmen, ohne Rangfolge der Schutzmaßnahmen (ab SSt. 2), ohne weisungsbefugte sachkundige Person (an SSt.2), ohne Zulassung für ASI-Arbeiten mit Asbest, ohne Kennzeichnung der Bereiche und Warneinrichtungen in SSt. 4, ohne Schutzkleidung bei ASI-Arbeiten mit Asbest, besondere Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren, Maßnahmen gemäß § 13 für Störungen und Unfälle
  • Tätigkeiten mit falscher Lagerung, Kennzeichnung, Luftrückführung in SSt. 4,

Straftatbestände im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG - §§ 25 und 26 GefStoffV

  • wenn Ordnungswidrigkeiten das Leben oder die Gesundheit gefährden
  • wenn fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sind
  • Verstoß gegen die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV
  • Durchführung von ASI-Arbeiten mit Asbest ohne spezielle Sachkunde
  • Schädlingsbekämpfung durch nicht sachkundige Personen und solche, die nicht geeignet sind
  • Verwendung von nicht zur Begasung zugelassenen Mitteln
  • Begasung ohne behördliche Erlaubnis

Anhang I

Richtlinien der EG (in der jeweils gültigen Form)

  • RL 67/548/EWG: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  • RL 1999/45/EG: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
  • RL 76/769/EWG: Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
  • RL 98/8/EG: Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
  • RL 91/155/EWG: Informationssystem für gefährliche Zubereitungen und Stoffe
  • RL 96/59/EG: Beseitigung von PCB und PCT

Anhang II

Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung

Wer?

  • Hersteller (§ 5 GefstoffV)
  • Importeur (§ 5 GefstoffV)
  • Arbeitgeber (§ 8 Abs. 4 GefStoffV)
  • (Vertreiber nach § 15 ChemG)

Wie?

  • deutlich und formatgerecht
  • haltbar
  • in Deutsch
  • vollständig
  • Außenverpackungen nach GGVSE

Womit?

  • Bezeichnung
  • Inhaltsstoffe
  • Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
  • R-Sätze
  • S-Sätze
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs

Anhang III

Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Anzeigepflicht nach neuer GefStoffV (früher § 37)

  • Tätigkeiten mit Asbest (7 Tage im Voraus)
  • Schädlingsbekämpfung (6 Wochen im Voraus)
  • Begasung außerhalb einer ortsfesten Anlage
  • Ammoniumnitrat (mengen- und produktabhängig)

Anhang IV

Herstellungs- und Verwendungsverbote

Nr. 1 Asbest

Abs. 2 Verbot gilt nicht für Abbruch-, Sanierungs- u. Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von...

  • Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern
  • Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen. .. (nicht für expositionsarme behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren)
  • Gewinnung, Aufbereitung. ... natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe. .. Asbestgehalt nicht mehr als 0,1%

weitere Herstellungs- und Verwendungsverbote

  • 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
  • Arsen und -verbindungen
  • Benzol
  • Bleicarbonate, -sulfate
  • Quecksilber und -verbindungen
  • Zinnorganische Verbindungen
  • Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
  • Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
  • PCP und -verbindungen
  • Teeröle
  • PCB
  • Vinylchlorid
  • Cadmium und -verbindungen
  • Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Zusatzstoffen
  • DDT
  • Azofarbstoffe
  • Chromathaltiger Zement
  • und weitere

Anhang V

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Liste 1

Eine Auswahl aus der Stoffliste;

  • Acrylnitril
  • Alkylquecksilber
  • Alveolengängiger Staub (A-Staub)
  • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
  • Arsen und -verbindungen
  • Asbest
  • Benzol
  • Blei, anorganische Bleiverbindungen, Bleitetraethyl, Bleitetramethyl
  • Cadmium und -verbindungen
  • Chrom-VI-Verbindungen
  • Einatembarer Staub (E-Staub)
  • Hartholzstaub
  • Nitroglycerin, Nitroglykol
  • Kohlenstoffdisulfid
  • Kohlenmonoxid
  • Mehlstaub
  • Methanol
  • Nickel und -verbindungen
  • PAK Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe(Pyrolyseprodukt aus organischem Material)
  • weißer Phosphor
  • Platinverbindungen
  • Quecksilber und anorg. Quecksilberverbindungen
  • Schwefelwasserstoff
  • Silikogener Staub
  • Styrol
  • Tetrachlorethen
  • Toluol
  • Trichlorethen
  • Vinylchlorid
  • Xylol

Liste 2.1 - Pflichtuntersuchungen für Tätigkeiten mit

  • Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag,
  • Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
  • Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
  • Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial,
  • Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.

Liste 2.2 - Angebotsuntersuchungen für Tätigkeiten mit

  • Feuchtarbeit > 2h
  • Schweißen bis 3 mg/m³
  • Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.
  • Schädlingsbekämpfung
  • Begasungen
  • Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
  • CMR-Stoffen Kat. 1 oder 2

Literatur

  • Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien. Bundesgesetzblatt I (2004), S. 3758 ff, geändert S. 3855 ff.
  • Thomas Smola: Gefährdungsbeurteilung und Schutzstufenmodell der neuen Gefahrstoffverordnung. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 65(1/2), S. 7 - 11 (2005), ISSN 0949-8036
  • Helmut Blome, Wolfgang Pflaumbaum, Markus Berges: Von den Technischen Richtkonzentrationen zu den Arbeitsplatzgrenzwerten der neuen Gefahrstoffverordnung. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 65(1/2), S. 23 - 30 (2005), ISSN 0949-8036
  • Thomas Schendler: Die neue Gefahrstoffverordnung: Brand- und Explosionsschutz. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 65(1/2), S. 37 - 40 (2005), ISSN 0949-8036
  • Klaus Fröhlich, Ralf Oesterreicher: Das Konzept der vier Stufen. wlb -Wasser Luft und Boden 49(7-8), S. 44 - 45 (2005), ISSN 0938-8303
  • R.Packroff, A.Kahl-Mentschel, M.Henn: Die neue Gefahrstoffverordnung. Praxistipps-Handlungshilfen-Hintergründe. Bundesanzeiger Verlag, 2005, ISBN 3-89817-429-8
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