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Biomedizinkonvention
Die Biomedizinkonvention des Europarates ist ein völkerrechtlicher Vertrag über Menschenrechte und Biomedizin. Sie wurde am 4. April 1997 in Oviedo zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Dezember 1999 in Kraft. Die offizielle Bezeichnung lautet: Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin' (SEV-Nr. 164). Sie wird auch als Bioethik-Konvention oder als Oviedo-Konvention bezeichnet. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Ziel und GeltungsbereichDas Ziel der Biomedizinkonvention ist es, dass bei der Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen geschützt wird. Die Biomedizinkonvention soll im Bereich der Biomedizin einen Mindeststandard zum Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte in Europa sicherstellen. Sie konkretisiert und entwickelt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für den Bereich der Biologie und der Medizin weiter. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf die Humanmedizin unter Einschluss der Transplantationsmedizin (inkl. Xenotransplantation), auf gentechnologische Verfahren im Humanbereich und auf die Fortpflanzungsmedizin beim Menschen. Sie umfasst präventive, diagnostische oder therapeutische Maßnahmen und die Forschung am Menschen. Unterzeichnung und RatifizierungAllgemeinAm 4. April 1997 wurde in Oviedo die Biomedizinkonvention zur Unterzeichnung aufgelegt. Sie trat am 1. Dezember 1999 nach der Ratifikation durch 5 Vertragsparteien in Kraft. Von den 46 Mitgliedstaaten des Europarates haben bisher 34 Staaten die Biomedizinkonvention unterzeichnet und 21 Staaten haben sie zusätzlich ratifiziert. Deutschland, Österreich und SchweizDie Schweiz hat am 7. Mai 1999 unterzeichnet. Deutschland und Österreich haben bisher nicht unterzeichnet. ZusatzprotokolleDie Biomedizinkonvention ist ein Rahmenübereinkommen, das als solches die wichtigsten Grundsätze enthält. Darauf gestützte Zusatzprotokolle sollen ergänzende und detailliertere Regelungen enthalten. Die Biomedizinkonvention ist somit ein völkerrechtliches Vertragswerk, das laufend erweitert werden kann. Berechtigt zur Unterzeichnung oder zur Ratifikation eines Zusatzprotokolls sind nur Vertragsparteien,die bereits die Biomedizinkonvention unterzeichnet oder ratifiziert haben. Bisher liegen drei Zusatzprotokolle zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf:
Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Biomedizinkonvention aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |