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Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert



Seit 1. Januar 2005 besteht mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung ein neues Grenzwert-Konzept. Die neue GefStoffV ersetzt den BAT-Wert durch den Biologischer Grenzwert – BGW. Die alten BAT-Werte können und sollen jedoch bis zur vollständigen Umsetzung der Verordnung als Richt- und Orientierungsgrößen weiter verwendet werden.


Als Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert (BAT-Wert) wird die maximal zulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes im Blut, Blutplasma, Harn oder der Atemluft des Menschen beschrieben, bei dem nach aktuellem Wissen die Gesundheit des Menschen nicht geschädigt wird.

Der BAT-Wert wird von der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe festgelegt.

BAT-Werte können nicht für krebserzeugende Stoffe angegeben werden und gelten nur für Personen, die gesund und im erwerbsfähigen Alter sind.

 
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