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Arbeitssicherheitsgesetz



Das deutsche Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)) – vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen.

Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Gesetz soll

  • die Anwendung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-Vorschriften entsprechend der betrieblichen Verhältnisse gewährleisten,
  • für die Verwirklichung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sorgen und
  • eine möglichst hohe Wirkung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sicherstellen.

§ 1 ASiG besagt:

„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.“

Kritik

Einerseits wurde im Rahmen einer Entschließung des deutschen Bundesrates zum Bürokratieabbau vom 26. November 2004 eine Überarbeitung und Lockerung des Gesetzes gefordert.

Andererseits wurde das Arbeitssicherheitsgesetz wiederholt wegen des Fehlens bestimmter konkreter Vorschriften kritisiert, zum Beispiel der fehlenden behördlichen Kontrollkompetenz hinsichtlich der Arbeitsqualität und Ausstattung externer Dienste; oder der fehlenden Pflicht zur Zertifizierung im Hinblick auf verbindliche Qualitätsstandards.

Das ASiG hat sich in der Anwendung bewährt. In seiner Konzeption entspricht es bereits der modernen, auf EG-Recht basierenden Arbeitsschutzgesetzgebung: Die in ihm enthaltenen Rahmenvorschriften sind relativ weit gefasst und ermöglichen eine Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse. Die Umsetzung des ASiG ist heute bei allen größeren Betrieben gängige Praxis.

Literatur

  • Rudolf Aufhauser, Hanna Brunhöber u. a.: Arbeitssicherheitsgesetz. 3. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0428-X.
  • Rudolf Anzinger, Hans-Jürgen Bieneck: Kommentar zum Arbeitssicherheitsgesetz. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1998, ISBN 3-8005-3039-2.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
 
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Arbeitssicherheitsgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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