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Arbeitsmedizinische Vorsorge



Der Begriff arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Gefahrstoffverordnung definiert. Die dort gegebene Definition wird häufig auch auf andere Bereiche der Arbeitsmedizin angewandt. Sie entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenkatalog des Betriebsarztes im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet

Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Die genaue Kenntnis der betrieblichen Arbeitsplätze und -prozesse aus eigener Anschauung und der regelmäßige Dialog mit den Beschäftigten sind Voraussetzung für eine sachgerechte und effiziente Vorsorge. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine enge Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustreben.

In der Regel sollte also der vom Arbeitgeber bestellte Betriebsarzt, der die oben genannte Qualifikation besitzen muss, sich um alle Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes kümmern. Dazu gehören auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei besonderen Belastungen, etwa durch Gefahrstoffe oder Lärm. Sind spezielle Kenntnisse oder Geräte erforderlich (z. B. beim Röntgen), zieht der Betriebsarzt die entsprechenden Spezialisten hinzu.

Gesetzliche Grundlage

Rechtliche Bedeutung

Die arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Sie wird unter anderem im Arbeitsschutzgesetz beschrieben, das die einschlägigen EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt.

Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verhütet die Entstehung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen (Primäre Prävention). Durch Vorsorgeuntersuchungen wird verhindert, dass sich Erkrankungen verschlimmern, die durch Belastungen bei der Arbeit entstanden sein können. Im Sinne der Arbeitssicherheit kann darüber hinaus durch Untersuchungen die Eignung für Tätigkeiten mit Fremdverantwortung (z. B. bei Staplerfahrern oder Kranführern) sichergestellt werden.

Siehe auch


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