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ArztwerberechtDas Arztwerberecht in Deutschland ist eine Regelung, die die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung von Ärzten darlegt. Gesetzliche Grundlagen des Arztwerberechts sind die jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Als Ziel der Werbeeinschränkungen von Ärzten führen die Berufsordnungen die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information an, sowie die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs. Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Grundsätze des WerberechtsDas ärztliche Werberecht hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Bis vor wenigen Jahren war Ärzten jede Werbung untersagt. Inzwischen ist nach allen Berufsordnungen der Landesärztekammern sachliche berufsbezogene Information gestattet und damit Werbung grundsätzlich zulässig. Lediglich „berufswidrige“ Werbung ist den Ärzten weiterhin verboten, wobei berufswidrig insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist. Auch die Unterscheidung zwischen Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten ist inzwischen aufgegeben worden, so dass auch niedergelassene Ärzte im selben Umfang werben dürfen. Eine genaue Definition dessen, was erlaubt und verboten ist, kann kaum gegeben werden und unterliegt in der Regel der Interpretation der Rechtsprechung. Bildliche DarstellungenNiedergelassene Ärzte sollten es vermeiden, in Arztkleidung sowie während der Ausübung ihres Berufes fotografiert zu werden. Dient ein Foto ausschließlich einer Publikation in medizinischer Fachpresse oder im Internet ausschließlich Ärzten zugänglichen Bereichen, darf ein Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit gezeigt werden. Arztschild, Briefbögen, VisitenkartenAuf dem Arztschild dürfen Qualifikationen nur genannt werden, wenn sie von der Ärztekammer verliehen sind. Die Spezialisierung auf ein bestimmtes Gebiet ist zulässig, sofern man allgemeinverständliche Begriffe verwendet. Fremdwörter, lateinische Bezeichnungen und Abkürzungen dürfen nicht verwendet werden. Ein Hinweis auf eine Zertifizierung wie DIN ISO 9001 oder vergleichbare ist auf Praxisschild, Briefbogen etc. nicht zulässig weil sie als ärztliche Qualifikation missverstanden werden könnte. Ärzte dürfen außerdem kein Logo verwenden, dies gilt für alle Medien, auch das Internet. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 04. Februar 1999 allerdings entschieden, dass ein farbiges Logo von einem Zahnarzt verwendet werden darf. Inwieweit dieses Urteil verallgemeinert werden kann, ist noch umstritten. InternetÄrzte dürfen eine Homepage haben. Allerdings sind einige Einschränkungen zu beachten:
Bei der Gestaltung der Homepage und der Gestaltung des Impressums sind die Forderungen des Telekommunikationsgesetzes zu beachten
Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Arztwerberecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |