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Freigabe (Strahlenschutz)



Die Freigabe im Strahlenschutz ist ein spezieller Verwaltungsakt. Er bedeutet Entlassung aus dem Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung.

Dieser Verwaltungsakt betrifft radioaktive Stoffe, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind.

Die Freigabe ist gebunden an die Unterschreitung der in Anlage III Spalten 5-10a der Strahlenschutzverordnung genannten Werte bzw. den Nachweis, dass durch die Entlassung des Stoffes in den Wirtschaftskreislauf keine Strahlenbelastung für eine Einzelperson über 10 µSv/a entsteht. Zusätzlich darf die resultierende Kollektivdosis 1 manSv/a nicht überschreiten.

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
 
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