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Aufzugsverordnung



Die Aufzugsverordnung (12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [12. GPSGV]) setzt die europäische Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie) in Deutschland in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen.


Basisdaten
Titel: Zwölfte Verordnung zum Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz
Kurztitel: Aufzugsverordnung
Abkürzung: AufzugsV
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht
FNA: 8053-4-15
Datum des Gesetzes:17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393)
Inkrafttreten am: 25. Juni 1998
Letzte Änderung durch: Art. 19 Gesetz vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2004
(Art. 28 Gesetz vom 6. Januar 2004)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb

  • den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht,
  • ein Konformitätserklärung ausstellt,
  • die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat.

Diese Verordnung gründet auf § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


Die Aufzugsverordnung ist durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung am 1. Januar 2003 außer Kraft getreten und wird durch die Bestimmungen dieser ersetzt. Die technischen Regeln (Technische Regeln für Aufzüge - TRA) gelten gemäß Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung bis zur Überarbeitung als technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter.

 
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