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FreisetzungDer Begriff Freisetzung wird in unterschiedlichen Sinnzusammenhängen verwendet.
Weiteres empfehlenswertes FachwissenAusbringen eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die UmweltUnter einer Freisetzung versteht man das kontrollierte Ausbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen außerhalb eines "geschlossenen Systems" (z.B. Labor, Gewächshaus oder Produktionsanlage). Jede Freisetzung muss genehmigt werden (siehe Gentechnik-Sicherheitsverordnung. Die Erteilung einer Genehmigung einer (experimentellen) Freisetzung erfolgt im Verfahren gemäß den Vorschriften der §§ 14 ff. GenTG in Verbindung mit Teil B der Richtlinie 2001/18/EG oder nach dem Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Sie wird nur erlaubt, wenn Mensch und Umwelt nach dem Stand des Wissens nicht gefährdet werden.
Für die Freisetzung, das Inverkehrbringen von GVOs sowie für "gentechnische Arbeiten im geschlossenen System" gelten in allen EU-Ländern die gleichen gesetzlichen Vorschriften. Freisetzungen werden durch die jeweils zuständige Behörde der einzelnen Mitgliedsländer genehmigt. Freisetzung im Sinne von Entlassung von MitarbeiternDie betriebsbedingte Entlassung von Mitarbeitern wurde mit dem Begriff der Freisetzung umschrieben. Diese Begriffsverwendung wurde heftig kritisiert, da sie ein entstehen, beziehungsweise "verfügbar machen" von menschlichen Ressourcen suggerieren und damit die Realität des "auf die Straße Setzens" verschleiern würde. Die Verwendung dieses Begriffs ist aufgrund der Kritik weitgehend zurückgegangen. Hauptartikel: Personalfreisetzung |
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Freisetzung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |