Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist ein deutsches Gesetz zur Regelung der In-vitro-Fertilisation.
Basisdaten
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Kurztitel: | Embryonenschutzgesetz
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Voller Titel: | Gesetz zum Schutz von Embryonen
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Typ: | Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: | Strafrecht
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Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: | ESchG
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FNA: | 453-19
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Verkündungstag: | 13. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2746)
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Aktuelle Fassung: | 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2702)
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Das Embryonenschutzgesetz bezweckt, in der Abwägung von Menschenwürde und Leben gegenüber Interessen der Forschung und Wissenschaft. Grundsätzlich begünstigt das Embryonenschutzgesetz die Forschung, errichtet zugleich auch erhebliche Hürden.
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Embryo im Sinne des Gesetzes
Embryo im Sinne des Gesetzes ist nach § 8 bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle. Entwicklungsfähig ist eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung, wenn nicht bereits festgestellt werden kann, dass sich die Eizelle nicht über das Einzellstadium hinausentwickeln kann.
Strafvorschriften
Unter Strafe gestellt werden
- die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§ 1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen wird, eine Befruchtung zu einem anderen Zweck als zur Schwangerschaft vorgenommen wird, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen übertragen werden, durch intratubaren Gametentransfer mehr als drei Eizellen befruchtet werden, der Embryo vor der Einnistung aus der Gebärmutter entnommen wird. Grundsätzlich darunter fällt die Verwendung des Embryos für Zwecke, die keine Schwangerschaft sein sollen (§ 2). Für die meisten Strafvorschriften ist auch der Versuch strafbar. Darunter fallen auch Leihmutterschaftsverträge.
- die Geschlechtswahl (§ 3) nach dem Geschlechtschromosom, es sei denn, es dient der Vermeidung einer Muskeldystrophie. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- die eigenmächtige Befruchtung oder Übertragung oder künstliche Befruchtung nach dem Tode (§ 4). Ohne Einwilligung ist die Befruchtung oder Übertragung nicht zulässig. Die Frau, bei der die Befruchtung vorgenommen wird, bleibt jedoch straflos.
- die künstliche Veränderung der Erbinformation menschlicher Keimbahnzellen (§ 5). Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Grundsätzlich ist davon ausgeschlossen
- die nicht zur Befruchtung bestimmte Keimzelle und
- die nicht zur Übertragung verwandten körpereigenen Zellen; davon sind jedoch Veränderungen, die durch Impfungen, Strahlen- oder Chemotherapie eingetreten sind, ausgenommen.
- das Klonen (§ 6) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
- das Vermengen von Erbinformationen verschiedener Eizellen, die zur Chimären- oder Hybridbildung führt. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Damit gehört das Embryonenschutzgesetz zum Nebenstrafrecht.
Siehe auch
Literaturhinweise
- Keller, Rolf/ Günther, Hans-Ludwig/ Kaiser, Peter, Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Kohlhammer Verlag, 1998.
- Neidert, Rudolf, Das überschätzte Embryonenschutzgesetz - was es verbietet und nicht verbietet, ZRP 2002, Heft 11, S. 467-471.
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