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Arztwerberecht



Das Arztwerberecht in Deutschland ist eine Regelung, die die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung von Ärzten darlegt. Gesetzliche Grundlagen des Arztwerberechts sind die jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Als Ziel der Werbeeinschränkungen von Ärzten führen die Berufsordnungen die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information an, sowie die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze des Werberechts

Das ärztliche Werberecht hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Bis vor wenigen Jahren war Ärzten jede Werbung untersagt. Inzwischen ist nach allen Berufsordnungen der Landesärztekammern sachliche berufsbezogene Information gestattet und damit Werbung grundsätzlich zulässig. Lediglich „berufswidrige“ Werbung ist den Ärzten weiterhin verboten, wobei berufswidrig insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist.

Auch die Unterscheidung zwischen Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten ist inzwischen aufgegeben worden, so dass auch niedergelassene Ärzte im selben Umfang werben dürfen.

Eine genaue Definition dessen, was erlaubt und verboten ist, kann kaum gegeben werden und unterliegt in der Regel der Interpretation der Rechtsprechung.

Bildliche Darstellungen

Niedergelassene Ärzte sollten es vermeiden, in Arztkleidung sowie während der Ausübung ihres Berufes fotografiert zu werden. Dient ein Foto ausschließlich einer Publikation in medizinischer Fachpresse oder im Internet ausschließlich Ärzten zugänglichen Bereichen, darf ein Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit gezeigt werden.

Arztschild, Briefbögen, Visitenkarten

Auf dem Arztschild dürfen Qualifikationen nur genannt werden, wenn sie von der Ärztekammer verliehen sind. Die Spezialisierung auf ein bestimmtes Gebiet ist zulässig, sofern man allgemeinverständliche Begriffe verwendet. Fremdwörter, lateinische Bezeichnungen und Abkürzungen dürfen nicht verwendet werden.

Ein Hinweis auf eine Zertifizierung wie DIN ISO 9001 oder vergleichbare ist auf Praxisschild, Briefbogen etc. nicht zulässig weil sie als ärztliche Qualifikation missverstanden werden könnte. Ärzte dürfen außerdem kein Logo verwenden, dies gilt für alle Medien, auch das Internet. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 04. Februar 1999 allerdings entschieden, dass ein farbiges Logo von einem Zahnarzt verwendet werden darf. Inwieweit dieses Urteil verallgemeinert werden kann, ist noch umstritten.

Internet

Ärzte dürfen eine Homepage haben. Allerdings sind einige Einschränkungen zu beachten:

  • die Aussagen müssen sachlich sein und sich auf die Erbringung ärztlicher Leistungen beziehen
  • organisatorische Informationen zur Praxis sind erlaubt: Lage, Öffnungszeiten, Parkmöglichkeit, Hinweise für Behinderte, Telefonnummer
  • es dürfen maximal 3 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beschrieben werden
  • bei der bildlichen Darstellung des Arztes darf dieser nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit gezeigt werden. Schon das Tragen eines Arztkittels kann als unzulässig gelten.
  • Gästebücher, Gewinnspiele etc. werden als kommerziell angesehen und sollten nicht verwendet werden.
  • besitzt ein Arzt eine Webpräsenz, muss diese auch auf Briefbögen, Visitenkarten, Patientenschreiben und Rechnungen genannt werden.
  • es ist nicht zulässig, eine Domäne zu benutzen, die suggeriert, dass der Arzt allein ein gewisses Fachgebiet abdeckt (Beispiel: www.kinderarzt.de)
  • es ist nicht zulässig, eine Domäne zu benutzen, die allein ein Fachgebiet und einen Ort beinhaltet. (Beispiel: www.tierarzt-berlin.de)
  • es ist zulässig, das Fachgebiet in Verbindung mit dem Namen des Arztes zu benutzen (Beispiel: www.zahnarzt-mueller.de)
  • bei der Verwendung von Meta-Tags sind nur relevante Begriffe erlaubt, eine übermäßige Häufung kann als Werbung gelten
  • die Homepage sollte dem 'anerkannten Stand der Technik' entsprechen, was bedeutet, dass der Quelltext den Richtlinien des W3C entspricht und die Seite barrierefrei gestaltet ist.

Bei der Gestaltung der Homepage und der Gestaltung des Impressums sind die Forderungen des Telekommunikationsgesetzes zu beachten


Literatur

  • Beate Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., Springer, Berlin 2004, ISBN 3-540-00036-4
  • Christoph Kretschmer, Ärztliche Werbung im europäischen Kontext, Peter Lang, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-631-55734-5
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Arztwerberecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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